Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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5. Schutzschrift

1. Was ist eine Schutzschrift

2. Hintergrund/Gründe für eine Schutzschrift

3. Pro und Contra Schutzschrift

4. Wirkung der Schutzschrift

5. Wo sollte die Schutzschrift hinterlegt werden

6. Kosten der Schutzschrift

a. Kosten einer Schutzschrift, die beim unzuständigen Gericht eingereicht wurde

b. Kosten weiterer Schutzschriften bei Eingang eines Verfügungsantrags

Was ist eine Schutzschrift

Die Schutzschrift ist ein Schreiben an das Gericht, mit dem der Abgemahnte zu dem Vorwurf, der ihm in der Abmahnung gemacht wird, in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Stellung nimmt. Er will damit dem Gericht Gelegenheit geben, seinen Standpunkt vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

Abgemahnt

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Hintergrund/Gründe für eine Schutzschrift

Das Bedürfnis nach einer Schutzschrift geht auf den Umstand zurück, dass ein Gericht nach § 937 Abs. 2 ZPO eine einstweilige Verfügung erlassen kann, ohne dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben oder gar eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Viele Gerichte haben in der Vergangenheit von dieser Möglichkeit zum Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege Gebrauch gemacht, insbesondere im Wettbewerbsrecht.

Diese Praxis ist zukünftig nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 30.9.2018, 1 BvR 1783/17) nicht mehr ohne weiteres möglich. Insbesondere wenn der Antragsgegner vor Beantragung einer einstweiligen Verfügung nicht abgemahnt wurde, darf das Gericht, von engen Ausnahmefällen abgesehen, keine einstweilige Verfügung erlassen, ohne den Antragsgegner schriftlich anzuhören oder eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Bei der Beurteilung, ob eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich ist, kann das Gericht aber auch berücksichtigen, ob der Antragsgegner eine Schutzschrift hinterlegt hat. Hat er davon abgesehen, kann es daraus schließen, dass er seinen Anspruch, vom Gericht gehört zu werden, nicht wahrnehmen möchte.

Eine Schutzschrift macht insbesondere Sinn, wenn der Abgemahnte befürchtet, dass der Antragsteller das Gericht nicht vollständig informiert oder vom Gericht rechtliche Aspekte übersehen werden könnten, die aus Sicht des Antragsgegners für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Sachverhalts maßgeblich sind.

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Pro und Contra Schutzschrift

Die Einreichnung einer Schutzschrift bei einem Gericht sollte wohl überlegt sein. Es ist falsch anzunehmen, dass ein Gericht sich von einer Schutzschrift davon abhalten lässt, eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Es ist sogar der gegenteilige Effekt möglich, dass ein Gericht eine einstweilige Verfügung erlässt, weil es dazu durch die Schutzschrift veranlasst wird. Wer nämlich in der Schutzschrift nichts vortragen kann, was das Gericht in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht veranlasst zu glauben, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung vielleicht voreilig sein könnte, bestärkt das Gericht eher darin, die einstweilige Verfügung zu erlassen. ("Wenn der Antragsgegner nur das einzuwenden hat, (was er in seiner Schutzschrift schreibt,) dann ist an seiner Verteidigung nicht viel dran.")

Gegen die Schutzschrift durch einen Anwalt des Abgemahnten spricht außerdem, dass sie dem Antragsteller die Zustellung einer einstweilgen Verfügung unter Umständen erleichtert. Wenn der Anwalt .sich als Verfahrens- oder Zustellungsbevollmächtigter für den Antragsgegner bestellt, muss die Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht mehr über einen Gerichtsvollzieher an den Antragsgegner erfolgen. Sie kann ebenso im Wege der Anwaltszustellung vom Rechtsanwalt des Antragstellers an den Rechtsanwalt des Antragsgegners (, der die Schtzschrift hinterlegt hat,) per Telefax erfolgen. Da die einstweilige Verfügung erst wirksam wird, nachdem sie zugestellt wurde, kann zwischen Wirksamkeit durch die Zustellung an die Partei und der Wirksamkeit durch die Zustellung an den Rechtsanwalt der Partei eine zeitliche Differenz von 1 Tag bis zu Wochen liegen (, wenn der Antragsgener im Ausland sitzt).

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Wirkung der Schutzschrift

Durch eine Schutzschrift wird aber noch kein Prozessverhältnis begründet.

BGH, Urt. v. 13.02.2003 - I ZB 23/02, Tz. 8 - Kosten der Schutzschrift I

Ein Antrag in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift leitet kein Verfahren ein. Die Schutzschrift bringt kein Verfahren in Gang, sondern äußert sich zu einem erwarteten Verfahren.

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Wo sollte die Schutzschrift hinterlegt werden?

