Der Einsatz von Werbemedien, die in Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht genannt werden, kann nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG als unzumutbare Belästigung unlauter sein. Dazu siehe hier.
Der Einsatz von Werbemedien, die in Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht genannt werden, kann nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG als unzumutbare Belästigung unlauter sein. Dazu siehe hier.