Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

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Festnetz/Mobilnetz

OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.12.2014, 15 U 72/14, Tz. 36 f

Der durchschnittliche Verbraucher versteht unter einem „Festnetzanschluss“ einen Anschluss an ein Telekommunikationsnetz, das aus fest verlegten Telefonleitungen besteht. Da der Telefonanschluss der Beklagten auf der Mobilfunktechnik basiert, ist er kein Festnetzanschluss.

Die Argumentation der Beklagten, ein Festnetzanschluss liege vor, wenn dieser lokal an einen festen Standort gebunden sei und nur stationär genutzt werden könne, überzeugt nicht. Nach den vom angesprochenen Verkehr verinnerlichten Regeln der deutschen Sprache (vgl. Wikipedia „Substantiv“) ist der zweite Bestandteil der „Kopf“ des zusammengesetzten Substantivs. Er liefert die Bedeutungskategorie, die vom ersten Bestandteil bloß näher konkretisiert wird. Infolgedessen ist nicht „Fest-“, sondern „Netz“ der den Begriff prägende Wortbestandteil, der seine Bedeutung in erster Linie bestimmt. Deshalb geht es bei der Differenzierung zwischen „Festnetz“ und „Mobilfunknetz“ darum, um welche Art von (Telekommunikations-) Netz es sich handelt. Die Klägerin nutzt für ihren Anschluss ein Netz aus fest verlegten Leitungen und daher ein Festnetz, die Beklagte hingegen Mobilfunkzellen und somit ein Funknetz. Dass bei der Beklagten abweichend von üblichen Mobilfunkdienstleistungen nur die Mobilfunkzelle am jeweiligen Standort des Nutzers freigeschaltet wird und das Produkt deswegen nur stationär gebunden nutzbar ist, ändert nichts daran, dass es an ein Funknetz – und nicht an ein Festnetz – angeschlossen ist. Hinzu kommt, dass die Qualität des Anschlusses und der Verbindungen von dem genutzten Mobilfunknetz – und nicht von der Standortbindung – abhängt, weshalb die Information, an welches Netz das beworbene Produkt angeschlossen ist, für den angesprochenen Verkehrskreis ersichtlich von erheblicher Bedeutung ist.

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