Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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h) Berufung

Nach Eingang eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann, nach Eingang eines Widerspruchs gegen eine erlassene einstweilige Verfügung muss das Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumt. Am Ende der mündlichen Verhandlung steht ein Urteil, gegen das die Partei Berufung einlegen kann, die nach dem Urteil zumindest teilweise unterlegen ist. Sind beide Parteien zumindest teilweise unterlegen, weil das Gericht zwar eine einstweilige Verfügung erlassen hat, die aber hinter der beantragten einstweiligen Verfügung zurück blieb, können auch beide Parteien Berufung einlegen.

In der Berufungsinstanz  wird das Verfahren der ersten Instanz dann im Wesentlichen nochmals wiederholt. Ob die Präklusionsvorschriften gelten ist streitig.

OLG Frankfurt, Urt. v. 11.11.2021, 6 U 81/21, II.3.a.ee

Es ist umstritten, ob § 531 ZPO im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar ist (vgl. Zöller/Heßler ZPO, 32. Aufl., § 531 Rn 1; a.A. MünchKommZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 531 Rn 3). Jedenfalls sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen zuzulassen. Dabei sind die Besonderheiten des Eilverfahrens zu berücksichtigen (OLG Köln, Urt. v. 14.7.2017, 6 U 197/16, Tz. 97; OLG Koblenz, Urt. v. 29.8.2014, 6 U 850/14, Tz. 58).

OLG Köln, Urt. v. 14.7.2017, 6 U 197/16, Tz. 97

Die Frage, wann Präklusion im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens anzunehmen ist, ist umstritten. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften der §§ 530, 531 Abs. 1 ZPO keine Anwendung finden, weil auch in erster Instanz verspätetes Vorbringen nicht zurückgewiesen werden kann. Allerdings sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nur unter den dort genannten Voraussetzungen zuzulassen. Diese Vorschrift ist auch im Eilverfahren anzuwenden, soweit der fehlende Vortrag nicht auf die Besonderheiten des Eilverfahrens zurückzuführen ist. Dem kann dadurch Rechnung getragen werden, dass an den Vortrag zur fehlenden Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Feddersen in Teplitzky aaO, Kap. 55 Rn. 36a, mwN).