Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Schutzrechte

Die Berühmung von Schutzrechten /Patenten, Marken, Urheberrechten etc.), die nicht bestehen oder noch nicht erteilt wurden, kann irreführend sein.

Patentrecht

OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2018, 2 U 26/18, Tz. 74 f

Durch den Hinweis auf das „DE-Patent 197 41 XXX.5-09“ ... behauptet die Beklagte einen Patentschutz für die von ihr angebotenen Spielzeugautos, der tatsächlich nicht besteht, weil das deutsche Patent 197 41 XXX, das die alleinige Rechtfertigung für den unternommenen Patenthinweis sein könnte, zum Zeitpunkt des Werbeauftritts unstreitig erloschen war, …. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf einen „patentierten Stromabnehmer“, welcher Hinweis sich allein auf das vorgenannte Patent beziehen kann. Der jeweilige Werbehinweis ist damit irreführend.

Im Allgemeinen wird der Hinweis auf ein Patentrecht dahingehend verstanden, das Produkt sei im Ganzen oder in Teilen gegen Nachahmung geschützt, biete in bestimmter Beziehung Neues und weise Vorzüge auf gegenüber gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller, für die ein Schutzrecht nicht besteht. Wird unter Hinweis auf ein bestimmtes Patent für eine Ware geworben, versteht der Verkehr dies demgemäß dahin, dass das angegebene Patent tatsächlich besteht. Ebenso versteht der Verkehr die Bewerbung einer Ware als „patentiert“ als Hinweis auf ein bestehendes Patent. Das Patent, auf das sich der Werbende in der Werbung beruft, muss daher tatsächlich erteilt und seine Schutzdauer darf noch nicht abgelaufen sein. Nach Ablauf der Schutzfrist bzw. Erlöschen des Patents darf deshalb grundsätzlich nicht mehr auf einen Patentschutz hingewiesen werden.

Zur Angabe Patent Pending auf der Verpackung eines Produkts, dass sich an den Verbraucher richtet.

OLG München, Urteil v. 1.6.2017, 6 U 3973/16, Tz. 28 ff – Patent Pending

Derjenige Teil des angesprochenen Verkehrs, der über eingehende und vertiefte Kenntnisse der englischen Sprache verfügt bzw. mit der in Rede stehenden Thematik der Werbung mit Schutzrechtshinweisen bereits vorbefasst war, den Begriff „patent pending“ zutreffend als Hinweis auf eine anhängige Patentanmeldung verstehen.

Für die Annahme des Landgerichts, derjenige Teil des angesprochenen Verkehrs, der mit dem Patentschutz irgendeine realistische Vorstellung verbinde, verstehe den englischen Begriff „pending“ richtig, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Bei „patent pending“ handelt es sich um keinen Begriff, der der englischen Umgangssprache zugeordnet werden kann in dem Sinne, dass auch der weitergehende Teil des angesprochenen Verkehrs, der im Verhältnis zum vorgenannten Personenkreis zahlenmäßig deutlich überwiegen dürfte, ihn nach der Lebenserfahrung in seinem Bedeutungsgehalt zutreffend erfasst. Im Hinblick auf die in Rede stehenden Produkte, die zu Preisen von einigen € angeboten werden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich dieser Teil des angesprochenen Verkehrs in der Kaufsituation oder in der „post sale“-Situati-on mit dem Begriff näher beschäftigen wird. Auf dieser Grundlage wird ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs (vgl. Bornkamm/Feddersen, in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5 Rn. 1.99 f.) der Gefahr der Irreführung unterliegen, da er dem Begriff „patent pending“ die Bedeutung beimessen wird, dass für das mit dem Hinweis versehene Produkt ein „anhängiges Patent“ im Sinne eines erteilten Patents existiert. In diesem Sinne wurde das Verkehrsverständnis bisher auch durchgehend in der Instanzrechtsprechung und in der überwiegenden Literatur beurteilt (vgl. OLG Hamburg GRUR 1999, 373 LS; …). Inwiefern diese in der Rechtsprechung vorgenommene Beurteilung „überholt“ wäre, weil breite Verkehrskreise über weitergehende Kenntnisse der englischen Sprache verfügen würden oder mit der in Rede stehenden Thematik allgemein vertraut wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Auffassung von Bornkamm (in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 5.120; ebenso Bornkamm/Feddersen, § 5 Rn. 4.132 a.E.), die ausgeschriebene Angabe „Patent Pending“ werde vom Durchschnittsverbraucher richtig verstanden, … vermag der Senat nicht zu folgen. Nach den vorstehenden Ausführungen, wonach der weit überwiegende Teil des angesprochenen Verkehrs mangels vertiefter Kenntnisse der englischen Sprache die Angabe „patent pending“ als Patentanmeldung verstehen wird, gibt es keine tragfähige Grundlage für die Annahme, derjenige Teil des angesprochenen Verkehrs, der mit der Angabe irgendeine realistische Vorstellung verbinde, werde den Begriff „pending“ richtig verstehen. Der allgemeine Verkehr ist in der Regel mit den verschiedenen Stadien des Patenterteilungsverfahrens - Anmeldung, Offenlegung mit der Wirkung des eingeschränkten Schutzes nach § 33 PatG, Art. II § 1 IntPatÜG und Erteilung - nicht vertraut. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass derjenige Teil des angesprochenen Verkehrs, der mit dem Begriff „Patent“ irgendeine realistische Vorstellung verbindet, die Kombination des Begriffs „Patent“ mit dem englischen Begriff „pending“ durchgehend als „angemeldetes Patentanhängige Patentanmeldung“ und nicht als „anhängiges Patent“ verstehen wird. Denn ungeachtet des Umstandes, dass der allgemeine Verkehr mit den Einzelheiten (Voraussetzungen des Patentschutzes, Erteilungsverfahren) nicht vertraut ist, verbindet er mit dem Hinweis auf ein „Patent“, dass mit dem fraglichen Produkt eine technische Neuerung verbunden ist. Derjenige Teil des angesprochenen Verkehrs, der die Bedeutung des Begriffs „Patent pending“ nicht kennt, hat nach der Lebenserfahrung keine Veranlassung, den Begriff „Patent“ in Verbindung mit dem Wort „pending“ einschränkend als „Patentanmeldung“ zu verstehen, sondern wird davon ausgehen, dass ein „Patent“ existiert, das durch das weitere fremdsprachige Wort „pending“ weiter beschrieben wird. Ist ihm die Bedeutung des Gesamtbegriffs „Patent pending“ im Sinne von „Patentanmeldung“ nicht bekannt, erschließt sich ihm der Umstand, dass es sich noch nur um eine Patentanmeldung handelt, nicht.

