Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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3. Klage ohne Abschlussschreiben

 

1. Risiko der Kostentragung des Klageverfahrens

1. Keine Umgehung durch Geltendmachung weiterer Ansprüche

Risiko der Kostentragung des Klageverfahrens

 

Wer Klage erhebt, ohne den Beklagten zuvor in einem Abschlussschreiben aufgefordert zu haben, eine einstweilige Verfügung als abschließende Regelung anzuerkennen, läuft Gefahr, dass er die Kosten des Klageverfahrens tragen muss, wenn der Beklagte die Klageforderung sofort anerkennt. Der Beklagte hat ohne Abschlussschreiben nämlich keine Veranlassung zur Klage gegeben.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.9.2005, 6 W 122/05

Ein solcher Anlass besteht für einen Kläger nur dann, wenn er bei Einreichung der Klage aus dem ihm bis dahin bekannten Verhalten des Beklagten vernünftigerweise den Schluss ziehen muss, es werde zu einer Durchsetzung seines Anspruchs der Anrufung des Gerichts bedürfen. Entschließt der Verletzte sich, zunächst eine einstweilige Verfügung zu erwirken, hat der Verletzer nur dann Anlass zur Erhebung der Hauptsacheklage gegeben, wenn er der Aufforderung, eine Abschlusserklärung abzugeben, nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt.

Diese Gelegenheit muss dem Verletzer auch dann gegeben werden, wenn er gegen eine zunächst im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung Widerspruch einlegt und das Gericht den Beschluss durch Urteil bestätigt. In diesem Fall muss der Antragsteller dem Antragsgegner nach Erlass des Urteils - unter Umständen zum zweiten Mal - Gelegenheit zur Abgabe einer Abschlusserklärung geben. Denn es besteht im Regelfall eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass auch solche Antragsgegner, die sich mit einer ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschlussverfügung nicht zufrieden geben, nach Erlass eines bestätigenden Urteils geneigt sind, dieses als endgültige Regelung anzuerkennen. Hierzu müssen sie allerdings Gelegenheit haben, das Urteil in vollständiger Form zur Kenntnis zu nehmen, da sie erst dann in der Lage sind, einzuschätzen, welche Chancen bzw. Risiken die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens birgt.


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Keine Umgehung durch Geltendmachung weiterer Ansprüche

 

OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.9.2005, 6 W 122/05

Es besteht auch dann kein Anlass zur unmittelbaren Klage, wenn mit der Klage im Wege der objektiven Klagehäufung zugleich Auskunftsansprüche und die Feststellung der Schadensersatzpflicht verfolgt werden. Der Kläger kann die Anwendung des § 93 ZPO nicht dadurch aushebeln, dass er weitere Ansprüche einklagt, deren Durchsetzung keinen Aufschub duldet. Abgesehen davon, dass dem der Wortlaut des § 93 ZPO entgegensteht, rechtfertigen es auch Billigkeitserwägungen nicht, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, ohne das Kostenrisiko des § 93 ZPO Unterlassungsklage zu erheben, wenn die Verjährung des Schadensersatzanspruches droht. Denn der Kläger hat ohne weiteres die Möglichkeit, nach Ablauf der Wartefrist, wenn der Beklagte es ablehnt, eine Abschlusserklärung abzugeben, seine Klage um den Unterlassungsantrag zu erweitern.

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