Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Öffentliche Hand

Bestimmte Erscheinungsformen des Wettbewerbs der öffentlichen Hand werden als gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG gewertet. Andere Erscheinungsformen werden eher § 3 UWG zugeordnet. Im Online-Kommentar wird der Wettbewerb durch die öffentliche Hand in einem eigenen Kapitel dargestellt. (Siehe hier)