Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Zustellung per Fax oder beA

Rechtsanwälte können sich gegenseitig Schriftstücke per beA und - jedenfalls unter bestimmten Bedingungen - auch per Fax zustellen.

§ 195 Abs. 1, S. 5 ZPO

Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

§ 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten

(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.

(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:

1. Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie

2. Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.

Sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.

(3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.

(4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

§ 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis

(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.

§ 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Zustellung per beA

OLG Dresden, Urt. v. 22.8.2023, 4 U 779/23

Ein Verfügungsurteil kann ... auch in beglaubigter elektronischer Abschrift (§ 169 Abs. 4 ZPO) oder als elektronisches Dokument, das bereits nach § 130b ZPO durch den erkennenden Richter qualifiziert elektronisch signiert ist (§ 169 Abs. 5 Nr. 1 ZPO) für die Vollziehungs-Zustellung verwendet werden. Für die elektronische Zustellung eines nach § 130b ZPO errichteten Dokuments als „elektronisches Original“ oder „bitgleiche Kopie des Originals“ gem. § 169 Abs. 5 ZPO ist keine weitere Beglaubigung erforderlich, denn die Authentizität und Integrität des Dokuments ist bereits durch die vorhandene elektronische Signatur gewahrt (so Gesetzesbegr., vgl. BT-Drucks. 17/13948, S. 34; BGH, Urt. v. 21.2. 2019, III ZR 115/18, Tz. 11...). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die mit dem Dokument verbundenen Signaturdateien mit zugestellt werden.

OLG Frankfurt, Urt. v. 4.3.2021, 6 U 123/20, II.1.b

Die Zustellung an einen Anwalt ist an sich auch ... durch elektronisches Dokument (§ 195 ZPO i.V.m. § 174 Abs. 3 S. 1, 2 ZPO) möglich. Ein elektronisches Dokument ist jedoch nur ein solches nach § 130 a, b ZPO (BGH NJW 2019, 2096), das hier offensichtlich nicht vorliegt, da der Antragstellervertreter hier die einfache Abschrift eines nicht-elektronischen Dokuments eingescannt hat. Dies macht es nicht zu einem elektronischen Dokument.

Zustellung per Fax

Unter Anwälten kommt die Zustellung einer einstweiligen Verfügung per Fax nach § 130 d ZPO eigentlich nur noch in Betracht, wenn die Zustellung per beA aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Allerdings ist fraglich, ob mit der Vollziehung per Fax der Vollziehungswille nicht doch ausreichend zum Ausdruck kommt, wenn § 130 d ZPO nicht beachtet wird. Rechtsprechung dazu gibt es m.W. noch nicht.

Da sich der Beglaubigungsvermerk auf die gesamte Urkunde beziehen muss, muss beim Fax prinzipiell jede einzelne Seite beglaubigt werden.

OLG Köln, Urt. v. 15.11.2019, 6 U 125/19 (WRP 2020, 238)

Die wirksame Zustellung einer Ausfertigung mittels Telefax kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund einer Beglaubigung der Kopie jeder einzelnen Seite sichergestellt ist, dass das Original mit der Urschrift übereinstimme.

OLG München, Urt. v. 14.9.2017, 6 U 1864/17, Tz. 39

Für die Beglaubigung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Erforderlich ist jedoch, dass sich der Beglaubigungsvermerk unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt (BGH NJW 2004, 506, 507, 508 - Euro-Einführungsrabatt). … Nachdem bei einer Übermittlung per Telefax eine körperliche Verbindung des Dokuments naturgemäß nicht in Betracht kommt, kann eine nur teilweise erfolgte Beglaubigung nicht auf das gesamte Schriftstück bezogen werden, so dass an der Authentizität des zuzustellenden Schriftstücks aus Sicht des Empfängers Zweifel bestehen können und keine wirksame Beglaubigung vorliegt (ebenso für Telefaxsendung: OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2010, 400, 401 - versteckter Beglaubigungsvermerk).

OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.6.2010, 6 U 48/10

Für eine wirksame Zustellung ist es erforderlich, dass es sich bei dem zuzustellenden Dokument um eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Gerichtsbeschlusses handelt, bei der der Beglaubigungsvermerk so gestaltet ist, dass an der Authentizität des zuzustellenden Schriftstücks für den Empfänger kein Zweifel bestehen kann. Hieran sind bei der Übermittlung einer Beschlussausfertigung per Telefax, bei der eine körperliche Verbindung des Dokuments naturgemäß nicht in Betracht kommt, keine zu geringen Anforderungen zu stellen.

Eine Ausnahme lässt das OLG Köln offen:

OLG Köln, Urt. v. 15.11.2019, 6 U 125/19 (WRP 2020, 238)

Dies könnte indes bei der Zustellung der Ausfertigung mittels Telefax anders zu beurteilen sein. Denn nach § 174 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 ZPO kann ein Schriftstück auch durch Telekopie einem Rechtsanwalt zugestellt werden. Nach dem Wortlaut des § 174 Abs. 2 ZPO könnte somit als maßgeblich angenommen werden, dass die Zustellung mittels Telekopie immer dann zulässig ist, wenn das Schriftstück per Telekopie übersandt wird, das bei Zustellung gegen Empfangsbekenntnis zu dem Anwalt gelangen würde. In diesem Fall wäre die Zustellung einer Ausfertigung mittels Telekopie ohne Beglaubigungsvermerk auf jeder einzelnen Seite möglich.

Es darf jedenfalls nicht zweifelhaft sein, worauf sich die Beglaubigung des Dokuments, gegebenenfalls mit seinen Anlagen, bezieht. Es darf insbesondere kein Zweifel daran bestehen, welche Seiten zu der beglaubigten Abschrift der Ausfertigung gehören und wo die beglaubigte Abschrift endet.

Außerdem muss ein Empfangsbekenntnis oder ein Substitut eines Empfangsbekenntnisses beigefügt werden.

OLG Hamm, Urt. v. 12.1.2010,  4 U 193/09

Die Zustellung ist nicht ordnungsgemäß und daher fristwahrend erfolgt. Dem Telefax wurde kein vorbereitetes Empfangsbekenntnis beigefügt. Auch das Anschreiben enthielt keine Aufforderung, den Empfang der Verfügung nebst Anlagen in irgendeiner Weise zu bestätigen. Vor allem fehlte es an einer Bestätigung oder Mitteilung des Erhalts durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin bzw. an einer Dokumentation ihres Empfangswillens innerhalb der Vollziehungsfrist.

Die Zustellung "gegen Empfangsbekenntnis" setzt - neben der Zustellabsicht des Versenders, die hier durch die Formulierung "zum Zwecke der Vollziehung" dokumentiert ist - voraus, dass ein Empfangsbekenntnis erfolgt. Der Adressat muss vom Zugang des Schriftstücks (nicht nur) Kenntnis erhalten, sondern zudem entscheiden, ob er es als zugestellt ansieht. Die Äußerung des Willens, das Schriftstück anzunehmen (Empfangsbereitschaft) ist - anders als etwa bei einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher - zwingende Voraussetzung einer wirksamen Zustellung. Die Form des Empfangsbekenntnisses ist dabei nicht vorgeschrieben. Insofern kommt es nicht entscheidend darauf an, ob bereits ein schriftlich vorgefertigtes Empfangsbekenntnis beigefügt war. Jedenfalls wurde vorliegend aber auch nicht die Bestätigung des Schriftstücks und seines Zugangs erbeten. Allein dadurch, dass der Anwalt von dem Schriftstück Kenntnis nimmt, kommt die nötige Empfangsbereitschaft nicht schon zum Ausdruck. In diesem Punkt hilft es dem Antragsteller auch nichts, dass es sich bei der Versendung durch Telefax i.S.v. § 174 II ZPO um eine Soll-Vorschrift handelt. Denn danach ist allenfalls der einleitende Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" entbehrlich, nicht aber die Bestätigung des Empfangs als solche. Die Empfangsbereitschaft des Adressanten muss aber nach wie vor bestätigt werden. Als bewirkt gilt die Zustellung, wenn der Adressat bestätigt, das ihm per Telekopie übermittelte Schriftstück erhalten und zu einem bestimmten Zeitpunkt als zugestellt entgegengenommen zu haben.