Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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(Der/Die/Das) beste

OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.2.2022, 15 U 16/21, Tz. 37

Die Überschrift „Bester Mobilfunk“ ist auf der linken Seite der zweiseitigen Anzeige prominent aufgemacht und ruft bei einem situationsadäquat aufmerksamen, verständigen Verbraucher die Erwartung hervor, die Verfügungsbeklagte weise mit dieser Anzeige ... auf ihr (gutes) Abschneiden bei einem Test ihres Mobilfunknetzes hin.

KG, Urt. v. 21.6.2019, 5 U 121/18, Tz. 9 ff – Zum Bestpreis verkaufen

Der Wortsinn von 'beste' lässt mehrere Deutungen zu. Nach dem online-Duden bedeutet das Adjektiv “beste”: “in höchstem Maße oder Grade gut; so gut wie irgend möglich”. Dabei kann das Wort entweder als echter Superlativ (von “gut”) verwendet werden oder als Elativ im Sinne eines absoluten, auf keinem Vergleich beruhenden Superlativs (z. B. beste [= sehr gute] Lage). Hier ist theoretisch sowohl denkbar, dass mit der Werbung etwa behauptet wird, dass bei einer Veräußerung über die Plattform der Beklagten der beste, also der im Vergleich mit anderen Verkaufskanälen höchste Preis erzielt wird (zumindest in 92 % der Fälle), als auch, dass nur behauptet wird, dass sich sehr gute oder so gute wie irgend mögliche Preise erzielen lassen.

Für die Bedeutung ist aber auch maßgeblich, mit welchem Bezugswort eine Verbindung hergestellt wird. Wird etwa ein Merkmal einer Sache in Bezug genommen, das von subjektiven Kriterien abhängt (z. B. “beste Lage”, “beste Aussicht”, “beste Weine”), ist ersichtlich, dass nicht der echte Superlativ gemeint sein kann. Denn die entsprechende Einschätzung etwa der Lage einer Immobilie, der Aussicht aus einem Hotelzimmer oder der Qualität eines Weins hängt von so vielen subjektiven und relativen Kriterien ab, dass sich eine objektiv beste gar nicht feststellen lässt. Dann liegt eine inhaltlich nachprüfbare Aussage nicht vor. … Wird hingegen eine messbare Größe wie der Preis in Bezug genommen, ist im Allgemeinen der echte Superlativ gemeint. Denn hier liegt eine inhaltlich nachprüfbare Aussage vor. So lässt sich z. B. ermitteln, ob ein bestimmtes Produkt zu einer bestimmten Zeit bei einem anderen Verkäufer günstiger erworben werden kann. Dementsprechend versteht auch der Verkehr z. B. die Aussage “Bester Preis der Stadt” so, dass das fragliche Produkt nach dem Wissensstand des Werbenden zum Zeitpunkt der Aussage in der angegebenen Stadt nicht günstiger angeboten wird. Entsprechendes gilt für die hier beworbenen Verkaufspreise. Hier nimmt der Verkehr – insbesondere in Gestalt der primär angesprochenen potentiellen Immobilienverkäufer – an, dass ein höherer Preis auf anderen Kanälen nicht erzielt werden kann.

Dabei ist unerheblich, ob die Bezugnahme auf den Preis erfolgt, indem der Superlativ als Adjektiv vorangestellt ist (hier bei: “Der beste Preis für Ihre Immobilie” und “Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen”) oder ob ein zusammengesetztes Substantiv gebildet wird (hier bei: “Zum Bestpreis verkaufen”, “Verkauf zum Bestpreis” und “Bestpreis erreicht in 92 %”).

Ebenfalls für die Bedeutung im Sinne des echten Superlativs spricht die Verwendung des bestimmten Artikels. Bei der Verwendung ohne bestimmten Artikel liegt ein bloßer Hinweis auf eine sehr gute Qualität näher (“beste Auswahl”), während mit dessen Verwendung (“die beste Auswahl”) eine Alleinstellungsbehauptung näher liegt. Danach wäre hier etwa eine Werbung mit einem Verkauf zu “besten Preisen” nur ein Hinweis auf besonders hohe Preise. Hingegen stellt die Werbung mit den hier verwendeten Formulierungen “Der beste Preis für Ihre Immobilie” und “Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen” eine Spitzenstellungsbehauptung dar. Die Verwendung des Wortes “zum” ändert daran nichts, weil es nur eine Verkürzung von “zu dem” ist. Entsprechendes gilt für die Formulierungen “Zum Bestpreis verkaufen” und “Verkauf zum Bestpreis”. Denn der Verkehr versteht “zum Bestpreis” im Sinne von “zum besten Preis” als Kurzform von “zu dem besten Preis”. Lediglich bei der Formulierung “Bestpreis erreicht in 92 %” fehlt der Artikel. Im Zusammenhang mit den anderen Formulierungen ist sie aber ebenfalls in deren Sinne zu verstehen.