OLG München, Urteil v. 1.6.2017, 6 U 3973/16, Tz. 30 – Patent Pending

Versteht ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs die Angabe „patent pending“ dahingehend, dass für die von der Beklagten vertriebenen Interdentalreiniger ein anhängiges Patent existiert, ist diese Fehlvorstellung auch relevant, d.h. geeignet den Verkehr zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Mit einem Hinweis auf ein technisches Schutzrecht -hier: Patent - verbindet der angesprochene Verkehr eine technische Sonderstellung des Inhabers des Patents bzw. des beworbenen Produkts im Verhältnis zu anderen Produkten, die über keinen entsprechenden Schutz verfügen (vgl, BGH GRUR 1984, 741,742 - patented). Auch wenn der Verkehr mit dem Hinweis keine weitere Informationen dazu enthält, worin bei dem Produkt der Beklagten die gegenüber anderen Produkten in Anspruch genommene Sondersteilung besteht, ist der Hinweis auf einen bestehenden Patentschutz geeignet, das Kaufverhalten des Verkehrs auch bei … niedrigpreisigen Artikeln des täglichen Bedarfs zu beeinflussen. Demgegenüber verbindet der angesprochene Verkehr mit einem Hinweis auf eine Patentanmeldung, die noch nicht auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft wurde, und der auch im Verhältnis zu Dritten noch keinerlei Rechtswirkung zukommt, nicht dieselbe technische Sonderstellung.

OLG Frankfurt, Urt. v. 12.9.2019, 6 U 114/18, II.4

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG, für das Produkt „Anti-Hangover-Drink“ mit der Angabe „patentierte … Rezeptur“ zu werben. Unstreitig verfügt die Beklagte über kein Patent, sondern über ein Gebrauchsmuster. Sie kann nicht damit gehört werden, der Verkehr setze „Patent“ mit Schutzrechten aller Art gleich. Dem Verkehr ist bekannt, dass vor Erteilung eines Patents die Schutzfähigkeit der Erfindung behördlich geprüft wird. Das ist bei einem Gebrauchsmuster gerade nicht der Fall. Die Verbraucher werden daher getäuscht.

Urheberrecht/verwandte Schutzrechte

OLG Köln, Urt. v. 22.5.2015, 6 U 157/14, Tz. 71

Grundsätzlich ist anerkannt, dass die unzutreffende Behauptung über das Bestehen von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG darstellen kann, wobei allerdings für jeden Einzelfall die geschäftliche Relevanz kritisch zu prüfen ist. Die Beklagte hat aber durch die Bewerbung des H-Türdrückers mit der Aussage, dessen Herstellung durch sie sei „von den Erben selbst autorisiert“ die angesprochenen Verkehrskreise nicht in die Irre geführt.

Markenrecht

Zur unzutreffenden Behauptung eines Markenschutzes und der unberechtigten Verwendung des ® / Markenzeichen siehe hier.