Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Deutsch/Germany/Made in Germany

1. Made in Germany/Germany/Hergestellt in Deutschland

2. Deutsch

3. Zollkodex

Literatur: Dück, Hermann/Offergeld, Johannes Marcel, Irreführende Werbung durch Erwecken des Eindrucks der Herstellung in Deutschland, WRP 2021, 582

Made in Germany/Germany/Hergestellt in Deutschland

 BGH, Beschl. v. 27.11.2014, I ZR 16/14, Tz. 14 ff – Made in Germany

Für die Beurteilung, welcher Aussagegehalt einer Herkunftsangabe wie "Made in Germany" aus Sicht des Verkehrs zukommt, hat die Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die auch im Schrifttum herangezogen werden.

Da der Verkehr das Phänomen der internationalen Arbeitsteilung kennt, erwartet er im Allgemeinen nicht, dass alle Produktionsvorgänge am selben Ort stattfinden. Er weiß allerdings, dass industriell gefertigte Erzeugnisse ihre Qualität und charakteristischen Eigenschaften in aller Regel allein oder jedenfalls ganz überwiegend der Güte und Art ihrer Verarbeitung verdanken. Bei einem Industrieprodukt bezieht der Verkehr eine Herkunftsangabe deshalb grundsätzlich auf denjenigen Ort der Herstellung der Ware, an dem das Industrieerzeugnis seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenschaften erhält. 

Danach ist es für die Richtigkeit der Angabe "Made in Germany" notwendig, aber auch ausreichend, dass die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis seine aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält (vgl. BGH, GRUR 1973, 594, 595 - Ski- Sicherheitsbindung; OLG Düsseldorf, WRP 2011, 939, 940 - Produziert in Deutschland; OLG Köln, WRP 2014, 1082 Rn. 15 - Schmiedekolben "Made in Germany").

Ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.8.2020, 6 W 84/20

OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.4.2011, I-20 U 110/10 - Produziert in Deutschland

Für die Frage, ob eine irreführende Benutzung der Bezeichnung "Hergestellt in Deutschland" in Verbindung mit der deutschen Nationalflagge vorliegt, kommt es auf die Verkehrsauffassung an.

Bei Industrieprodukten geht der Verkehr davon aus, dass die Behauptung "Produziert in Deutschland" voraussetzt, dass alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgt sind. Würde es nur um das Design gehen, wäre der Begriff "produziert" ebenso wie "made" falsch.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.8.2020, 6 W 84/20

Planerischen und konzeptionelle Leistungen können nicht als „wesentliche Schritte“ der Produktion angesehen werden. Zu den für die Qualität maßgeblichen wesentlichen Schritten der Produktion gehören aus Sicht des Verbrauchers auch Verarbeitungsvorgänge. Es genügt auch nicht, dass Kontakt mit „deutschen Prüfpartnern“ besteht oder dass deutsche Mitarbeiter die Produktion „vor Ort“ überwachen.

OLG Köln, Urt. v. 13.6.2014, 6 U 156/13, II.2.b. - Schmiedekolben "Made in Germany"

Nach der Rechtsprechung ist es in Übereinstimmung mit der Literatur für die Bezeichnung “Made in Germany” nicht erforderlich, dass die Ware zu 100 %, vom gedanklichen Entwurf bis zur endgültigen Fertigstellung, in Deutschland produziert wird. Notwendig, aber auch ausreichend ist vielmehr, wenn der zentrale Produktionsvorgang, bei dem die Ware ihre aus Verkehrssicht wesentlichen Bestandteile oder bestimmenden Eigenschaften erhält, im Inland stattfindet bzw. auf einer deutschen Leistung beruht. Neben diesem qualitativen Beurteilungskriterium wird jedenfalls in der Literatur teilweise auch quantitativ auf den Wertschöpfungsanteil abgestellt und angeregt, Art. 24 Zollkodex und/oder die Praxishinweise der Industrie- und Handelskammern als Indizien heranzuziehen.

Für die Frage, ob eine irreführende Benutzung der Bezeichnung “Made in Germany” vorliegt, kommt es danach zunächst auf die Verkehrsauffassung der durch das Verkaufsangebot angesprochenen Interessenten an.

