Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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(1) Berechtigte Schutzrechtsverwarnungen

Gegen eine berechtigte Schutzrechtsverwarnung ist nichts einzuwenden. Gewerbliche Schutzrechte und das Urheberrecht vermitteln ihrem Inhaber oder exklusiven Lizenznehmer ein Ausschließlichkeitsrecht. Mit der Schutzrechtsverwarnung soll dieses Recht gegen einen Rechtsverletzer nur durchgesetzt werden.

KG, Beschl. v. 12.5.2022, 5 U 139/19, Tz. 99

Eine Durchsetzung bestehender Verbotsrechte gegenüber dem Mitbewerber stellt grundsätzlich keine unlautere Behinderung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten dar, sondern ist Bestandteil der Rechtsordnung und des Wettbewerbs. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn die Ausübung einer formalen Rechtsposition ausschließlich dazu dient, Vertriebsaktivitäten des Mitbewerbers zu unterbinden oder sonst in die betrieblichen Abläufe des Mitbewerbers einzugreifen (Wille in: Büscher, UWG, 2. Aufl. 2021, § 4 Nr. 4 Rn. 78). Dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechtes, wie es etwa ein Patent oder eine eingetragene Marke vermittelt, ist es ferner grundsätzlich nicht verwehrt, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in sein Recht zu ergreifen und (auch) Dritte auf rechtsverletzende Handlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009, I ZR 123/06, Tz. 16 – Fräsautomat; BGH, Beschl. v. 15.7.2005, GSZ 1/04, BGHZ 164, 1-11, Tz. 20 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I).

Allerdings werden an den Inhalt einer Schutzrechtverwarnung bestimmte Anforderungen gestellt, die vom Verwarner zu beachten sind.