Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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(b) Wertangabe durch die Parteien

OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.10.2012, 20 U 223/11, Tz. 31

Gemäß § 48 GKG, § 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). ... Der vom Kläger vorgeschlagene Streitwert ist ein maßgeblicher Anhalt dafür, wie hoch er sein Interesse am geltend gemachten Anspruch bewertet, ihm kommt eine indizielle Bedeutung zu (Ahrens/Berneke, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 40 Rz. 27), die anhand objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen nachzuprüfen ist (BGH, GRUR 1977, 748, 749).

Ebenso OLG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2017, 3 W 92/17; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.7.2021, 6 W 53/21; OLG München, Beschl. v. 6.12.2021, 29 W 1401/21, Tz. 4

OLG Köln, Urt. v. 6.2.2015, 6 U 110/14, Tz. 41

Einer Streitwertangabe in der Anspruchsbegründung - zu einem Zeitpunkt, in dem der Ausgang des Verfahrens noch ungewiss ist - kommt indizielle Bedeutung zu.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.3.2017, 6 W 24/17

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 3.11.2011 - 6 W 65/10) kommt den eigenen Streitwertangaben des Klägers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zu, da zu diesem Zeitpunkt die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht sicher beurteilt werden können; etwas anderes gilt dann, wenn diese Angaben nach den Gesamtumständen übersetzt erscheinen.

Ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.11.2021, 6 W 90/21; OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.2.2022, 2 U 117/20, Tz. 4

KG, Beschl. v. 8.9.2020, 5 W 1023/2, Tz. 4

Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach vorstehenden Grundsätzen bildet nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Angabe des Streitwerts in der Klage- bzw. Antragsschrift; denn diese Angabe erfolgt grundsätzlich noch unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits. Sie kann daher der Streitwertfestsetzung regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen.

Ebenso KG, Beschl. v. 2.1.2024, 5 W 95/23 (MD 2024, 229); KG, Beschl. v. 8.9.2020, 5 W 1023/20, Tz. 4

OLG Celle, Beschl. v. 7.3.2023, 13 W 3/23, I.2.b

Der Streitwertangabe kann eine indizielle Bedeutung zukommen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn angenommen werden kann, dass der betreffende Kläger und sein Prozessbevollmächtigter sich bei der Einreichung der Klage um eine realistische Einschätzung des Streitwerts bemühen, weil die Erfolgsaussicht der Klage noch ungewiss ist und der Kläger sich bei einem Unterliegen durch eine überhöhte Streitwertangabe im Ergebnis selbst belasten könnte. Wenn hingegen die Sach- und Rechtslage eindeutig ist und für den Kläger kein erkennbares Prozessrisiko besteht, kann seiner Streitwertangabe nur eine entsprechend geringere indizielle Bedeutung zukommen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.9.2015, I-2 U 3/15, Tz. 123

Auch wenn Parteiangaben zum Streitwert grundsätzlich indizielle Bedeutung zukommt, darf das Gericht sie nicht unbesehen übernehmen, sondern muss sie anhand der objektiven Gegebenheiten in vollem Umfang selbständig nachprüfen, und zwar nicht nur auf ihre Unvertretbarkeit (vgl. BGH, GRUR 1977, 748, 749 – Kaffee-Verlosung II).

OLG München, Beschl. v. 6.12.2021, 29 W 1401/21, Tz. 4

Ergibt sich allerdings aus den Gesamtumständen, dass die Streitwertangabe das tatsächliche Interesse des Klägers offensichtlich nicht zutreffend widerspiegelt, kommt ihr keine Bedeutung zu (vgl.  OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.11.2011, 6 W 65/10, Tz. 2).

OLG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2006, 5 W 77/06 (= WRP 2007, 95)

Die einseitige Wertangabe der antragstellenden Partei zur Höhe des Streitwerts in der Antrags- bzw. Klageschrift ist zwar ein maßgebliches Indiz, entfaltet jedoch keine bindende Wirkung und hindert das zur Wertfestsetzung berufene Gericht nicht, den Streitwert abweichend von dieser Angabe festzusetzen.

