Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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fast

OLG Köln, Urt. v. 20.4.2018, 6 U 153/17 – 30% Rabatt auf (fast) alles

Hier besteht bereits eine gewisse Gefahr, dass Verbraucher das Wort "fast" im Blickfang "30 % RABATT ... " übersehen, aufgrund der Größe des Prospekts, seiner verwirrenden Gesamtgestaltung und der Platzierung der Rabatt-Werbung so, dass das schräggestellte Wort "FAST" sich im Knick des gefalteten Prospektes befindet. Ob die angesprochenen Verkehrskreise hierdurch bereits in maßgeblicher Weise irregeführt werden, kann dahinstehen. Jedenfalls versteht ein relevanter Teil der Durchschnittsverbraucher aufgrund der Angaben in der Sprechblase zu der Rabattangabe von 30 %

"auch auf Polstermöbel, Wohnwände, Küchen, Schlafzimmer, Stühle, Tische, Speisezimmer, Babyzimmer, Jugendzimmer, Bademöbel, Matratzen, Leuchten, Haushaltswaren, Heimtextilien, Teppiche und und und einfach auf fast alles!"

die Einschränkung "fast"/"FAST" dahin, dass sich diese - nur - auf die in der Aufzählung nicht genannten Produktkategorien wie z.B. Gartenmöbel, Grills, Flur-/Dielenmöbel (Garderobenständer pp.), Arbeitszimmermöbel (Sekretäre pp.), Wohnaccessoires (Kunstpflanzen, Wandbilder pp.) bezieht. In beiden Fällen ist die Angabe zum Preisnachlass objektiv falsch, und zwar im Sinne einer sog. dreisten Lüge, d.h. einer objektiven Unrichtigkeit, für die kein vernünftiger Anlass besteht. Eine solche Falschangabe kann nicht durch einen erläuternden Zusatz richtig gestellt werden (s. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig-Dreyer, UWG, 4.Aufl., § 5 B Rn. 130 ff.)