Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Abgrenzung von kosmetischen Mitteln

Für kosmetische Mittel gilt seit dem 12. Juli 2013 die Begriffsbestimmung in

Verordnung (EU) 1223/2009 über kosmetische Mittel

(1)  Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „kosmetisches Mittel“: Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen

Siehe dazu hier

Abgrenzung erforderlich

 

VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2008, 9 S 2089/06, Tz. 25

Die Begriffsdefinitionen von Medizinprodukten und kosmetischen Mitteln stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander, so dass ein Erzeugnis nur entweder ein kosmetisches Mittel oder ein Medizinprodukt sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1997, 3 C 46.96 -, BVerwGE 106, 90). Diese Systematik entspricht den europarechtlichen Vorgaben aus Art. 1 Abs. 5 Ziffer d) der Medizinprodukte-Richtlinie 93/42.

VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2008, 9 S 2089/06, Tz. 25

Die Abgrenzung zwischen Medizinprodukten einerseits und kosmetischen Mitteln andererseits hat daher nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 LFGB zu erfolgen. Wenn die hierin statuierten Voraussetzungen für die Annahme eines kosmetischen Mittels erfüllt sind, unterfällt das Produkt nicht dem Geltungsbereich des Medizinproduktegesetz.

Zweckbestimmung maßgeblich

 

VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2008, 9 S 2089/06, Tz. 42

Maßgeblich für die Einordnung eines Stoffes als kosmetisches Mittel ist nach der insoweit übereinstimmenden Formulierung in § 2 Abs. 5 LFGB und Art. 1 Abs. 1 der Kosmetik-Richtlinie 76/768 seine Zweckbestimmung. Diese bestimmt sich nach einem abstrakt-objektiven Maßstab. Daher ist entscheidend, wie das Produkt einem durchschnittlich informierten Verbraucher gegenüber in Erscheinung tritt (vgl. EuGH, Urteil vom 15.11.2007 - C-319/05 -, Rdnr. 47). Für die Abgrenzungsentscheidung sind daher alle Merkmale des Erzeugnisses, insbesondere seine Zusammensetzung, seine Eigenschaften, die Modalitäten seines Gebrauchs, die äußere Form und Aufmachung, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.06.2005 - C-211/03 u.a. -, Slg. 2005, I-5141, Rdnr. 30).