Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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e) Inhalte im Netz (Internet/Telemedien/Portale)

Das Telemediengesetz enthält in §§ 7 ff TMG eigene gesetzliche Bestimmungen zur Verantworlichkeit für Inhalte jedweder Art, die über das Internet oder vergleichbare Medien verbreitet werden. Sie gehen zurück auf die die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie).

1. Gesetzestext

2. Anwendungsbereich

Rechtsgrundlagen

3. Unterlassungsanspruch und (/oder nur) Schadenersatzanspruch

4. Grundregeln zur Haftung im Internet

5. Haftung für eigene Inhalte

zu Eigen machen fremder Inhalte

6. Grundsatz: Keine Haftung für fremde Inhalte

7. Ausnahme: Haftung für fremde Inhalte

a. Diensteanbieter übernimmt aktive Rolle

b. Beaufsichtigung des Diensteanbieters

c. Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten

d. Schutzrechtsverletzungen

e. Prüfungspflichten in besonderen Fällen

Prüfungspflichten zur Aufdeckung bestimmter rechtswidriger Tätigkeiten

f. Untätigkeit nach Kenntniserlangung

i. Prüfungspflichten

Keine proaktive Prüfung von Rechtsverletzungen

Prüfungspflichten nach Hinweisen auf rechtswidrige Handlungen oder Inhalte

ii. Filtersoftware und sonstige Abwehrmaßnahmen

8. Übertragung der Haftungsprivilegien auf andere Sachverhalte

Händler

Literatur: Mantz, Reto, Die (neue) Haftung des (WLAN-)Access-Providers nach § 8 TMG. Einführung von Websperren und Abschaffung der Unterlassungshaftung, GRUR 2017, 969; Busche, Jan/Fischer, Linn-Karen, Lauterkeitsrechtliche Haftung von Internetportalen, GRUR 2023, 23

Gesetzestext

§ 7 Allgemeine Grundsätze

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.

§ 8 Durchleitung von Informationen

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich,

  1. sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst,
  2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
  3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

§ 10 Speicherung von Informationen

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

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Anwendungsbereich

Rechtsgrundlagen

§ 2 Nr. 1 TMG

Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert.

Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2000/31/EG

„Diensteanbieter“ ist jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet.

Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2000/31/EG

„Dienste der Informationsgesellschaft“ Dienste im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG

Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG

„Dienst“: eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck

— „im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;

— „elektronisch erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;

— „auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.

Eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang V.

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:

— Hörfunkdienste;

— Fernsehdienste gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/552/EWG

EuGH, Urt. v. 12.7.2011, C-324/09, Tz. 112 f – L‘Oréal/Ebay

Die wesentliche Voraussetzung dafür, dass der Anbieter eines Internetdienstes vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 erfasst werden kann, besteht darin, dass er „Vermittler“ in dem vom Gesetzgeber im Rahmen von Kapitel II Abschnitt 4 dieser Richtlinie gewollten Sinne ist (vgl. Urteil Google France und Google, Tz. 112).

Dies ist nicht der Fall, wenn der Anbieter des Dienstes, anstatt sich darauf zu beschränken, diesen mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen, eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte (Urteil Google France und Google, Randnrn. 114 und 120).

Ebenso EuGH, Urt. v. 7.8.2018, C-521/17, Tz. 47f – SNP-REACT; KG Berlin, Urt. v. 16.4.2013, 5 U 63/12, B.II.2. c

Zum Begriff des Diensteanbieters siehe auch hier. Zum Begriff der Dienste der Informationsgesellschaft siehe näher hier.

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Unterlassungsanspruch und (/oder nur) Schadenersatzanspruch

Es entsprach lange Zeit der Rechtsauffassung der deutschen Gerichte, dass § 10 TMG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet. Teilweise scheint sie weiterhin davon auszugehen.

BGH, Urt. v. 11.3.2004, I ZR 304/01, II.2.a.aa - Internet-Versteigerung I

Die Haftungsprivilegierung des TDG (heute TMG) erfaßt nicht den Anspruch auf Unterlassung markenrechtlicher Verletzungshandlungen.

BGH, Urt. v. 27.03.2012, VI ZR 144/11, Rn. 9

Die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG gilt nicht für Unterlassungsansprüche.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2013, I-20 U 145/12, Tz. 34

Auf das Haftungsprivileg des § 10 TMG kann sie sich nicht zurückziehen; es findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung.

Der EuGH schließt die Anwendung auf den Unterlassungsanspruch demgegenüber wohl nicht aus.

