Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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(1) Steuerberater

Eingeschränkte Werbefreiheit

 

§ 57a StBerG beschränkt die Werbung für die Dienstleistungen eines Steuerberaters. Bei der Auslegung der Vorschrift ist seit dem 29. Dezember 2009 allerdings zwingend Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt zu berücksichtigen (siehe hier sowie zum vergleichbaren Werbeverbot für Rechtsanwälte mit Darstellung der grundlegenden Kommanditistenbrief-Entscheidung des BGH hier).

Ältere Entscheidung sind im Lichte der neuen Rechtslage zu lesen. Dazu gehört auch:

BGH, Urt. v. 29.7.2009, I ZR 77/07 – EKW-Steuerberater

Die Vorschrift des § 57a StBerG konkretisiert die verfassungsrechtlich garantierte Werbefreiheit. Deshalb bedarf nicht die Gestattung der Steuerberaterwerbung der Rechtfertigung, sondern ihre Einschränkung. Sie ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Das von den Angehörigen eines freien Berufs zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt keine auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränkte Werbung. Zudem ist es gerade legitimer Zweck der auch Steuerberatern grundsätzlich erlaubten Werbung, Kunden zulasten der Konkurrenz zu gewinnen.

Das Sachlichkeitsgebot verlangt weder eine auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränkte Werbung noch einen Überschuss der Sachinformation gegenüber der Anlockwirkung. Verboten und eingeschränkt werden kann die Werbung eines Steuerberaters nur, um das Vertrauen der steuerliche Beratung suchenden Personen darauf zu erhalten, dass der Steuerberater seine Dienste nicht rein gewerblich und gewinnorientiert anbietet und seine Leistungen an den Interessen des Mandanten, nicht aber am eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausrichtet.

Berufsbezeichnung

Akademische Grade

 

OLG Schleswig, Urt. v. 26.5.2011, 6 U 6/10, II.2.b.aa

§ 43 StBerG regelt die Berufsbezeichnung (Abs. 1) und die grundsätzliche Unzulässigkeit von Zusätzen (Abs. 2 S. 2). Sein Absatz 3 bestimmt, dass Zusätze, die auf einen akademischen Grad hinweisen, erlaubt sind. Der Auftritt mit einer bestimmten Berufsbezeichnung stellt im Sinne der obigen Definition ein Verhalten am Markt dar, denn damit wirkt der Steuerberater auf die Kunden ein. Die Regelung zum Führen einer Berufsbezeichnung dient auch den Interessen der potentiellen Kunden, die mit diesem Marktverhalten in Berührung kommen. Diese sollen bereits aus der Berufsbezeichnung und ggf. den Zusätzen ersehen können, dass eine bestimmte Qualifikation des Marktteilnehmers vorliegt. Durch die Regelung des § 43 StBerG sollen sie in ihrem Vertrauen darauf geschützt werden.