Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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b) Schadenersatz

Der Streitwert eines nicht bezifferten Anspruchs auf die Feststellung, dass der Gegner den Schaden erstatten muss, den die geschäftliche Handlung verursacht hat (Schadenersatzfeststeller) muss nach § 3 ZPO vom Gericht geschätzt werden. Mangels anderer Anhaltspunkte legen sie in der Regel den Wert in der Höhe von 1/5 bis 1/3 des Werts des Unterlassungsanspruchs fest (Köhler in Köhler/Bornkamm UWG, § 12, Rdn. 5.14).