EuGH, Urt. v. 12.7.2011, C-324/09, Tz. 119 – L‘Oréal/Ebay

In dem Fall, in dem sich der Anbieter eines Internetdienstes auf eine rein technische und automatische Verarbeitung der Daten beschränkt hat …, kann er nach Art. 14 Abs. 1 von jeder Verantwortlichkeit für die von ihm gespeicherten rechtswidrigen Daten gleichwohl nur dann freigestellt werden, wenn er „keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information“ hatte und, in Bezug auf Schadensersatzansprüche, sich auch „keiner Tatsachen oder Umstände bewusst [war], aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird“, oder wenn er, nachdem er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hatte, unverzüglich tätig wurde, um die fraglichen Daten zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

S.a. EuGH, Urt. v. 23.3.2010, C-236/08, Tz. 120 - Google France und Google

Wesentlich Unterschiede ergeben sich allerdings dadurch nicht, weil die deutsche Rechtsprechung aus der Rechtsverletzung auch früher nicht auf die für Unterlassungsanspüche verschuldenslose Verantwortlichkeit des Diensteanbieters schloss. Eine Verantwortung wurde und wird erst angenommen, wenn der Diensteanbieter Prüfungspflichten verletzt.

Bei der Bestimmung solcher Prüfungspflichten werden verschiedene Faktoren berücksichtigt. Ausgangspunkt ist dabei § 7 Abs. 2 S. 1 TMG, wonach der Diensteanbieter nicht verpflichtet ist, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Die Prüfungspflichten dürfen auch nicht dazu führen, die Ausübung eines legitimen Geschäftsmodells zu untergraben.

BGH, Urt. v. 22.7.2010, I ZR 139/08, Tz. 38, Kinderhochstühle im Internet

Nach der Senatsrechtsprechung dürfen … keine Anforderungen auferlegt werden, die ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder die Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren.

BGH, Urt. v. 12.7.2012, I ZR 18/11, Tz. 28 - Alone in the Dark

Der Beklagten dürfen keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH, Urt. v. 18.11.2010, I ZR 155/09, Tz. 45 - Sedo; vgl. auch EuGH Urt. v. 12.07.2011, C-324/09, Tz. 139 - L’Oréal/ebay).

Andererseits ist die Intensität und Schwere der Rechtsverletzung zu berücksichtigen. Der Rest ist Abwägung im Einzelfall.

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Grundregeln zur Haftung im Internet

Volle Verantwortung für eigene Informationen (§ 7 Abs. 1 TMG) – oder Informationen, die sich der Diensteanbieter zu eigen macht

Keine Verantwortung für fremde Informationen, es sei denn,

  • sie haben Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der rechtswidrigen Information oder
  • sie entfernen die Information oder sperren den Zugang nicht, sobald sie Kenntnis erlangt haben - wobei die Kenntnis sich auch auf die Rechtswidrigkeit der Information beziehen muss (§ 10 TMG).

EuGH, Urt. v. 12.7.2011, C-324/09, Tz. 107 – L‘Oréal/Ebay

Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31 sollen die Fälle beschränken, in denen … die Vermittler von Diensten der Informationsgesellschaft zur Verantwortung gezogen werden können. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer solchen Verantwortlichkeit sind dem nationalen Recht zu entnehmen, wobei jedoch nach den vorgenannten Artikeln dieser Richtlinie in bestimmten Fällen keine Verantwortlichkeit dieser Vermittler festgestellt werden darf (Urteil Google France und Google, Randnr. 107).

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Haftung für eigene Inhalte

Für eigene Inhalte ist jeder selber verantwortlich, auch der Diensteanbieter. Eigener Inhalt ist das, was er selber in eigener Verantwortung als Inhalt ins Netz gestellt hat. Dazu gehören auch fremde Informationen, die der Verbreiter auf einen eigenen Datenspeicher abgelegt hat.