BGH, Urt. v. 3.5.2001, I ZR 318/98, II.1.a - Das Beste jeden Morgen

Bleibt aber nach der Wortbedeutung offen, worauf sich der Superlativ "das Beste" in der Werbung der Beklagten eigentlich bezieht (auf Frühstückscerealien, generell auf Frühstücksprodukte oder noch allgemeiner auf das beste Ereignis am Morgen), so versteht der Verkehr die Werbeaussage mangels Konkretisierung nicht als Behauptung einer alle anderen Konkurrenzerzeugnisse deutlich überragenden Spitzenposition. Vielmehr wird er den Slogan "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen" als eine allgemeine suggestive Anpreisung mit erkennbar subjektivem Gepräge auffassen, weil jeder Einzelne nur für sich beantworten kann, was für ihn "das Beste jeden Morgen" oder das beste Frühstück jeden Morgen darstellt.

KG, Beschl. v. 3.8.2010, 5 W 175/10, I.1, 2 - "Der beste Powerkurs aller Zeiten"

Der angesprochene verständige Durchschnittsverbraucher kann aus der Kombination der beiden Superlative "der beste" und "aller Zeiten" die in dieser Anpreisung liegende reklamehafte Übertreibung erkennen. Gerade der Zusatz "aller Zeiten" für Fremdsprachenfernkurse verdeutlicht dies.

OLG Köln, Urt. v. 25.7.2014, 6 U 47/14, Tz. 21 - Staubsauger-Olympiade

Die Aussage „Beste Reinigungsleistung“ als Schluss-Szene in dem Werbevideo ist weder irreführend nach § 5 UWG noch enthält sie eine unlautere vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG. Der durchschnittlich informierte verständige Verbraucher nimmt das Video als Gesamtheit wahr. Die Aussage „Beste Reinigungsleistung“ am Ende des Videos versteht er daher allein als das Ergebnis der zuvor gezeigten vier Disziplinen. Ein Verständnis dahingehend, dass der Staubsauger in jeder Hinsicht die beste Reinigungsleistung von allen auf dem Markt befindlichen kabellosen Staubsaugern erbringt, ist fernliegend.

OLG Köln, Urt. v. 25.7.2014, 6 U 47/14, Tz. 26 - Staubsauger-Olympiade

Irreführend ist die in dem Werbeprospekt getroffene Aussage „Beste Saugleistung“. ... Im Gegensatz zu dem Werbevideo wird die Aussage in dem Werbeprospekt nicht im Anschluss an einen filmischen Werbevergleich, sondern isoliert verwendet. Sie ist daher als Spitzenstellungsbehauptung zu verstehen, die nur zulässig ist, wenn das Produkt der Antragsgegnerin tatsächlich unter jedem denkbaren Aspekt dessen, was man unter Reinigungsleistung eines kabellosen Staubsaugers versteht, einen deutlichen Vorsprung vor allen anderen auf dem Markt befindlichen kabellosen Staubsaugern aufweist und der Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit hat (Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.150 m.w.N. aus der BGH-Rechtsprechung).

OLG Frankfurt, Urt. v. 17.3.2016, 6 U 195/15, 3

Die Charakterisierung von Preisen oder Konditionen mit dem grammatischen Superlativ "beste" wird im kaufmännischen Verkehr nicht zwingend mit der Erwartung verbunden, das werbende Unternehmen biete tatsächlich die besten Preise oder Konditionen aller Mitbewerber. Vielmehr haben sich die Begriffe "beste Preise" oder "beste Konditionen" im Allgemeinen als Hinweis auf ein sehr gutes Angebot etabliert. ...

... Der in der angegriffenen Überschrift zusätzlich verwendete bestimmte Artikel ("Profitieren Sie von den besten Konditionen") ist zwar grundsätzlich geeignet, die Aussage näher an eine Spitzenstellungsbehauptung heranzurücken. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass - wie dem angesprochenen Verkehr geläufig ist - die Qualität der … Konditionen von unterschiedlichen Faktoren abhängt, was eine Vergleichbarkeit derartiger Konditionen zumindest erschwert. Unter diesen Umständen wird der Werbeadressat daher allein in der Verwendung des bestimmten Artikels in der Überschrift noch nicht den Hinweis auf eine Spitzenstellungsbehauptung sehen.

OLG Köln, Urt. v. 7.4.2017, 6 U 134/16, Tz. 74, 79 - Das beste Netz

Die Aussage „das beste Netz“ verstehen die angesprochenen Verkehrskreise dahin, dass die Testergebnisse nicht von einem besonderen Router abhängen, der nicht Bestandteil des „Netzes“ der Antragsgegnerin ist. ...

... Durch die Formulierung „das beste Netz“ wird deutlich, dass die Hardware, die gerichtsbekannt in zahlreichen Fällen von den jeweiligen Verbrauchern ohnehin separat und selbstständig eingekauft wird, dass es auf diese Hardwarekomponente gerade nicht ankommt.

OLG Köln, Beschl. v. 19.9.2017, 6 W 97/17, Tz. 24f - Das beste Netz gibt‘s bei

Die Aussage kann im Rahmen des Gesamtkontextes auch dahin verstanden werden, dass die Antragsgegnerin selbst Inhaberin eines eigenen, vom Netz der Antragstellerin und anderen Anbietern im Wesentlichen unabhängigen Netzes ist.

