Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Branchensieger

OLG Zweibrücken, Urt. v. 1.9.2011, 4 U 4/11, II.1

An den Begriff sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die Beklagte über dem Notendurchschnitt geblieben ist, selbst wenn für wenige (andere) Märkte bessere Note vergeben wurden, jedoch die Mehrzahl der Märkte schlechter beurteilt worden ist (vgl. BGH GRUR 1982, 437 Test gut). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beklagte sich auch dann mit „Branchensieger“ bzw. „Platz 1“ bezeichnen durfte, wenn die anderen Märkte in (wenigen) Teilbereichen bessere Noten erzielten. Für die Werbung als Test- oder Branchensieger ist es ausreichend, wenn der Werbende tatsächlich als Sieger ermittelt wurde, mag das auch nur mit geringem Vorsprung geschehen sein (vgl. OLG Hamburg Urt. v. 7.2.2008, 3 U 156/07).