Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

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Fahrzeuge/Fahrzeugteile

OLG Hamm, Urt. v. 13.6.2013, 4 U 26/13, Tz. 87 f

Bei §§ 22a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 StVZO, 23 Abs. 1 StVG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Denn sie dienen dem Schutz der Sicherheit des Verbrauchers beim Gebrauch der erworbenen Ware und damit dem Schutz seines durch die Marktteilnahme berührten Interesses. Derlei Bestimmungen stellen regelmäßig Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar.

Bestätigt in OLG Hamm, Urt. v. 11.3.2014, 4 U 127/13, Tz. 48

OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2015, 15 U 138/14, Tz. 27

§ 22a Abs. 2 StVZO stellt eine Marktverhaltensregelung dar: Denn er schützt die Sicherheit und die Gesundheit des Verbrauchers beim Gebrauch der erworbenen Ware und dient damit jedenfalls auch dem Schutz eines durch die Marktteilnahme berührten Interesses. Das korrespondierende Verbraucherinteresse wird gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware berührt (vgl. zu diesem Erfordernis OLG Köln GRUR-RR 2010, 34; OLG Karlsruhe WRP 2012, 1439 Rn. 24). Dies steht auch im Einklang mit der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern („UGP-Richtlinie“).

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 22.11.2019, 6 U 81/19, Tz. 52

OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2015, 15 U 138/14, Tz. 32

§ 22a Abs. 2 StVZO spricht ein generelles Verbot aus, Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland feilzubieten/zu veräußern, sofern das erforderliche amtliche Prüfzeichen fehlt. Mit den Worten „im Geltungsbereich dieser Verordnung“ ist das gesamte Territorium der Bundesrepublik Deutschland gemeint, also auch solche Teilgebiete, auf denen kein öffentlicher Straßenverkehr stattfindet.

OLG Hamm, Urt. v. 13.6.2013, 4 U 26/13, Tz. 98

Durch die Einführung der Prüfzeichenpflicht und des Verbots des Vertreibens nicht mit Prüfzeichen versehener Fahrzeugteile sollte im Interesse der Verkehrssicherheit der Gefahr entgegengewirkt werden, dass nicht amtlich genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Möglichkeit mangelhafter Ausführung nicht ausgeschlossen werden kann, in den Verkehr gebracht werden. Auf diese Weise sollte im Dienste der Verkehrssicherheit der Verwendung unzulänglicher Teile entgegengewirkt werden.

OLG Hamm, Urt. v. 11.3.2014, 4 U 127/13, Tz. 51

Für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil, das in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, im Sinne des § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO ist, kommt es allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes an. Der Grundgedanke des in § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO ausgesprochenen Verbotes besteht darin, dass ein alleiniges Verwendungsverbot für sich genommen nur geringe Möglichkeiten der Überwachung bietet. Durch die Einführung der Prüfzeichenpflicht und des Verbots des Vertreibens nicht mit Prüfzeichen versehener Fahrzeugteile soll im Interesse der Verkehrssicherheit der Gefahr entgegengewirkt werden, dass nicht amtlich genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Möglichkeit mangelhafter Ausführung nicht ausgeschlossen werden kann, in den Verkehr gebracht werden. Auf diese Weise soll im Dienste der Verkehrssicherheit der Verwendung unzulänglicher Teile entgegengewirkt werden. Mit diesem Grundgedanken der Regelung wäre es nicht vereinbar, die Tatbestandsmäßigkeit schon dann zu verneinen, wenn der Anbieter der Fahrzeugteile diese mit der Bestimmung, sie dürften nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden, feilbietet. Denn damit wäre gerade keine Gewähr dafür gegeben, dass nicht genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Gefahr mangelhafter Ausführung besteht, nicht doch in unzulässiger Weise an Fahrzeugen angebracht und im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass dieses Verständnis der Norm zu – auf den ersten Blick – ungerechtfertigt anmutenden Einschränkungen beim Vertrieb „multifunktional einsetzbarer Bauteile“ führt. Diese Einschränkungen sind indes im Sinne der Verkehrssicherheit hinzunehmen, zumal eine Bauartgenehmigungspflicht auch nicht ausnahmslos für jedes Fahrzeugteil bzw. jedes für den Einbau in ein Fahrzeug geeignetes Bauteil gilt, sondern nur für besonders sicherheitsrelevante Bauteile.

Ebenso schon OLG Hamm, Urt. v. 13.6.2013, 4 U 26/13, Tz. 95