Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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e) Streitgegenstand und Eilbedürftigkeit

Weitgehend offen ist die Frage, ob der ergänzende Vortrag tatsächlicher Gründe zur Rechtfertigung des Verbots im einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgewiesen werden kann, weil es hinsichtlich dieser Gründe an der Eilbedürftigkeit fehlt. Das Nachschieben von Begründungen wurde bislang als schädlich für die Eilbedürftigkeit angesehen, wenn die Gründe zu einem Zeitpunkt nachgeschoben wurden, zu dem keine Eilbedürftigkeit mehr vorlag. Ob daran festgehalten wird, darüber müssen die Instanzgerichte (Landgerichte und Oberlandesgerichte), in deren Hände das einstweilige Verfügungsverfahren liegt, erst noch entscheiden. Das OLG Hamburg bleibt auch nach der modifizierten Rechtsprechung des BGH zum Streitgegenstand bei der früheren Linie, wonach nachgereichter Tatsachenvortrag, z.B. zur Begründung einer Irreführungsgefahr die Eilbedürftigkeit wiederlegt, wenn er erst nach Dringlichkeit schädlicher Zeit erfolgt (OLG Hamburg, Urt. v. 13.9.2012, 3 U 107/11, II.2.a, d).

Das Nachreichen rechtlicher Erwägungen ist demgegenüber nicht Dringlichkeit schädlich, da die rechtliche Würdigung Aufgabe des Gerichtes ist und die Parteien das Gericht in dieser Hinsicht lediglich unterstützen können.

 

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Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6EoNB2Hch