Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Herstellerhinweis

OLG Braunschweig, Urt. v. 20.11.2018, 2 U 22/18, II.1.b - ...® GERMANY GMBH

An einer irreführenden Verwendung der geografischen Herkunftsangabe für Waren fehlt es auch dann, wenn der Verkehr eine geografische Bezeichnung eindeutig nur auf den Sitz des Unternehmens, nicht aber auf die geografische Herkunft der Waren bezieht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 127 Rn. 51; s. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2015 – 6 U 161/14, GRUR-RR 2016, 74 - Vogel® Germany). Die Angabe "Germany" steht im Rahmen der Gesamtbezeichnung in einem unmittelbaren räumlichen und sachlichen Zusammenhang zu dem Rechtsformzusatz "GmbH", so dass der Verkehr den Begriff "Germany" auf das Unternehmen als solches beziehen, also davon ausgehen wird, es handele sich um eine "deutsche" GmbH, mithin ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Angesichts einer von der zunehmenden internationalen Verflechtung des Wirtschaftslebens und der Schaffung eines Binnenmarktes geprägten Verkehrsanschauung wird der Firmenzusatz "Deutsch" auf den Sitz des Unternehmens in Deutschland bezogen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 5.101 f.).

Lebensmittelkennzeichnung

OLG Frankfurt, Urt. v. 8.11.2012, 6 U 27/11, Tz. 17 f

Die … Verpackung verstößt nicht deshalb gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 I Nr. 1 LFGB bzw. § 5 UWG, weil der auf ihr weiter angebrachte kleingedruckte Hinweis „Hergestellt von A GmbH, ...str., (Stadt in Deutschland)“ etwa den irreführenden Eindruck erweckt, das Erzeugnis werde in Deutschland hergestellt. …

Der genannte Herstellerhinweis könnte allerdings - bei isolierter Betrachtung - vom angesprochenen Verkehr durchaus dahin verstanden werden, dass die Herstellung auch unter der angegebenen Anschrift in … (Stadt in Deutschland) erfolge. Insbesondere ist dem verständigen Durchschnittsverbraucher der lebensmittelrechtliche Herstellerbegriff, der auch ein Unternehmen umfasst, welches das Lebensmittel unter eigener Kontrolle und Überwachung durch ein anderes Unternehmen im Wege der Lohnfertigung herstellen lässt (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Rdz. 11 zu § 3 LMKV m.w.N.), jedenfalls nicht ohne weiteres geläufig. Daher liegt die Möglichkeit, dass ein auf der Packung als Hersteller genanntes, in Deutschland ansässiges Unternehmen die Produktion im Ausland vornehmen lässt, für den angesprochenen Verkehr jedenfalls dann nicht unbedingt nahe, wenn keine weiteren Anhaltspunkt für eine solche Annahme sprechen.

Im vorliegenden Fall begegnet der Verbraucher dem genannten Herstellerhinweis jedoch nicht isoliert. Die gesamte blickfangmäßige Aufmachung der in Rede stehenden Verpackung vermittelt vielmehr … zunächst den klaren Eindruck, das angebotene Brot werde in Italien hergestellt. Von dieser Vorstellung geht der Verbraucher daher auch aus, wenn er sich – soweit dies überhaupt geschieht – noch mit den weiteren Angaben auf der Verpackung befasst. Stößt er dabei auf den kleingedruckten Herstellerhinweis und versteht diesen aus den dargestellten Gründen als einen Hinweis auf eine Herstellung in Deutschland, müssen ihm die Angaben zur geographischen Herkunft des Erzeugnisses insoweit widersprüchlich erscheinen, als die Gesamtaufmachung auf eine italienische und der Herstellerhinweis auf eine deutsche Herkunft hindeuten.

Relevanz der Irreführung

OLG Frankfurt, Urt. v. 8.11.2012, 6 U 27/11, Tz. 22 f

Eine vom angesprochenen Verkehr falsch verstandene Angabe verstößt nur dann gegen das wettbewerbs- oder lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot, wenn die hervorgerufene Fehlvorstellung geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung des angesprochenen Verbrauchers zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2011, 82 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer, Tz. 30 m.w.N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Denn wenn sich der Verbraucher, beeinflusst durch die „italianisierte“ Aufmachung, mit dem in Rede stehenden Erzeugnis zunächst in der Annahme befasst, es handele sich um eine in Italien hergestellte italienische Spezialität, wird er durch den Herstellerhinweis – soweit er ihm entnimmt, das Brot werde doch in Deutschland hergestellt – regelmäßig enttäuscht und nicht etwa in seiner Kaufentscheidung bestärkt werden; er wird das Brot also nicht wegen, sondern eher trotz seiner – vermeintlichen - Herkunft aus Deutschland kaufen.

Einer relevanten Irreführung könnten allenfalls solche Verbraucher unterliegen, die sich zwar an sich für ein nach italienischem Rezept hergestelltes ...-Brot interessieren, der Herstellung eines solchen Brotes in Italien jedoch – aus welchen Gründen auch immer – eher kritisch gegenüberstehen und sich in ihrer Kaufentscheidung sodann dadurch beeinflussen lassen, dass das Brot vermeintlich doch in Deutschland hergestellt worden sei. Dass Verbraucher sich von derartigen Erwägungen leiten lassen könnten, erscheint jedoch wenig wahrscheinlich. Die auf diese Weise hervorgerufene Gefahr einer relevanten Irreführung ist jedenfalls so gering, dass sie ein Verbot der Verpackung nicht zu rechtfertigen vermag.