Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

Der Newsletter zum UWG
Registrieren Sie sich hier !


 

 

k) Weingesetz

§ 25 WeinG - Verbot zum Schutz vor Täuschung

(1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden.

(2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen, wenn

1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,

2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken.

(3) Als irreführend sind ferner anzusehen:

1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geographische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist,

2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind,

3. Phantasiebezeichnungen, die

a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geographischen Herkunftsangabe zu erwecken oder

b) einen geographischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Gesetz oder nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der entsprechenden geographischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.

 

Verhältnis zur VO (EG) Nr. 607/2009

 

OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.9.2013, 8 A 10219/13

Nach Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 607/2009 in Verbindung mit Anhang XIII ist der Begriff „Winzer“ Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorbehalten, sofern der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die von Rebflächen dieses Betriebes stammen und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt ist.

Nicht aromatisierte weinhaltige Getränke werden von dieser Regelung nicht erfasst. Daraus folgt, dass die innerhalb des Regelungsbereiches der Verordnung geltende Einschränkung der Verwendung des Begriffes „Winzer“ außerhalb ihres Regelungsbereiches, etwa in der Wortverbindung „Winzerschorle“ für Weinschorle, nicht gilt. § 38 WeinV, der in Abs. 8 ausdrücklich auch Regelungen für weinhaltige Getränke trifft, verweist zwar in Abs. 1 auf Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 607/2009, jedoch nur als Angabe zum Betrieb für Federweißer und andere abschließend aufgeführte Erzeugnisse, nicht aber für Weinschorle oder allgemein weinhaltige Getränke. Entsprechend wird auch durch diese Regelung die Verwendung des Begriffes „Winzer“ für Weinschorle nicht ausgeschlossen.

Beispiele

 

OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.9.2013, 8 A 10219/13

Der Wortbestandteil „Winzer“ in dem Wort „Winzerschorle“ weckt bei dem Verbraucher nicht die Vorstellung, dass es sich um das Eigenerzeugnis eines Winzers handelt. Das Wort „Winzerschorle“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch nur selten verwendet. Die Vorstellung, dass es sich um eine vom Winzer hergestellte Weinschorle handelt, wird damit nicht verbunden. Zwar ist das Wort „Winzer“ nach Art. 57 VO (EG) Nr. 607/ 2009 bei Wein Eigenerzeugnissen vorbehalten. Auch Verbraucher, denen dies bekannt ist, werden jedoch nicht annehmen, dass dies auch für Weinschorle gilt. Der Verbraucher geht auch bei Verwendung der Angaben „Winzertrunk“ oder „Winzerschoppen“ nicht von einem Eigenerzeugnis des Winzers ausgeht. Dies gilt entsprechend und erst recht auch für die Angabe „Winzerschorle“, denn unter Winzer wird zwar ein Hersteller von Wein verstanden, nicht aber ein Hersteller von Weinschorle. …

Unabhängig von der Eigenschaft Eigenerzeugnis ist mit der Verwendung des Wortbestandteiles „Winzer“ auch nicht die Erwartung einer besonderen Qualität verknüpft, die das bezeichnete Produkt nicht erfüllt. Auch hierzu kann auf die Bedeutung der Begriffe „Winzerschoppen“ und „Winzertrunk“ verwiesen werden, die nicht für eine herausgehobene Qualität stehen.

Für das Verständnis des Verbrauchers ist im Übrigen die Angabe „Winzerschorle“ in ihrem Zusammenhang zu betrachten. …

Hierbei ist zunächst der Gebrauch für eine in Flaschen abgefüllte Weinschorle zu berücksichtigen.

Wenn das Wort Winzerschorle etwa auf einem Weinfest mit Ständen einzelner Winzer für dort ausgeschenkte Weinschorlen verwendet wird, mag nicht ausgeschlossen sein, dass der Verbraucher annimmt, der Winzer habe selbst erzeugten Wein mit Wasser gemischt. Etwas anderes gilt aber für in Flaschen abgefüllte Weinschorle. Dabei handelt es sich um ein, jedenfalls im hier maßgeblichen Gebiet des Weinlandes Rheinland-Pfalz, nicht häufig angebotenes Produkt, dessen Herstellung von dem Verbraucher auch nicht mit einem Winzer in Verbindung gebracht wird. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass das Herstellen und Abfüllen von Weinschorle in Flaschen nach der Vorstellung des Verbrauchers nicht zum Tätigkeitsbereich eines Winzers gehört. Daher verbindet ein verständiger Durchschnittsverbraucher mit dem Begriff „Winzerschorle“ auch nicht deren Herstellung durch einen bestimmten Winzer, nimmt ihn vielmehr als allgemeine Produktbezeichnung wahr, wie etwa diejenige des „Bauernbrotes“.

