Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Preisvergleiche

KG, Urt. v. 11.3.2016, 5 U 83/15 (= WRP 2016, 895) - 50 % günstiger als Hotels

Die Werbung der Beklagten vermittelt dem Verkehr zum einen den Eindruck der Vergleichbarkeit von Übernachtungen in Hotels und Übernachtungen in Ferienhäusern und -Wohnungen,…. Die Werbung vermittelt dem Verkehr aber weiter den Eindruck, dass die Preisgestaltung der Beklagten sich dergestalt an den Preisen von Hotelübernachtungen orientiert, dass (zumindest weitgehend) gewährleistet ist, dass die Unterkunft, die die Beklagte vermitteln kann, nur die Hälfte einer Übernachtung in einem Hotel in vergleichbarer Lage und Qualität kostet. Bezogen auf die einzelne Unterkunft lässt sich das Versprechen einer Ersparnis um 50 % im Vergleich zu den Kosten einer Hotelübernachtungen nur verwirklichen, wenn die Preise der einzelnen Unterkunft aus dem Angebot der Beklagten an die regelmäßig saisonabhängigen Kosten einer Übernachtung in einem bestimmten Hotel als Bezugsgröße gekoppelt sind, ohne dass der Verkehrsteilnehmer, der die situationsbedingte Aufmerksamkeit aufbringt, sich Gedanken darüber machen wird, wie Beklagte dies bewerkstelligt. Die Beklagte wirbt einschränkungslos mit einer Preisersparnis von 50 %, ohne jeden Hinweis darauf, dass es sich dabei um die maximale Kostenersparnis in einer mehr oder weniger geringen Zahl von Fällen handelt, deren Bedingungen nicht nachvollziehbar sind.