Diese Grundsätze gelten indessen nicht in gleicher Weise, wenn beide Prozessparteien übereinstimmend einen bestimmten Streitwert für angemessen erachten und dies ausdrücklich erklären. In diesem Fall spricht eine wesentlich höhere, zumeist weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Prozessparteien - die ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und das Gefährdungspotenzial selbst am besten beurteilen können - die für die Wertbemessung relevanten Umstände zutreffend erfasst und ihrer übereinstimmenden Wertbestimmung zu Grunde gelegt haben. Die Gerichte werden in derartigen Fällen in der Regel keine Veranlassung haben, die übereinstimmende Wertangabe der Prozessparteien zu korrigieren, sofern hierfür keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind.

Allerdings steht es nicht zur Disposition der Prozessparteien, den Streitwert übereinstimmend in einer beliebigen, ihnen angemessenen Höhe zu bestimmen. Insbesondere kann eine unangemessen niedrige Streitwertbemessung der Parteien keine Indizwirkung für die gerichtliche Wertbemessung haben, weil die Prozessparteien hierdurch andernfalls in die Lage gesetzt würden, zu Lasten der Staatskasse berechtigte Gebührenforderungen zu verkürzen oder die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegen, zu beschneiden.

Entsprechende Gefahren bestehen indessen nicht, wenn die Prozessparteien übereinstimmend einen nach Sachlage zu hohen Streitwert als angemessen erachten. In diesem Fall sind keine Umstände ersichtlich, aus welchen Gründen die zur Entscheidung berufenen Gerichte gehindert sein sollten, die Vorstellungen der Beteiligten, die diese im Rahmen der zivilprozessualen Privatautonomie dem Gericht unterbreiten, der Wertfestsetzung zu Grunde zu legen.

Auch insoweit bedarf es allerdings eines Korrektivs. Will sich eine der Parteien an der übereinstimmenden Streitwertbemessung nicht mehr festhalten lassen und stellt sich die Streitwertangabe als so offensichtlich überhöht dar, dass Sachgründe eine Wertfestsetzung in dieser Höhe nicht rechtfertigen könnten, so sind die zur Wertfestsetzung berufenen Gerichte in der Regel gehalten, den Streitwert abweichend von den übereinstimmenden Angaben der Parteien festzusetzen.

OLG Celle, Beschl. v. 23.4.2013, 13 W 32/13

Zwar ist das Gericht an Angaben der Parteien zur Höhe des Streitwerts nicht gebunden. Derartigen Angaben kommt jedoch, wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind, erhebliches Gewicht zu, insbesondere wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, abgegeben werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.2012, X ZR 110/11, Rn. 4; KG, Beschl. v. 9.4.2010, 5 W 3/10).

Die Gerichte orientieren sich bei der Festsetzung des Streitwertes in typischen Fällen an Regel- oder Richtwerten, die von Zuständigkeitsbereich zu Zuständigkeitsbereich des jeweilig entscheidenden oder übergeordneten Oberlandesgerichts schwanken.

OLG München, Urt. v. 10.11.2011, 29 U 1614/11, S. 18 – Meisterpräsenz

Nach allgemeiner Auffassung stellt die eigene Wertangabe eines Klägers zu Beginn des Verfahrens in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar (vgl. BGH GRUR 1986, 93, 94 – Berufungssumme; GRUR 1977, 748, 749 – Kaffeeverlosung II; GRUR 1968, 106, 107 – Ratio-Markt), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.2008, X ZR 125/06). Dies gilt nur dann nicht, wenn sich die Wertangabe eines Klägers nicht in objektiv vertretbaren Grenzen gehalten hat.

OLG Celle, Urt. v. 2.8.2012, 13 U 4/12, II.3

Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses bildet die Angabe des Streitwerts in der Klageschrift; denn diese Angabe erfolgt grundsätzlich noch unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits. Sie kann daher der Streitwertfestsetzung regelmäßig zu Grunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.2.2021, 6 W 55/20

Der Streitwertangabe des Klägers/Antragsstellers kann grundsätzlich erhebliche Bedeutung zukommen. Die gebotene objektive Betrachtung schließt es zwar aus, von durch rein subjektive Ansichten geprägten Vorstellungen in Bezug auf den Wert des verfolgten Interesses auszugehen. Der Streitwertangabe des Anspruchstellers zu Beginn des Rechtsstreits kommt gleichwohl eine indizielle Bedeutung für die Beurteilung seines wirtschaftlichen Interesses zu. Das Gericht hat die Streitwertangabe des Anspruchstellers anhand der objektiven Gegebenheiten zu überprüfen und mit üblichen Wertfestsetzungen in gleichgelagerten Fällen zu vergleichen.

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Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6GeNbdstZ