BGH, Urt. v. 4.7.2013, I ZR 39/12, Tz. 19, 21 - Terminhinweis mit Kartenausschnitt

Durch § 10 TMG sollte Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG umgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern näher bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Haftungsprivileg bezieht sich somit ausschließlich auf durch einen Nutzer eingegebene Informationen. In diesem Sinn ist auch der Begriff „fremde Informationen“ in § 10 TDG zu verstehen. Der deutsche Gesetzgeber konnte ihm keinen über Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG hinausgehenden Inhalt geben. Denn die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit bestimmter Diensteanbieter in den Art. 12 bis 15 der Richtlinie bezwecken eine Vollharmonisierung. Die Mitgliedstaaten dürfen weder weitere noch engere Regelungen im nationalen Recht vorsehen. Wie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 6 und 40 der Richtlinie 2000/31/EG ergibt, bezweckt sie im Bereich der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter die Schaffung eines koordinierten Bereichs durch Rechtsangleichung.  …

Eine erweiternde Auslegung des Begriffs „eingegebene Informationen“ in dem Sinne, dass auch selber auf einem Datenspeicher abgelegte Informationen eines Dritten erfasst wären, ist ausgeschlossen. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG, nach dem der Nutzer den technischen Vorgang der Informationseingabe für die Speicherung selbst vornehmen muss. Zudem stellt Erwägungsgrund 42 der Richtlinie klar, dass die in ihr hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter festgelegten Ausnahmen nur Fälle abdecken, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln; diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver Art. Das bedeutet, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.

Eine Haftung für eigene Inhalte liegt auch dann vor, wenn eine Software oder Website so programmiert wird, dass sie automatisch rechtswidrige Inhalte generiert.

BGH, Urt. v. 30.7.2015, I ZR 104/14, Tz. 48 - Posterlounge

Der Haftung der Beklagten stehen die Vorschriften des Telemediengesetzes nicht entgegen. Anders als in den Fällen, in denen Dritte in einem automatisierten Verfahren die Einstellung markenverletzender Angaben auf einer Internetplattform vornehmen und in denen den Diensteanbieter nur eine Haftung für fremde Informationen trifft (§§ 8, 10 TMG), ist die Beklagte für die Programmierung ihrer internen Suchmaschine zum Zwecke der Beeinflussung des Auswahlverfahrens in der Trefferliste der Internetsuchmaschine Google uneingeschränkt verantwortlich. Bei den durch ihr Verhalten geschaffenen Einträgen im Quelltext ihrer Internetseite handelt es sich um eigene Informationen der Beklagten (§ 7 Abs. 1 TMG; vgl. BGH, GRUR 2010, 835 Rn. 46 - POWER BALL).

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zu Eigen machen fremder Inhalte

Eigene Inhalte sind auch fremde Inhalte, die sich der Diensteanbieter zu Eigen macht. Dazu ist ein von außen wahrnehmbarer Akt erforderlich, aus dem sich das zu Eigen machen des fremden Inhalts ergibt. Die bloße Vermittlung des fremden Inhalts genügt dafür nicht.

BGH, Urt. v. 12.11.2009, I ZR 166/07, Tz. 23 - marions-kochbuch.de

Eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene, sondern auch solche Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen gemacht hat. Maßgeblich ist dafür eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände.

BGH Urt. v. 30.6.2009, VI ZR 210/08, Tz. 19 – Focus Online

Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung aber nur zu Eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert, so dass sie als seine eigene erscheint. Bei der Bejahung einer solchen Identifikation mit der Äußerung eines Anderen ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten.

BGH, Urt. v. 19.3.2015, I ZR 94/13, Tz. 25 - Hotelbewertungsportal

Der Betreiber einer Internet-Seite macht sich Inhalte zu Eigen, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten. Ob ein Zu-Eigen-Machen vorliegt, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Dafür, dass der Diensteanbieter sich die fremden Informationen zu Eigen gemacht hat, spricht, dass der Anbieter die von Dritten hochgeladenen Inhalte inhaltlich-redaktionell auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder die fremden Informationen in das eigene redaktionelle Angebot einbindet. Allerdings ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten.

OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2014, 6 W 187/14, Tz. 12

Die Anbieter von Produkten auf der Verkaufsplattform B (amazon) machen sich die dortigen Angaben für das von ihnen als Verkäufer angebotene und beworbene Produkt zu eigen und müssen sie sich als eigene Angaben zurechnen lassen, auch wenn einzelne Angaben von der Fa. B selbst und zunächst ohne Kenntnis der Anbieter dem Angebot hinzugefügt worden sind.

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Grundsatz: Keine Haftung für fremde Inhalte

EuGH, Urt. v. 12.7.2011, C-324/09, Tz. 112 - L'Oréal/ebay

Der Anbieter eines Internetdienstes kann vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 erfasst werden kann, wenn er „Vermittler“ in dem vom Gesetzgeber im Rahmen von Kapitel II Abschnitt 4 dieser Richtlinie gewollten Sinne ist.