Da im Wettbewerbsrecht häufig viele Gerichte für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung örtlich zuständig sein können, müsste der Abgemahnte, der eine Schutzschrift hinterlegen möchte, diese grundsätzlich bei allen Gerichten einreichen, die für eine einstweilige Verfügung zuständig sein könnten. Das können im Extremfall alle deutschen Landgerichte sein.

Aus diesem Grunde wurde ein zentrales Schutzschriftenregister etabliert, in dem die Gerichte nach Eingang eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nachsehen müssen, ob eine Schutzschrift hinterlegt wurde. Nähere Informationen dazu gibt es hier.

OLG Hamburg, Beschl. v. 4.7.2016, 8 W 68/16 (= GRUR-RR 2016, 431)

Die beim zentralen Schutzschriftenregister nach § 945a ZPO eingereichte Schutzschrift gilt nach § 945a Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Einstellung in das Schutzschriftenregister als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht.

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Kosten der Schutzschrift

BGH v. 13.02.2003, I ZB 23/02, Ls. - Kosten der Schutzschrift I

Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit ist, dass ein Prozessrechtsverhältnis entsteht. Nicht entscheidend ist, ob das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung eingeht, von der Schutzschrift Kenntnis nimmt.

OLG Hamburg, Beschl. v. 4.7.2016, 8 W 68/16 (= GRUR-RR 2016, 431)

Die Kosten der Schutzschrift sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn die Schutzschrift beim Gericht des einstweiligen Verfügungsverfahrens eingegangen ist und eine Kostenentscheidung gegen den Antragsteller ergeht. Voraussetzung ist mithin, dass es zu einem Prozessrechtsverhältnis der Parteien kommt, dass schließlich die Grundlage des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs bildet. Das gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zurückgenommen wird.

… Darauf, ob das Landgericht die Schutzschrift vor seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen hat oder nicht, kommt es nicht an, weil die Einreichung der Schutzschrift bei der Beurteilung ex ante jedenfalls angesichts des Verfügungsantrags des Antragstellers erforderlich gewesen ist.

Wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wird und der Antragsteller dagegen erfolglos Beschwerde eingelegt hat, entsteht aufgrund der Schutzschrift keine weitere Gebühr für das Beschwerdeverfahren:

OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.1.2019, 6 W 99/18

Die Einreichung der Schutzschrift stellt ein Tätigwerden (nur) im ersten Rechtszug dar.

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Kosten einer Schutzschrift, die beim unzuständigen Gericht eingereicht wurde

Grundsätzlich sind die Kosten für eine Schutzschrift, die bei einem unzuständigen Gericht eingereicht wurde, nicht erstattungsfähig. Eine Ausnahme gilt aber für den Fall, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim selben unzuständigen Gericht eingeht und von diesem Gericht an das zuständige Gericht weitergeleitet wird.

OLG Rostock, Beschl. v. 21.10.201, 5 W 117/10

Die Kostenerstattung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn ein Verfügungsantrags eingereicht und damit ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird, gleichgültig, ob die Schutzschrift vor oder nach ihm bei Gericht eingeht. Vorliegend ist die Schutzschrift zunächst bei dem LG Stralsund eingereicht worden. Dieses Gericht hat die Akten dem zuständigen LG Rostock zur Bearbeitung vorgelegt. Die Kosten einer bei einem unzuständigen Gericht eingereichten Schutzschrift sind zwar grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Vorliegend war jedoch die Schutzschrift Gegenstand des bei dem LG Rostock anhängig gewesenen Verfügungsverfahrens.

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Kosten weiterer Schutzschriften bei Eingang eines Verfügungsantrags

Es besteht kein Kostenerstattungsanspruch für Schutzschriften, die Ort am Gericht der Hinterlegung zu keinem Prozessrechtsverhältnis führen. Wer vorsorglich Schutzschriften bei mehreren Gerichten hinterlegt, handelt auf eigene Kosten.

OLG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2013, 4 W 100/13

Die Kosten der Schutzschrift sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn die Schutzschrift beim Gericht des einstweiligen Verfügungsverfahrens eingegangen ist und eine Kostenentscheidung gegen den Antragsteller ergeht. Voraussetzung ist mithin, dass es zu einem Prozessrechtsverhältnis der Parteien kommt, das schließlich die Grundlage des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs bildet. Ein Prozessrechtsverhältnis ist hier nur beim Landgericht Hamburg entstanden, bei dem die Antragstellerin den Verfügungsantrag eingereicht hat. Bei allen anderen 117 Landgerichten ist kein Prozessrechtsverhältnis begründet worden, so dass im Hinblick auf die durch die dortige Einreichung von Schutzschriften entstandenen Kosten kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegner besteht. Eine Einbeziehung dieser Kosten in die Kosten des beim Landgericht Hamburg geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens kommt daher nicht in Betracht, sondern allenfalls eine Erstattung nach Maßgabe eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs, über den im Kostenfestsetzungsverfahren jedoch nicht zu befinden ist.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6Kv6TlFTZ