OLG Frankfurt, Urt. v. 5.5.2011, 6 U 41/10, Tz. 11

Den möglichen Erwerbern von Akku-Schlagschraubern – zu denen jedenfalls vorrangig gewerblich tätige Abnehmer gehören – ist allgemein geläufig, dass in Deutschland ansässige Hersteller von technischen Geräten ihre Erzeugnis nicht notwendigerweise im Inland produzieren, sondern die Produktion oftmals auch im Ausland vornehmen lassen. Sie werden daher von den Gesamtumständen des Einzelfalls abhängig machen, welchen Aussagewert sie einer ihnen entgegentretenden geographischen Angabe beimessen. Im vorliegenden Fall wird die Angabe „Germany“ in allen von der Klägerin beanstandeten Benutzungsformen als Zusatz zu dem Zeichen „ks tools“ verwendet. Unter diesen Umständen hängt die Frage, ob der Verkehr in der geographischen Angabe einen Hinweis auf die Produktionsstätte des Erzeugnisses oder lediglich auf den Sitz des für die Herstellung verantwortlichen Unternehmens sehen, entscheidend davon ab, ob das Zeichen „ks tools“ als Marke, d.h. als Herkunftszeichen des Akku-Schlagschraubers oder als Unternehmenskennzeichen, d.h. als Name des Herstellers aufgefasst wird; im ersten Fall stellt der Zusatz „Germany“ eine geographische Herkunftsangabe, im zweiten Fall lediglich einen Hinweis auf den Unternehmenssitz dar.

OLG Hamm, Urt. v. 20.11.2012, I-4 U 95/12, Tz. 75

Durch die Aussage "Kondome Made in Germany" wird die Erwartung des Verbrauchers begründet, alle wesentlichen Fertigungsschritte des in Rede stehenden Industrieproduktes seien in Deutschland erfolgt, zumindest habe jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware die bestimmenden Eigenschaften erhalte, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen, in Deutschland stattgefunden.

Bestätigt durch  BGH, Beschl. v. 27.11.2014, I ZR 16/14, Tz. 14 ff – Made in Germany

OLG Hamm, Urt. v. 13.3.2014, Tz. 153, 155, 4 U 121/13

Durch den … mittels eines sog. Banners herausgestellten Hinweis auf das aus Sicht des Anbieters offensichtlich ausdrücklich erwähnenswerte und damit schon als solches besondere Merkmal „Made in Germany“ vermittelt die Beklagte dem Verbraucher den Eindruck, die von ihr vertriebenen Kondome seien in Deutschland hergestellt worden. Deutschland sei das „Ursprungsland“ der Ware. ...

Hierdurch wird die Erwartung des Verbrauchers begründet, dass wenn auch nicht ausnahmslos sämtliche, jedoch alle wesentlichen Fertigungsschritte des in Rede stehenden Industrieproduktes in Deutschland erfolgen, zumindest habe der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware die bestimmenden Eigenschaften erhält, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen, in Deutschland stattgefunden (vgl. BGH GRUR 1973, 594 – Ski-Sicherheitsbindung zur Angabe „Eine deutsche Spitzenleistung“; OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 1128 zur Verwendung des Wortes „Germany“ auf einem Typenschild; Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 4.83 mwN).

OLG Hamm, Urt. v. 13.3.2014, Tz. 163, 4 U 121/13

Der angesprochene Verkehr versteht den Slogan „Made in Germany“ nicht etwa dahin, dass die maßgeblichen deutschen Sicherheitsstandards erfüllt sind. Dies darf er bedenkenlos als selbstverständlich voraussetzen; andernfalls dürften die beworbenen Kondome ohnehin nicht in Deutschland in den Verkehr gebracht werden.

