Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Nachwirkende Irreführung

Bei der nachwirkenden Irreführung müssen zwei Aspekte auseinandergehalten werden:

1. Knüpft ein Unternehmer in seiner Werbung an eine frühere irreführende Werbung an, kann das zur Folge haben, dass die frühere Irreführung in der neuen Werbung fortwirkt. Dadurch kann eine Werbung, die an sich nicht irreführend wäre, irreführend werden. Dafür müssen aber konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - I ZR 157/09, Tz. 15 – Creation Lamis

Eine an sich nicht zu beanstandende geschäftliche Handlung kann ausnahmsweise Abwehransprüche nach § 8 Abs. 1 UWG auslösen, wenn der Verkehr mit ihr die Erinnerung an eine frühere unlautere Handlung verbindet und wegen dieser Fortwirkung zu einer Vorstellung vom Inhalt der späteren Handlung gelangt, die wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, auch wenn die frühere Handlung nicht wiederholt wird. Die Fortwirkung darf allerdings nicht bloß unterstellt werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob die frühere Angabe in einem solchen Umfang und in einer solchen Intensität verwendet worden ist, dass sie sich einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise genügend eingeprägt hat, um fortwirken zu können.

Ebenso BGH, Urt. v. 18.9.2013, I ZR 65/12, Tz. 16  - Diplomierte TrainerinOLG Brandenburg, Urt. v. 26.2.2019, 6 U 84/18, Tz. 18

Im Einzelfall kann der Unternehmer verpflichtet sein, Maßnahmen zur Beseitigung einer fortwirkenden Irreführung zu ergreifen (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5, Rdn. 2.123). Diese Verpflichtung kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG durchgesetzt werden.

2. Es ist außerdem möglich, dass eine Werbung zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem sie verbreitet wurde, zutrifft, aber zeitlich darüber hinaus wirkt und wegen einer Änderung der Umstände irreführend wird.

OLG Köln, Urt. v. 10.3.2017, 6 U 124/16

Die Irreführung kann auch darin liegen, dass die Werbeaussage noch zu einem Zeitpunkt Wirkungen entfaltet, zu denen die Aussage nicht mehr zutreffend ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.1991, I ZR 5/90, GRUR 1991, 850 - Spielzeug-Autobahn).