Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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d) Widerspruch

Eine einstweilige Verfügung kann ohne mündliche Verhandlung erlassen werden. Sie wird in diesem Falle wirksam, wenn sie dem Antragsgegner ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Wer sich gegen die einstweilige Verfügung wehren möchte, hat die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Das Gericht beraumt dann eine mündliche Verhandlung an, in der über die Berechtigungung der einstweiligen Verfügung entschieden wird.

Für den Widerspruch besteht Anwaltszwang, weil in UWG-Sachen die Landgericht als Eingangsinstanz ausschließlich zuständig sind. Der Widerspruch kann also nur von einem Rechtsanwalt eingelegt werden. Er muss nicht begründet werden. Er sollte aber begründet werden, weil das Gericht andernfalls in der mündlichen Verhandlung keinen Grund sehen wird, weshalb es die einstweilige Verfügung aufheben sollte. Außerdem beraumen manche Gerichte einen Termin zur Verhandlung über den Widerspruch erst an, wenn eine Begründung des Widerspruch vorliegt. Eine andere Frage taktischer Natur ist es, ob in der Widerspruchbegründung bereits alle Einwände gegen die einstweilige Verfügung geltend gemacht werden sollte, die erhoben werden können.

Wenn die einstweilige Verfügung erst vom Gericht zweiter Instanz erlassen wurde, muss der Widerspruch trotzdem beim erstinstanzlichen Gericht eingelegt werden.

KG, Beschl. v. 27.11.2007, 5 W 278/07

Auch im Fall des Erlasses der einstweiligen Verfügung durch das Beschwerdegericht ist nicht dieses, sondern das erstinstanzliche Gericht für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.

Eine andere, wenn auch deutlich seltener gewählte Möglichkeit, sich gegen eine einstweilige Verfügung zu verteidigen, ist ein Antrag nach § 926 ZPO, mit dem der Antragsteller gezwungen wird, in derselben Angelegenheit Hauptklage zu erheben (Klageerwingung). In Einzelfällen kann aus taktischen Gründen ein solcher Antrag sinnvoll sein, z.B. um den Antragsteller oder dessen Geschäftsleitung als 'Zeugen' auszuschalten. Der kann nämlich im einstweiligen Verfügungsverfahren eidesstattliche Versicherungen abgeben, die prinzipiell das gleiche Gewiicht haben, wie eidesstattliche Versicherungen anderer Personen, während er in einem Klageverfahren nicht Zeuge in eigener Sache sein kann.

Wer keinen Widerspruch einlegen möchte, sollte sich überlegen, ob er die einstweilige Verfügung nicht schleunigst anerkennt. Andernfalls wird er dazu nämlich vom Antragsteller nach einer recht kurzen Wartefrist aufgefordert - und die Aufforderung kosten erneut Geld. Dazu siehe hier.