EuGH, Urt. v. 12.7.2011, C-324/09, Tz. 114 f - L'Oréal/ebay

Der bloße Umstand, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes die Verkaufsangebote auf seinem Server speichert, die Modalitäten für seinen Dienst festlegt, für diesen eine Vergütung erhält und seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt, führt nicht dazu, dass die in der Richtlinie 2000/31 hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen auf ihn keine Anwendung finden.

Ebenso BGH, Urt. v. 17.8.2011, I ZR 57/09, Tz. 24 - Stiftparfum; BGH, Urt. v. 16.5.2013, I ZR 216/11, Tz. 37 - Kinderhochstühle im Internet II

BGH, Urt. v. 22.7.2010, I ZR 139/08, Tz. 38, Kinderhochstühle im Internet

Nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr erlegen die Mitgliedstaaten Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Ausgeschlossen sind danach Überwachungspflichten allgemeiner Art (vgl. auch Erwägungsgrund 47 der Richtlinie 2000/31/EG).

BGH, Urt. v. 12.7.2012, I ZR 18/11, Tz. 28 - Alone in the Dark

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die von ihr gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (Art. 15 Abs. 1 RL 2000/31/EG - umgesetzt durch § 7 Abs. 2 TMG).

OLG Köln, Urt. v. 20.12.2013, 6 U 56/13, Tz. 36 - amazon

Der Betreiber einer Internet-Handelsplattform ist grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes ihm übermittelte Angebot vor Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen.

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Ausnahme: Haftung für fremde Inhalte

Diensteanbieter übernimmt aktive Rolle

EuGH, Urt. v. 12.7.2011, C-324/09, Tz. 112 f - L'Oréal/ebay

Der Anbieter eines Internetdienstes kann vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 erfasst werden kann, wenn er „Vermittler“ in dem vom Gesetzgeber im Rahmen von Kapitel II Abschnitt 4 dieser Richtlinie gewollten Sinne ist.

Dies ist nicht der Fall, wenn der Anbieter des Dienstes, anstatt sich darauf zu beschränken, diesen mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen, eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte.

EuGH, Urt. v. 12.7.2011, C-324/09, Tz. 115 - L'Oréal/ebay

Hat dieser Betreiber Hilfestellung geleistet, die u. a. darin bestand, die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben, ist davon auszugehen, dass er zwischen dem fraglichen als Verkäufer auftretenden Kunden und den potenziellen Käufern keine neutrale Stellung eingenommen, sondern eine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hinsichtlich dieser Daten kann er sich mithin nicht auf die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31 genannte Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen.

Ebenso BGH, Urt. v. 17.8.2011, I ZR 57/09, Tz. 24 - Stiftparfum; BGH, Urt. v. 5.2.2015, I ZR 240/12, Tz. 56 - Kinderhochstühle im Internet III

Der Anbieter einer Verkaufsplattform wie ebay verlässt die neutrale Position und übernimmt eine aktive Rolle, wenn er die Angebote auf seiner Plattform selber bewirbt, bspw. durch Adword-Anzeigen.

BGH, Urt. v. 16.5.2013, I ZR 216/11, Tz. 37 - Kinderhochstühle im Internet II

Verlässt der Anbieter seine neutrale Vermittlerposition und spielt eine aktive Rolle, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst. Insoweit kann er sich auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 und des § 7 Abs. 2 TMG berufen.

Ebenso BGH, Urt. v. 5.2.2015, I ZR 240/12, Tz. 53 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH, Urt. v. 19.3.2015, I ZR 94/13, Tz. 34 - Hotelbewertungsportal

Trotzdem werden die Diensteanbieter dadurch nicht selber für jedes Angebot verantwortlich. Sie unterliegen aber strengeren Prüfungspflichten.

BGH, Urt. v. 16.5.2013, I ZR 216/11, Tz. 47 f, 52 - Kinderhochstühle im Internet II

Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG dürfen keine Verhaltenspflichten auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. Grundsätzlich ist es daher nicht erforderlich, dass die Beklagte zur Aufdeckung von Schutzrechtsverletzungen Überwachungsmaßnahmen trifft, die über die Anwendung zumutbarer Filterverfahren und eine anschließende manuelle Kontrolle ermittelter Treffer hinausgehen. Dazu muss der Beklagten im Hinblick auf die große Zahl von Angeboten auf ihrer Internetplattform eine Filtersoftware zur Verfügung stehen, die Verdachtsfälle aufspüren kann (vgl. BGH, GRUR 2011, 152, Tz. 38 - Kinderhochstühle im Internet I).

