Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Auftragsbestätigung

[tooltip content="Zur Verfügung gestellt vom Justizportal Nordrhein-Westfalen (www.nrw.de)" url="" ]OLG Köln, Urt. v. 16.5.2012, 6 U 199/11, Tz. 22[/tooltip]

Das Versenden der Auftragsbestätigung an den Zeugen K. stellt eine - Wiederholungsgefahr begründende - unzumutbare Belästigung des Zeugen gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 UWG dar. Ob daneben auch eine Irreführung gemäß § 5 UWG oder eine Verschleierung des Werbecharakters der Auftragsbestätigung gemäß § 4 Nr. 3 UWG vorliegt oder der Tatbestand der Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfüllt ist, wonach die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen stets eine unzulässige geschäftliche Handlung darstellt, kann dahin stehen.

Belästigend sind solche Auswirkungen einer geschäftlichen Handlung, die bereits wegen der Art und Weise des Herantretens an andere Marktteilnehmer, unabhängig vom Inhalt der Äußerung, von den Adressaten als Beeinträchtigung ihrer privaten oder beruflichen Sphäre empfunden werden (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 7, Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind objektiv gegeben. Denn der Zeuge K. musste das übersandte Schreiben nicht nur entgegennehmen und entsprechend prüfen, sondern sich auch aktiv mit der Beklagten in Verbindung setzen, um nicht zusätzliche Kosten des darin angegebenen Tarifs tragen zu müssen.