Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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BGH, Urt. v. 3.11.2016, I ZR 227/14, Tz. 17 - Optiker Qualität

Der angesprochene Verkehr versteht die Aussage ( "Individuelle Gleitsichtbrillen von L., bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität") als eine Einheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass die beworbenen Brillen sowohl hinsichtlich des bei ihnen verwendeten Materials als auch hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit sehr hohen Ansprüchen genügen. Der Annahme, die Aussage "in Optiker-Qualität" beziehe sich allein auf die Qualität des verwendeten Materials, steht entgegen, dass der Verbraucher auch hochwertige Brillen - anders als etwa
Schmuck - als Gebrauchsgegenstände ansieht.  ... Da die Gleitsichtgläser mit dem vorangestellten Zusatz "Premium" hinreichend beschrieben sind, wird der Verbraucher die Angabe "Optiker-Qualität" ohne weiteres auch auf die Kunststoff-Fassung und damit auf die beworbene Brille insgesamt und nicht nur auf deren Gläser beziehen.

Die Vorinstanz OLG Schleswig, Urt. v. 29.9.2014, 6 U 2/14 hielt den Begriff Premium als solchen für nichtssagend.