Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Klinik

Zahnklinik

OLG München, Urt. v. 7.11.2013, 6 U 751/13 

Die angesprochenen Verkehrskreise werden die angegriffene Werbung dahingehend verstehen, dass der Beklagte darin u.a. eine von ihm betriebene Zahnklinik bewirbt, in der stationäre zahnärztliche Behandlungen durchgeführt werden und dass die streitgegenständliche Einrichtung daher sowohl über die personelle (Ärzte und Pflegepersonal) als auch über die apparative Ausstattung verfügt.… Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs … kommt es für die Annahme, wie der Verkehr den verwendeten Klinikbegriff versteht, darauf an, dass sich die Verkehrserwartung entscheidend an der Möglichkeit einer stationären Behandlung – im Unterschied zu einer rein ambulanten – ausrichte, da der Begriff der Klinik dem des Krankenhauses synonym sei (GRUR 1996, 802, 2.a) – Klinik)… Der angesprochene Verkehr verbindet mit dem Begriff "Klinik" eine auf einen stationären Betrieb ausgerichtete personelle und apparative Ausstattung, die eine notfallmäßige Versorgung an allen Wochentagen, insbesondere an Wochenenden "rund um die Uhr" gewährleistet (vgl. BGH a.a.O. – Klinik).

Laserklinik

OLG München, Urt. v. 15.1.2015, 6 U 1186/14, II.B.2

Eine allgemeine Begriffswandlung in dem Sinne, dass eine Klinik, auch wenn der Begriff im Rahmen einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Gesamtbezeichnung verwendet wird, auch dann vorliege, wenn diese nicht über die Möglichkeit einer stationären Behandlung verfügt, vermag der Senat nicht zu erkennen (vgl. BGH GRUR 1996, 802, 803 – Klinik).

Praxisklinik

OLG Hamm, Urt. v. 27.2.2018, 4 U 161/17, Tz. 42, 46, 48

Der Verbraucher erwartet, dass die vorgehaltene medizinische Versorgung einer „Praxisklinik“ in jedem Fall über das Angebot einer reinen Praxis hinausgeht. Denn nur so wäre die Bezeichnung als „Klinik“ überhaupt gerechtfertigt. Das heißt im vorliegenden Fall, dass er sich von dieser neben der rein ambulanten Versorgung auch die Möglichkeit einer, wenn auch nicht längerfristigen, so doch zumindest vorübergehenden stationären Behandlung im Bedarfsfall verspricht. ...

... Der Begriff „Praxisklinik“ erweckt beim maßgeblichen Verkehrskreis zunächst den Eindruck, der Beklagte betreibe eine „Klinik“. ...

Der Verkehr versteht den Begriff der „Klinik“ nach wie vor als Synonym für „Krankenhaus“ und assoziiert hiermit dementsprechend nicht nur operative Eingriffe, sondern auch und vor allem eine stationäre Behandlung (BGH GRUR 1996, 802, 803 – Klinik; OLG München WRP 2015, 642, 645).

Deutsche Stimmklinik

OLG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2020, 3 U 205/19 (WRP 2021, 80)

Maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs gehen davon aus, dass es sich bei einer „Klinik“, also auch bei der von den Beklagten betriebenen „Stimmklinik“, um eine Krankenhausabteilung oder ein Krankenhaus handelt, das über Betten für eine stationäre Patientenversorgung – auch über Nacht – verfügt und dass der Verkehr, weil die „Deutsche Stimmklinik“ über keine eigenen Möglichkeiten für eine solche stationäre Unterbringung verfügt, in die Irre geführt wird (§§ 3, 5 Abs. 1 UWG). ...

Die Verkehrseiwartung richtet sich bei der Verwendung des Begriffs „Klinik“ entscheidend an der Möglichkeit einer stationären Behandlung – im Unterschied zu einer rein ambulanten – aus (BGH, GRUR 1996, 802, 803, juris Tz. 13). Dass sich das Verständnis des Begriffs „Klinik“ im Wandel befindet, ist durch nichts … belegt. Und es kann entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht festgestellt werden, dass dem Verkehr durch den Bestandteil „Stimm-“ des Zeichenbestandteils „Stimmklinik“ innerhalb dieses „Determinativkompositums“ verdeutlicht wird, dass es „um den Umgang mit etwas geht, das sich regelmäßig einer stationären Behandlung entzieht.“