Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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B. Unterlassungsanspruch

Die besondere Bedeutung des Unterlassungsanspruchs im UWG

Im Mittelpunkt der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung steht der Unterlassungsanspruch.

In den meisten Fällen wird sogar nur der Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Das hat mehrere Gründe. Die wesentlichen sind:

  • Dem Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs geht es nach dem Wettbewerbsverstoß eines Konkurrenten nach dem Wettbewerbsverstoß eines Konkurrenten in der Regel erst einmal nur darum, dass der Wettbewerber das unlautere Verhalten einstellen soll. Diesem Interesse entspricht der Unterlassungsanspruch. Er kann im Wege der Abmahnung und der nachfolgenden Erwirkung einer einstweiligen Verfügung außergerichtlich und gerichtlich besonders schnell geltend gemacht werden. Wenn der Gegner auf die Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung abgibt oder die einstweilige Verfügung eines Gerichts akzeptiert, ist die Angelegenheit in aller Regel abgeschlossen.
  • Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere auf Auskunft oder Schadenersatz ist demgegenüber wesentlich langwieriger und bringt dem Gläubiger meist auch wenig, weil der Schadensersatzanspruch häufig nur auf dem Papier steht oder jedenfalls so niedrig ist, dass es sich nicht lohnt, darüber erforderlichenfalls über Jahre zu prozessieren.

Der Unterlassungsanspruch richtet sich darauf, dass der Wettbewerber, der eine unlautere geschäftliche Handlung begangen hat, es zukünftig unterlässt, diese Handlung zu wiederholen. Zu diesem Zwecke wird er in der Regel durch eine Abmahnung aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben. Weigert er sich, kann ihm die Handlung durch ein Gericht verboten werden. Damit die Unterlassungserklärung oder das gerichtliche Verbot von einer Wiederholung der Handlung abhalten, wird in aller Regel

  • die Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe verbunden, die der Schuldner zahlen muss, wenn er die Handlung doch noch einmal wiederholt und
  • die gerichtliche Verurteilung zur Unterlassung mit einem Ordnungsmittel (Ordnungsstrafe oder Ordnungshaft) verbunden, die der Schuldner zahlen muss, wenn er die Handlung doch noch einmal wiederholt.

Der Unterlassungsanspruch besteht gegenüber der konkreten Verletzungshandlung.

BGH, Urt. v. 9.12.2021, I ZR 146/20, LS. b) - Werbung für Fernbehandlung

Die für einen geltend gemachten Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr erstreckt sich im Ausgangspunkt auf mit der konkreten Verletzungshandlung identische Verletzungshandlungen. Im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes besteht eine Wiederholungsgefahr darüber hinausgehend für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. In dem Umfang, in dem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch über eine zulässige Verallgemeinerung hin-ausgeht, fehlt es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungsanspruch ist in diesem Umfang unbegründet und der Klageantrag insoweit abzuweisen, sofern auch greifbare Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr fehlen.

Dem Unterlassungsanspruch liegt in aller Regel ein positives Handeln des Unterlassungsschuldner zugrunde. Er kann aber aber in Ausnahmefällen auch gegeben sein, wenn der Unterlassungsschuldner ein Handeln unterlässt.

OLG Frankfurt, Urt. v. 22.8.2019, 6 U 83/19

Zwar haftet als Täter grundsätzlich nur, wer eine eigene Handlung vornimmt. Indes kann das Unterlassen dann einem positiven Tun gleichstehen, wenn eine Erfolgsabwendungspflicht besteht. Diese kann sich grundsätzlich aus Gesetz, Vertrag oder vorausgegangenem gefahrerhöhendem Tun (Ingerenz) ergeben (BGH GRUR 2014, 883, Rnr. 16 - Geschäftsführerhaftung; BGH GRUR 2001, 82, 83 - Neu in Bielefeld I). Zwar kann nicht jedes gefahrerhöhende Tun für sich genommen zu wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten führen, da auch erlaubte oder sozial erwünschte Tätigkeiten hierunter fallen können. Jedenfalls aber gesetzlich als unlauter definiertes Handeln löst grundsätzlich die Pflicht aus, diese unlautere Handlung einzustellen.

Siehe hierzu auch hier (Verletzung von Verkehrspflichten) und hier (Verstöße gegen Unterlassungsgebote)

Bei Verstößen gegen eine Unterlassungserklärung oder ein gerichtliches Verbot bestimmt sich die Höhe der Strafe nach Kriterien, die im Kapitel Bestrafung (Vertragsstrafe/Ordnungsmittel) dargestellt werden.

Reichweite des Unterlassungsanspruchs

Ein gerichtliches Verbot, das auf einem Unterlassungsanspruch beruht, gilt in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Das gilt auch, wenn der Mitbewerber, der das Verbot durchgesetzt hat, nur regional tätig ist.

OLG Frankfurt, Urt. v. 09.6.2016, 6 U 73/15, II.1.b

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 1999, 509 - Vorratslücken) ist der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch der Mitbewerber grundsätzlich nicht entsprechend ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich räumlich beschränkt, sondern für das gesamte Bundesgebiet gegeben und auch selbst bei nur räumlich beschränkter Betroffenheit bundesweit durchsetzbar.

In einem Unterlassungsvertrag können die Parteien eine abweichende Reichweite vereinbaren.