Übernimmt der Plattformbetreiber eine aktive Rolle durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn regelmäßig weitergehende Prüfungspflichten. Muss er sich in diesen Fällen die Möglichkeit verschaffen, die von ihm aktiv beworbenen Verkaufsangebote zu kontrollieren, wird er nicht dazu genötigt, sämtliche Angaben seiner Kunden vor der Veröffentlichung zu überwachen. ...

Bucht die Beklagte Suchbegriffe für die Anzeigen, ist es ihr zumutbar, die Ergebnislisten, zu denen der Nutzer über die elektronischen Verweise in den Anzeigen gelangt, einer Überprüfung zu unterziehen, wenn sie vom Inhaber des Schutzrechts auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist. Derartige Beschränkungen sind wirksam und verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Ergebnislisten statisch oder dynamisch sind, ob also bei Eingabe eines bestimmten Suchworts über eine konkrete Adwords-Anzeige immer die gleiche Trefferliste erzeugt wird oder diese sich wegen des ständig verändernden Angebots auf der Internetplattform der Beklagten ebenfalls verändert. Unerheblich ist auch, dass die Beklagte die Ergebnislisten automatisch erzeugt (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.2010, I ZR 51/08, Tz. 46 - POWER BALL).

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Beaufsichtigung des Diensteanbieters

OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.7.2021, 6 W 8/21, B.II.2.b

§ 10 Satz 1 TMG gemäß § 10 Satz 2 TMG findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. …

Die Beaufsichtigung muss sich dabei nur auf die Handlungen der Nutzer, nicht aber auf die Informationen beziehen (Paal/Hennemann in BeckOK-InfoMedienR, Stand Mai 2021, TMG § 10 Rn. 53). Dies trifft auf das Verhältnis zu, in dem die Beklagte „C“ mit Faktenprüfungen von Facebook beauftragt, deren Ergebnis Facebook in ihre Plattform einbindet. Denn der Faktencheck-Hinweis erfolgt nicht im Rahmen des jedermann zugänglichen Meinungsaustauschs, den Facebook ihren Nutzern ermöglicht, sondern (auch) in besonderem Auftrag und Interesse von Facebook, die sich zur Kennzeichnung von Inhalten, die sich nach ihren Geschäftsgrundsätzen für beanstandenswert hält, dieser Beauftragten bedient. Ob und in welchem Maß Facebook eine inhaltliche Aufsicht über diese Dritten tatsächlich ausübt, ist nicht entscheidend. Es genügt, dass sie sich solche Aufsichtsbefugnisse hätte vorbehalten können, zumal davon auszugehen ist, dass sie schon die grundlegende Entscheidung trifft, welchen Unternehmen sie überhaupt die Stellung einräumt, ihr Faktencheckergebnisse in einer Weise liefern zu können, dass diese automatisiert und ohne weitere Prüfung durch Facebook auf ihrer Plattform erscheinen.

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Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten

Eine Berufung auf § 10 Abs. 2 Nr. 1 TMG ist nicht mehr möglich, wenn der Diensteanbieter Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information hat oder ihm Tatsachen oder Umstände bekannt sind oder werden, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird

EuGH, Urt. v. 12.7.2011, C-324/09, Tz. 120 f - L'Oréal/ebay

Dem Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft wird die Inanspruchnahme der in Art. 14 der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Ausnahme von der Verantwortlichkeit schon dann verwehrt, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die in Rede stehende Rechtswidrigkeit hätte feststellen und nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie hätte vorgehen müssen.

Damit den in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 niedergelegten Regeln nicht die praktische Wirksamkeit genommen wird, sind sie dahin auszulegen, dass sie alle Fälle erfassen, in denen sich der betreffende Anbieter in der einen oder anderen Weise solcher Tatsachen oder Umstände bewusst war.

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Untätigkeit nach Kenntniserlangung

Das Haftungsprivileg gilt nicht mehr, wenn der Diensteanbieter nicht unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information erlangt haben.

EuGH, Urt. v. 12.7.2011, C-324/09, Tz. 122 - L'Oréal/ebay

Damit ist u. a. die Situation erfasst, in der dem Betreiber eines Online-Marktplatzes … das Vorliegen einer solchen Tätigkeit oder einer solchen Information angezeigt wird. Zwar kann in diesem Fall eine Anzeige nicht ohne Weiteres dazu führen, dass die Inanspruchnahme der in Art. 14 der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Ausnahme von der Verantwortlichkeit ausgeschlossen wäre, da sich Anzeigen vermeintlich rechtswidriger Tätigkeiten oder Informationen als unzureichend genau und substantiiert erweisen können, doch stellt eine solche Anzeige in der Regel einen Anhaltspunkt dar, dem das nationale Gericht bei der Würdigung Rechnung zu tragen hat, ob sich der Betreiber in Anbetracht der ihm so übermittelten Informationen etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit hätte feststellen müssen.

Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass nicht jede Information durch einen Dritten ausreicht, um eine Verpflichtung zur Tätigkeit zu begründen. Allerdings können auch durch unspezifizierte Informationen bereits Prüfungspflichten ausgelöst werden.

BGH, Urt. v. 17.8.2011, I ZR 57/09, Tz. 28 - Stiftparfum

Die Funktion des Hinweises auf Rechtsverletzungen besteht darin, den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Betreiber einer Internethandelsplattform in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der ohne seine Kenntnis von den registrierten Mitgliedern der Plattform mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Plattform-Software eingestellten Verkaufsangebote diejenigen auffinden zu können, die Rechte Dritter verletzen. Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung - feststellen kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Betreiber einer Internethandelsplattform zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite.

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Schutzrechtsverletzungen

EuGH, Urt. v. 7.8.2018, C-521/17, Tz. 51 – SNP-REACT

Sofern das vorlegende Gericht nach Abschluss seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass im Fall der Tätigkeit des … Anbieters die … Beschränkungen der Verantwortlichkeit zum Tragen kommen können, steht es ihm nach Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 nichtsdestoweniger offen, dann, wenn eine Verletzung oder die Gefahr einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums hinreichend nachgewiesen wurde, eine gezielte Anordnung an den Betreffenden zu richten, um dieser Verletzung ein Ende zu setzen oder diese Gefahr zu verhindern (Urteil vom 15. September 2016, Mc Fadden, C-484/14, EU:C:2016:689, Rn. 77, 78 und 94).

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Prüfungspflichten

Grundsatz: Keine proaktive Prüfung von Rechtsverletzungen

Proaktive Prüfungspflichten bestehen nicht.

BGH, Urt. v. 15.8.2013, I ZR 80/12, Tz. 30 - File-Hosting-Dienst

Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG … steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen.

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 20.12.2013, 6 U 56/13, Tz. 39 - amazon

BGH, Urt. v. 12.7.2012, I ZR 18/11, Tz. 28 - Alone in the Dark

Der Beklagten dürfen keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH, Urt. v. 18.11.2010, I ZR 155/09, Tz. 45 - Sedo; vgl. auch EuGH Urt. v. 12.07.2011, C-324/09, Tz. 139 - L’Oréal/ebay).

Ein Dienstanbieter, der dennoch proaktiv prüft und dabei feststellt, dass eine Handlung oder Information, die er im Internet vermittelt, rechtswidrig ist, kann aber nicht mehr so tun, als habe er nichts gewusst.

EuGH, Urt. v. 12.7.2011, C-324/09, Tz. 122 - L'Oréal/ebay

Damit ist u. a. die Situation erfasst, in der der Betreiber eines Online-Marktplatzes aufgrund einer aus eigenem Antrieb vorgenommenen Prüfung feststellt, dass eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information vorliegt.

Der Einsatz von Filtern oder ähnlichen Werkzeugen zur Feststellung von möglichen Rechtsverstößen reicht aber nicht aus, um eine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit von Handlungen oder Informationen anzunehmen.

KG Berlin, Urt. v. 16.4.2013, 5 U 63/12, B.II.2. c

Der Einsatz von Wortfiltern zum Auffinden von Beleidigungen, Schmähkritik etc., einschließlich der Überprüfung der angezeigten Suchergebnisse durch Mitarbeiter der Beklagten, kann nicht dazu führen, dass die Beklagte das Haftungsprivileg verliert.

Die Richtlinie 2000/31/EG lässt die Möglichkeit unberührt, dass die Mitgliedstaaten von Diensteanbietern, die von Nutzern ihres Dienstes bereitgestellte Informationen speichern, verlangen, die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anzuwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (vgl. Erwägungsgrund 48 der Richtlinie).

Geht man davon aus, dass die Beklagte aufgrund nationaler zivil- und strafrechtlicher Vorschriften, die etwa dem Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter dienen, zumindest verpflichtet war, den eingesetzten Wortfilter zu installieren und gegebenenfalls weitere Überprüfungen durch ihre Mitarbeiter ausführen zu lassen, kann die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht automatisch zum Verlust des Haftungsprivilegs führen. Die Folgen der Freigabe eines Beitrages nach der Anzeige eines auf eine Beleidigung oder einer Schmähkritik hindeutenden Wortes müssen auf den geschuldeten Prüfungsumfang beschränkt sein. ...

