Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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10. Nr. 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

Anhang (zu § 3 Absatz 3)

Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind

Nr. 13 Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen

BGH, Urt. v. 15.8.2013, I ZR 188/11, Tz. 68 - Hard Rock Cafe

Nach Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist stets unzulässig die Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen.

BGH, Urt. v. 27.3.2013, I ZR 100/11, Tz. 78 - AMARULA/Marulablu

Die Täuschung im Sinne von Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG muss sich auf das Produkt eines bestimmten Herstellers beziehen.

BGH, Urt. v. 27.3.2013, I ZR 100/11, Tz. 77 - AMARULA/Marulablu

Der Anknüpfungspunkt für ein Verbot nach Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist eine Produktähnlichkeit, nicht eine Zeichenähnlichkeit, so dass die Regelung nicht die Irreführung durch Verwendung verwechselbarer Kennzeichen erfasst (Begründung des Regierungsentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des UWG, BT-Drucks. 16/10145, S. 32).

BGH, Urt. v. 15.8.2013, I ZR 188/11, Tz. 70 - Hard Rock Cafe

Weder dem gesetzlichen Tatbestand noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung, einen Schutz der Verbraucher vor Irreführungen zu gewährleisten, kann eine Beschränkung dieser Vorschrift auf Fälle entnommen werden, in denen die Täuschung über den Ursprung der beworbenen Ware alleiniges Motiv der Werbung ist (vgl. Ullmann in Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., Anhang zu § 3 Abs. 3 (Nr. 13) UWG Rn. 14). Es reicht auch aus, wenn der Werbende mit bedingtem Vorsatz handelt, also eine Täuschung von Verbrauchern lediglich für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, Anhang zu § 3 III Rn. 13.7; Ullmann aaO).

Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch ist die anhand objektiver Indizien zu ermittelnde Motivation der Beklagten ... maßgeblich.

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