OLG Hamm, Urt. v. 13.3.2014, Tz. 163, 4 U 121/13

Die gekennzeichnete Einsiegelung, die Verpackung und die Qualitätskontrolle haben mit der Herstellung des eigentlichen Endproduktes ... – und dessen Fertigung in Deutschland erwartet der Verbraucher aufgrund der konkreten Formulierung der in Rede stehenden Werbung – nichts mehr zu tun. Im Gegenteil setzen sie die abgeschlossene Fertigung des Endproduktes voraus. Bei der Qualitätskontrolle wird „nur“ nachgeprüft, ob die für die Wertschätzung des Verbrauchers maßgeblichen Kriterien tatsächlich erfüllt sind. Diese Eigenschaften erhalten die Produkte aber allein durch den bereits im Ausland abgeschlossenen Herstellungsprozess und nicht mehr nachträglich im Werk der B GmbH in Deutschland. Die für die Qualität prägenden Eigenschaften werden nicht in Deutschland erbracht, sondern dort nur kontrolliert. Nur so kann die Einhaltung der maßgeblichen Standards gewährleistet werden.

OLG Hamm, Urt. v. 13.3.2014, Tz. 174 f, 4 U 121/13

Allein aufgrund des Hervorrufens einer Fehlvorstellung kann auf die wettbewerbliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden (vgl. Köhler/Bornkamm, § 5 UWG Rdnr. 2.178a).

Das Kaufverhalten der solchermaßen angesprochenen Kunden kann in Zeiten stetig wachsender Globalisierung auch und gerade vom Gedanken der Förderung des deutschen Produktionsstandorts motiviert sein.

Zur berechtigten Angabe 'Made in Germany' für einen Schmiedekolben, dessen Rohling in Italien hergestellt wurde siehe OLG Köln, Urt. v. 13.6.2014, 6 U 156/13.

Für die Verwendung von 'Made in Germany' reicht keinesfalls aus, dass ein Produkt deutschen Vorschriften oder Qualitätsansprüchen genügt.

BGH, Beschl. v. 27.11.2014, I ZR 16/14, Tz. 20 f – Made in Germany

Vereinzelt wird die Angabe "Made in Germany" wegen der damit regelmäßig verbundenen Verkehrserwartungen an die Qualität und Zuverlässigkeit des beworbenen Produkts als Garantie der Einhaltung deutscher Qualitätsstandards, etwa durch die Gewährleistung von Qualitätssicherungsmechanismen oder deutschen Produktsicherheitsvorschriften, angesehen.

Eine solche Deutung entfernt sich allerdings vom Wortsinn der Wendung "Made in …", die ... als geläufiger Anglizismus für "hergestellt in …" verstanden wird und üblicherweise auf den Fertigungsprozess in Deutschland hinweist.

Zur Bezeichnung 'Vogel® Germany'

OLG Frankfurt am Main, 15.10.2015, 6 U 161/14, II.2.b

Bei der Bezeichnung "Germany" handelt es sich um den Namen eines Landes, mithin um eine geografische Herkunftsangabe nach § 126 I MarkenG. Die Angabe ist irreführend, weil sie fälschlich suggeriert, die so gekennzeichneten Produkte seien in Deutschland hergestellt. …

Verbraucher sehen in der plakativen Angabe "Vogel Germany" einen Hinweis darauf, dass die Produkte in Deutschland hergestellt wurden. … Den Verbrauchern in Deutschland ist zwar geläufig, dass heimische Markenartikelhersteller ihre Produkte teilweise in Fernost herstellen lassen. In diesem Fall erwarten sie allerdings, dass auf dem Produkt nicht nur auf den Unternehmenssitz, sondern auch unmissverständlich auf den Herstellungsort mit Angaben wie "Made in China", etc. hingewiesen wird. Ohne einen solchen ausdrücklichen Hinweis nehmen sie an, dass der Sitz der Firma der Herstellungsstätte entspricht (vgl. BGH GRUR 1995, 65 - Produktionsstätte). …

OLG Braunschweig, Urt. v. 20.11.2018, 2 U 22/18, II.1.b - ...® GERMANY GMBH

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 127 Abs. 1 MarkenG besteht nicht. Es liegt insbesondere eine Verwendung als Unternehmenskennzeichen vor, was aus dem Anwendungsbereich der Norm herausführt. Dies gilt auch für die Kennzeichnung auf der Verpackungsrückseite. Mit Blick auf "Made for … Germany" entnimmt der Verkehr dem Sinnzusammenhang unmittelbar, dass es sich bei "…Germany" nur um das die Produktion beauftragende Unternehmen handelt, welches auf diese Weise bezeichnet werden soll.