Die Ausführungen gelten entsprechend, soweit die Beklagte Wortfilter einsetzt, die dazu dienen sollen, sogenannte "Fake-Bewertungen" auszuschließen, insbesondere Eigenbewertungen von Hotelbetreibern und Bewertungen von Konkurrenten, da diese Maßnahmen nicht nur dazu dienen, Authentizität und Attraktivität des Portals zu sichern, sondern auch, um Wettbewerbsverstöße (§ 4 Nr. 7 und 8, § 5 UWG) zu verhindern.

Bestätigt durch BGH, Urt. v. 19.3.2015, I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal

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Ausnahme: Prüfungspflichten in besonderen Fällen

BGH, Urt. v. 15.8.2013, I ZR 80/12, Tz. 30 - File-Hosting-Dienst

Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen.

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Ausnahme: Prüfungspflichten zur Aufdeckung bestimmter rechtswidriger Tätigkeiten

BGH, Urt. v. 15.8.2013, I ZR 80/12, Tz. 30 f - File-Hosting-Dienst

Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG). Diese Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 (C-324/09, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff., 139, 144 - L’Oréal/eBay) aufgestellt hat.

Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert.

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 20.12.2013, 6 U 56/13, Tz. 39 - amazon

BGH, Urt. v. 19.3.2015, I ZR 94/13, Tz. 31 - Hotelbewertungsportal

Nicht ausgeschlossen sind Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2010, I ZR 155/09, Tz. 40 - Sedo). … Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Tatbestands des § 4 Nr. 8 UWG, so dass ein Verbreiten von Tatsachenbehauptungen im Sinne dieser Vorschrift im Falle des Betreibers eines Internet- Bewertungsportals nur angenommen werden kann, wenn spezifische Überwachungspflichten verletzt werden.

Dafür genügt es aber noch nicht, dass Internetnutzern die Möglichkeit geboten wird, sich unter einem Pseudonym wertend über Dritte und ihre Leistungen zu äußern. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände dürfen dem Portalbetreiber keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH, Urt. v. 19.3.2015, I ZR 94/13, Tz. 37 - Hotelbewertungsportal).

Die Rechtsprechung greift in diesen Fällen außerhalb des Wettbewerbsrechts auf die Störerhaftung zurück, die im Wettbewerbsrecht allerdings keine Anwendung findet (dazu hier).

BGH, Urt. v. 15.8.2013, I ZR 80/12, Tz. 44 - File-Hosting-Dienst

Der Umfang der Prüfpflichten ... bestimmt sich danach, ob und inwieweit ihm nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Da die Beklagte durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, obliegen ihr im Rahmen der Störerhaftung grundsätzlich weitgehende Prüfungspflichten. Dennoch ist es ihr - soweit sie als Störerin in Anspruch genommen wird - nicht zuzumuten, jede von Nutzern auf ihren Servern hochgeladene Datei auf rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Denn dies würde ihr Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist, sondern in vielfältiger Weise auch legal genutzt werden kann, und für das grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG gilt.

BGH, Urt. v. 15.8.2013, I ZR 80/12, Tz. 49 - File-Hosting-Dienst

Die Beklagte hat im Rahmen dessen, was ihr technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer Dritten über ihre Server die ihr konkret benannten urheberrechtlich geschützten Werke anbieten. Die Urheberrechtsverletzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desjenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Verletzungstatbestand erfüllt (vgl. BGHZ 191, 19, Rn. 32 - Alone in the Dark).

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Prüfungspflichten nach Hinweisen auf rechtswidrige Handlungen oder Inhalte

Wenn der Diensteanbieter von dritter Seite auf rechtswidrige Handlungen oder Informationen hingewiesen wird, kann er nicht mehr untätig bleiben. Inwieweit ihm in diesen Fällen eine nähere Prüfung obliegt, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab.

BGH, Urt. v. 17.8.2011, I ZR 57/09, Tz. 36 - Stiftparfum

Für die Offenkundigkeit einer mitgeteilten Rechtsverletzung kommt es nicht auf den formellen Gesichtspunkt an, aus welcher Erkenntnisquelle sich die die Rechtsverletzung kennzeichnenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände entnehmen lassen, sondern allein darauf, ob diese Umstände zur Kenntnis der Beklagten gelangen und für sie unschwer zu erkennen und zu bewerten sind. Davon zu unterscheiden ist wiederum die Frage, ob und inwieweit die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran hat, dass der Rechteinhaber auf konkrete Anforderung bestimmte aus seiner Sphäre stammende Umstände belegen muss.