Der Senat hat bislang offengelassen, ob vergleichbare Werbeaussagen der Antragsgegnerin irreführend sind, weil die Antragsgegnerin nicht über ein eigenes Netz verfügt (vgl. Urteil vom 03.02.2017, 6 U 115/16). Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Aussage jedenfalls im Rahmen der konkret angegriffenen Werbemaßnahmen irreführend ist.

OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 22.5.2018, 3 U 1138/18, Tz. 26 ff

Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Auszugehen ist dabei vom Wortsinn des angegriffenen Werbeslogans. Die Behauptung einer Alleinstellung kann vorliegen, wenn der Verkehr in der Werbeangabe eine, jedenfalls in ihrem Kern konkret fassbare und einer Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung erkennt. Bei Anpreisungen, deren Inhalt zwar ganz oder teilweise objektiv nachprüfbar ist, die der Verkehr aber als reklamehafte Übertreibungen wertet, fehlt es an einer Irreführung, soweit der Verkehr die Angaben als Tatsachenbehauptung nicht ernst nimmt. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn (und je mehr) subjektive Einschätzungen und Wertungen erkennbar der Werbeaussage zugrunde liegen (KG Berlin, Beschl. v. 3.8.2010, 5 W 175/10, Tz. 2 -  Bester Powerkurs aller Zeiten).

Ob ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise dem Wortsinn einer Superlativwerbung die Behauptung einer Alleinstellung entnimmt, beurteilt sich maßgeblich danach, ob nach der Verkehrsauffassung in der Werbeaussage eine, jedenfalls in ihrem Kern, konkret fassbare und einer Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung liegt. Stellt der Werbetext demgegenüber ein subjektives Werturteil des Werbenden dar, das sich in seiner schlagwortartigen und allgemein gehaltenen Formulierung jeder objektiven Nachprüfung entzieht, kommt ein Verstoß gegen § 5 UWG nicht in Betracht. Bei der Beurteilung einer Superlativwerbung spielen - ungeachtet bestehender Möglichkeiten zur Feststellung der Qualität des beworbenen Produkts - für die Beantwortung der Frage - was z.B. „das Beste“ ist - subjektive Einschätzungen und Bewertungen eine entscheidende Rolle. Derartige Behauptungen entziehen sich weitgehend einer objektiven Nachprüfbarkeit. Bleibt nach der Wortbedeutung der Werbeaussage offen, worauf sich ein Superlativ (hier: das Beste) eigentlich bezieht, so versteht der Verkehr die Werbeaussage mangels Konkretisierung nicht als Behauptung einer alle anderen Konkurrenzerzeugnisse deutlich überragende Spitzenposition. Vielmehr wird er einen solchen Slogan als eine allgemeine subjektive Anpreisung mit erkennbar subjektivem Gepräge auffassen, deren Ergebnis jeder Einzelne nur für sich beantworten kann (OLG Hamburg, Urt. v. 10.12.2008, 5 U 129/07, Tz. 25 - Simply the Best).

Häufig besagt der Superlativ nur, dass das angepriesene Erzeugnis ein Spitzenerzeugnis ist, womit das Vorhandensein gleichwertiger Erzeugnisse eingeräumt wird, z.B. „beste Weine“; „beste Küche“ (Bornkamm/Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 5 Rn. 1.142).

Aber

OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 22.5.2018, 3 U 1138/18, Tz. 52

Im vorliegenden Fall verstehen die angesprochenen Verkehrskreise die Werbeaussage „Die Formel lautet: höchste Drogenqualität (= beste Ausgangsstoffe) + höchste Extraktqualität (= bestes Herstellungsverfahren) = bestes Produkt: S.® extract!“ dahingehend, dass sich das beworbene Produkt gegenüber ähnlichen Arzneimitteln anderer Hersteller hinsichtlich der Qualität und Wirksamkeit heraushebt und insoweit alle Produkte der Mitbewerber übertrifft. Anders als bei der Werbung „beste Inhaltsstoffe“  begründet diese Werbeaussage in ihrer Gesamtheit die Behauptung einer Spitzenstellung. Denn die Angaben zur „höchsten Drogenqualität“, zu den „besten Ausgangsstoffen“, zur „höchsten Extraktqualität“ und zum „besten Herstellungsverfahren“ werden als Begründung für die Behauptung „bestes Produkt“ herangezogen und können deshalb nicht als bloße Aussagen zur höchsten Gütestufe des Phytopharmakons ausgelegt werden.

OLG Hamburg, Urt. v. 23.5.2019, 3 U 75/18, Tz. 58

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist auch nicht davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr der streitgegenständlichen Bewerbung des „besten und größten“ bzw. „besten“ LTE-Netzes schon von vornherein keine Alleinstellungsbehauptung entnähme. Er geht angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts vielmehr davon aus, dass ein deutlicher und dauerhafter Vorsprung im Hinblick auf die beworbenen Eigenschaften des LTE-Netzes der Antragsgegnerin bestehe.