OLG Frankfurt am Main, 15.10.2015, 6 U 161/14, II.2.b.bb

Dem gewerblich tätigen Abnehmer ist allgemein geläufig, dass in Deutschland ansässige Hersteller von technischen Geräten ihre Erzeugnisse nicht notwendigerweise im Inland produzieren, sondern die Produktion oftmals auch im Ausland vornehmen lassen. Sie werden daher von den Gesamtumständen des Einzelfalls abhängig machen, welchen Aussagewert sie einer ihnen entgegentretenden geographischen Angabe beimessen. Im vorliegenden Fall wird die Angabe "Germany" in allen von der Klägerin beanstandeten Benutzungsformen als Bestandteil des "Vogel-Germany"-Logos verwendet. Unter diesen Umständen hängt die Frage, ob der Verkehr in der geographischen Angabe einen Hinweis auf die Produktionsstätte des Erzeugnisses oder - wie die Beklagten meinen - lediglich auf den Sitz des für die Herstellung verantwortlichen Unternehmens sehen, entscheidend davon ab, ob das Logo als Marke, d.h. als Herkunftszeichen der Messgeräte oder als Unternehmenskennzeichen, d.h. als Name des Herstellers aufgefasst wird; im ersten Fall stellt der Zusatz "Germany" eine geographische Herkunftsangabe, im zweiten Fall lediglich einen Hinweis auf den Unternehmenssitz dar.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.8.2020, 6 W 84/20

Die siegelartige Gestaltung der Angabe „Solarmodule-Hersteller-2004“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschland-Flagge erzeugt bei den Verbrauchern den Eindruck, die Solarmodule würden in Deutschland hergestellt. ...

Die siegelartige Angabe auf der Produktbroschüre „German - A - Quality Standard“ erzeugt im Kontext der Werbung bei den Verbrauchern den Eindruck, die Solarmodule würden in Deutschland hergestellt. ...

Die Angabe „Deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ erzeugt bei den Verbrauchern den Eindruck, die Solarmodule würden in Deutschland hergestellt. ...

Eingetragene Marken

OLG Frankfurt am Main, 15.10.2015, 6 U 161/14, II.3

Die Annahme einer Irreführungsgefahr ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die angegriffene Bezeichnung als Gemeinschaftsmarke eingetragen ist und den Beklagten ein positives Benutzungsrecht zusteht. … Die Marke verleiht ihrem Inhaber kein Recht für jede denkbare Verwendungsart.

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Deutsch

„Deutsche Markenware“, „Deutsche Markenkondome“

OLG Hamm, Urt. v. 13.3.2014, Tz. 184 f, 4 U 121/13

Die Werbung ist zumindest mehrdeutig – und in einem solchen Fall muss der Werbende sämtliche Bedeutungen gegen sich gelten lassen (Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn.2.111 mwN).

Sie kann nämlich auch und gerade dahin verstanden werden, dass es sich bei den beworbenen Produkten um „Deutsche (Marken-) Ware“ bzw. um „Deutsche (Marken-)Kondome“ handelt.

Ein solches Verständnis liegt in Anbetracht des hier verwendeten Kompositums „Markenware“ semantisch mehr als nahe. Denn semantisch dominiert bei derlei zweigliedrigen Determinativkomposita regelmäßig das Zweitglied als Grundwort. Es trägt im Vergleich zur Bedeutung des gesamten Kompositums die allgemeinere Bedeutung, so dass es dieses ganz allein repräsentiert. Es wird durch das Erstglied „nur“ näher bestimmt. Weitere Attribute beziehen sich semantisch regelmäßig auf das Zweitglied (Duden, Die Grammatik, Rn. 1002). Das heißt auch vorliegend, dass die Begriffe „Ware“ und „Kondome“ bestimmend sind. Damit bleibt die Markenware eine Ware und die Markenkondome bleiben Kondome. Dann versteht sich die „Deutsche Markenware“ als deutsche Ware und die „Deutschen Markenkondome“ als deutsche Kondome.