BGH, Urt. v. 17.8.2011, I ZR 57/09, Tz. 20 - Stiftparfum

Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. So hat es der Senat für den Grad der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa - wie die Betreiberin einer Internethandelsplattform - durch die ihr geschuldete Provision an dem markenrechtsverletzenden Verkauf von Piraterieware beteiligt ist. Weiter ist zu berücksichtigen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig oder unschwer zu erkennen ist.

BGH, Urt. v. 17.8.2011, I ZR 57/09, Tz. 31 - Stiftparfum

Zwischen dem für die Entstehung einer Prüfungspflicht erforderlichen Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung und dem Beleg der dazu im Hinweis mitgeteilten Umstände ist zu unterscheiden. Ein Beleg ist nur dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen der Beklagten dies rechtfertigen. Dies kann der Fall sein, wenn die Beklagte nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände einer Rechtsverletzung haben darf und deshalb aufwendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hinreichend sicher feststellen zu können.

Wenn der Diensteanbieter Zweifel am Rechtsverstoß oder an der Berechtigung, desjenigen, der einen Rechtsverstoß geltend macht, hat, ist er nach Treu und Glauben gehalten, auf diese Zweifel hinzuweisen und nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten klaren Rechtsverletzungen und die Befugnis zur Verfolgung dieser Verletzungen zu verlangen (BGH, Urt. v. 17.8.2011, I ZR 57/09, Tz. 32 - Stiftparfum).

Besonderen Prüfungspflichten unterliegt, wer für Internetangebote, unter denen sich rechtsverletzende Produkte finden können, wirbt, z.B. in Adword-Anzeigen. In diesen Fällen besteht aber noch keine von jedem Hinweis des betroffenen Rechtsinhaber losgelöste Prüfungspflicht. Es ist ein erster Hinweis erforderlich

BGH, Urt. v. 5.2.2015, I ZR 240/12, Tz. 54 - Kinderhochstühle im Internet III

Für eine Störerhaftung der Beklagten ist es ausreichend, dass mit Hilfe einer Adwords-Werbung auf Suchlisten verwiesen wird, in denen neben rechtmäßigen auch rechtsverletzende Angebote enthalten sind. Es ist nicht notwendig, dass der Plattformbetreiber konkret und ausschließlich auf eines oder mehrere rechtsverletzende Angebote hinweist.

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Filtersoftware und sonstige Abwehrmaßnahmen

BGH, Urt. v. 17.8.2011, I ZR 57/09, Tz. 21 f - Stiftparfum

Wird der Diensteanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH, Urt. v. 19.4.2007, I ZR 35/04, Tz. 45 - Internet-Versteigerung II; BGH, Urt. v. 30.4.2008, I ZR 73/05, Tz. 51 - Internet-Versteigerung III).

BGH, Urt. v. 22.7.2010, I ZR 139/08, Tz. 38, Kinderhochstühle im Internet

Rechtlich nicht erforderlich ist eine Überprüfung, bei der Rechtsverletzungen nicht durch zumutbare Filterverfahren und eine eventuell anschließende manuelle Kontrolle der dadurch ermittelten Treffer erkennbar sind. Dazu muss der Beklagten im Hinblick auf die große Zahl von Angeboten auf ihrer Internetplattform eine Filtersoftware zur Verfügung stehen, die Verdachtsfälle aufspüren kann.

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Übertragung der Haftungsprivilegien auf andere Sachverhalte

Händler

OLG Hamburg, Urt. v. 5.7.2012, 3 U 65/10, II.4.b.ee – 40 #1 Hits THE SIXTIES

Da die Beklagte die streitbefangene CD selbst vertreibt und nicht lediglich als Provider für angeschlossene Kunden handelt, nimmt sie bei ihrem Angebot keine neutrale Stellung ein, so dass ihr die Privilegierungen der §§ 7 - 10 TMG (= Art. 12 - 15 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr – sog. e-commerce-Richtlinie) nicht zugutekommen (vgl. EuGH WRP 2011, 1129 Rn. 116 – L´Oréal ./. eBay; GRUR 2010, 445 ff. – Google und Google France). Die Beklagte haftet für eigenes Handeln als Täterin.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6u7uncYol