Darüber hinaus sind die Gestaltung des Etiketts und die weitere Ausstattung zu berücksichtigen.

So ist erkennbar, dass die Angabe „Winzerschorle“ als Marke verwendet wird. Dies wird deutlich aus der emblemartigen Gestaltung des in Größe und Farbe von der übrigen Beschriftung abweichenden Schriftzugs, über dem die Worte „Die“ und „Original“ ein  „W“ einrahmen, das eine stilisierte Weintraube umschlingt. Auf dem Hauptetikett findet sich dieses Emblem über der das Etikett durch Größe und Kontrast beherrschenden Angabe „Riesling-Weinschorle“. Wiederholt wird dieses Emblem auf dem Rücketikett sowie in abgewandelter Form als Beschriftung einer siegelartigen roten Kreisfläche auf der Flaschenbanderole und einem der Flasche angehängten Faltblatt.

Diese Verwendung als Marke verringert die Täuschungsgefahr. … Die Täuschungseignung der Marke „Winzerschorle“ ist hier aber aufgrund der gesamten Etikettgestaltung zu  verneinen. Abgesehen davon, dass im Verkehr Markennamen wenig Informationsgehalt über die Marke hinaus beigemessen wird, vermag die Bezeichnung „Winzerschorle“ schon deshalb nicht mit der Tätigkeit eines einzelnen Winzers in Verbindung gebracht zu werden, weil das Etikett keinen bestimmten Winzer nennt. Stattdessen gibt das Rücketikett die Beigeladene als Herstellerin des Getränkes an, und zwar ausdrücklich als Weinkellerei.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.11.2013, 1 U 407/12, S. 23 - Marsecco

Maßgebend für die Frage, ob eine Angabe irreführend, d.h. zur Täuschung geeignet ist, ist der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Weinkonsument (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2009, I ZR 45/07, Tz. 30 - Lorch Premium II). Abzustellen ist auf den gelegentlichen Weinkäufer, der gewisse Elementarkenntnisse über Weinsorten und Weinlagen wie überhaupt über den Weinbau hat. Dieser wird entgegen der Ansicht der Beklagten aus dem Wortbestandteil „secco“ in „Marsecco“ nicht darauf schließen, dass das streitgegenständliche Produkt einen Zuckergehalt nur in der Höhe aufweist, der eine solche Bezeichnung in Italien zuließe.

Vorliegend wurde die Bezeichnung „secco“ nicht als Geschmacksangabe verwendet, sondern ist Teil der Produktbezeichnung. Zwar ist es unstreitig, dass nach italienischem Recht Perlwein mit der Bezeichnung „secco“ nur einen Zuckergehalt bis 15 Gramm pro Liter aufweisen darf, was das streitgegenständliche Produkt überschreitet. …

Der Kläger verwendet vorliegend jedoch keine Geschmacksangabe. Lediglich der Produktname enthält diesen Bestandteil. Zwar steht die Eintragung dieser Produktbezeichnung als Marke der Irreführung des Begriffs „Marsecco“ nicht entgegen. Jedoch genügt die Feststellung, dass ein in der Marke enthaltenes Wort mit der Bezeichnung des Erzeugnisses verwechselt werden kann, zur Bejahung der Irreführung nicht (vgl. EuGH, Urt. v. 28.1.1999, C-303/97, Tz. 38). Der aufmerksame Verbraucher wird aus dem Wortbestandteil „secco“ nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der Name zugleich auch die Geschmacksrichtung angibt.

Dies deshalb, da der Weinkonsument aus der Bezeichnung „Marsecco“ nicht auf den Zuckergehalt schließen, sondern beim Lesen der Produktbezeichnung an „Prosecco“ denken wird.