Die Bezeichnung als solchermaßen deutsches Produkt versteht der angesprochene Verkehr ebenso wie das Attribut „Made in Germany“ … . Dass heißt der Verbraucher geht gleichermaßen davon aus, dass der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware wesentliche Teile und bestimmende Eigenschaften erhält, in Deutschland stattgefunden hat (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 4.84 mwN).

Deutscher Industriestandard

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.9.2015, 6 U 201/14, II.2.c

Für sich genommen deutet der Slogan ‚Deutsche Industrienorm‘ nicht auf eine Produktion in Deutschland hin, sondern nur für eine Herstellung "nach" deutschen Industriemaßstäben. Die Angabe kann ohne weiteres in einen Kontext gesetzt werden, der die Herstellung in einem anderen Land unmissverständlich klarstellt. Dies würde zum Beispiel für die deutlich sichtbare Kennzeichnung "Made in Taiwan" gelten.

Deutsche Stimmklinik

OLG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2020, 3 U 205/19 (WRP 2021, 80)

Der Zeichenbestandteil „Deutsche“ in „Deutsche Stimmklinik“ vermittelt dem angesprochenen Verkehr den Eindruck einer – auch hinsichtlich ihrer Standorte – überregional tätigen medizinischen Einrichtung. Mit einem – hier unterstellten – bundesweit einzigartigen Geschäftsmodell einer Spezialeinrichtung von überregionaler Bedeutung, wie der der Beklagten, geht entgegen der Annahme der Beklagten nicht schon die Vorstellung des Verkehrs einher, der im Firmennamen verwendete Bestandteil „Deutsche“ beschreibe allein eben jene Einzigartigkeit des medizinischen Angebots, zumal es sich bei der behaupteten besonderen Qualifikation und Einzigartigkeit der in der „Stimmklinik“ tätigen Ärzte und ihres Behandlungskonzepts um eine bloße Momentaufnahme handeln kann. Der Verkehr weiß darum, dass bestimmte medizinische Angebote etwa wegen der besonderen Qualifikation eines Arztes oder mehrerer Ärzte einer medizinischen Einrichtung nicht nur von Patienten am Sitz der Einrichtung, sondern auch überregional nachgefragt werden. Er erwartet indes nicht, dass eine solche Besonderheit durch die Angabe „Deutsche“ herausgestellt wird, die einen Bezug zum Bundesgebiet, nicht aber zum Maß ärztlicher Qualifikation und zu den Besonderheiten ihres Behandlungskonzepts aufweist. Vielmehr verbindet der Verkehr die Angabe „Deutsche“ mit der Größe und Bedeutung eines Unternehmens, die sich auch in dessen überregionaler – sei es lizenzierter – Präsenz zeigt. Über eine solche verfügt die „Deutsche Stimmklinik“, deren Behandlungsangebot lediglich in Hamburg unterbreitet wird, indes nicht.

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Zollkodex

Der Zollkodex bestimmt fiskalisch, wann ein Erzeugnis als deutsch gilt. Eine Aussage darüber, wann der angesprochene Verkehr ein Erzeugnis als deutsch ansieht, erhält er nicht.

Art. 24 Zollkodex lautet:

“Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.”,

wobei in Anlehnung an Art. 39, 40 i. V. m. Anh. 11 der DurchführungsVO zum Zollkodex für ein Industrieprodukt die Wesentlichkeitsgrenze bei 45 % erreicht ist .

BGH, Beschl. v. 27.11.2014, I ZR 16/14, Tz. 19 – Made in Germany

Für die Frage, ob ein Produkt die Angabe "Made in Germany" verdient, wird im Schrifttum teilweise die Regelung in Art. 24 der Verordnung (EWG) 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften zum zollrechtlichen Ursprung einer in mehreren Ländern hergestellten Ware herangezogen, wonach Ursprungsland dasjenige Land ist, in dem die Ware der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist. Teilweise wird auch der Anteil der im jeweiligen Land erfolgenden Wertschöpfung berücksichtigt. Solchen Maßstäben kann jedoch keine entscheidende Bedeutung für den Irreführungscharakter der Angabe "Made in Germany" zukommen, weil dafür auf das Begriffsverständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6dpwd7NAf