Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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e) Verschulden

Eine Vertragsstrafe muss nur zahlen, wer schuldhaft gegen eine Unterlassungserklärung verstößt. Die Darlegungs- und Beweislast für mangelndes Verschulden liegt beim Schuldner.

OLG Celle, Urt. v. 29.1.2015, 13 U 58/14, Tz. 18

Die Verwirkung der Vertragsstrafe setzt Verschulden voraus (Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig UWG, § 12 Rn. 224; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.152).

BGH, Urt. v. 4.5.2017, I ZR 208/15, Tz. 33 - Luftentfeuchter

Wenn … eine Zuwiderhandlung vorliegt, wird das Verschulden des Schuldners vermutet, § 339 Satz 1, § 286 Abs. 4 BGB.

Ebenso KG, Beschl. v. 21.6.2021, 5 U 3/20, Tz. 22; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.3.2016, 15 U 64/15, Tz. 16; OLG Celle, Urt. v. 29.1.2015, 13 U 58/14, Tz. 18

OLG Schleswig, Urt. v. 9.3.2022, 6 U 36/22, Tz. 30

Für das Verschulden gelten die gleichen Anforderungen wie im Rahmen des § 890 ZPO (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Brüning, § 13a UWG Rn. 33). Demnach gilt ein strenger Sorgfaltsmaßstab. Der Schuldner muss alles ihm Zumutbare tun, um einen künftigen Verstoß gegen das Verbot zu vermeiden. Er hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass wettbewerbswidrige Werbemittel vernichtet werden und Anzeigen mit der verbotenen Werbeangabe nicht mehr erscheinen. Geschieht das nicht in ausreichendem Maße, liegt ein Organisationsverschulden vor (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Brüning, vor § 12 UWG Rn. 305).

Zu weiteren Einzelheiten und den strengen Anforderungen an den Ausschluss eines Verschuldens siehe deshalb die Darstellung zum Verschulden bei Verstößen gegen gerichtliche Unterlassungsgebote.

Die Unterlassungspflicht ist vorbehaltlich anderer Vereinbarungen sofort nach Abschluss eines Unterlassungsvertrags zu erfüllen.

OLG München, Urt. v. 17.6.2021, 29 U 22/200, Tz. 32

Nach § 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger eine Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen - wie sie ein Unterlassungsvertrag darstellt (vgl. BGHZ 130, 288, 293 - Kurze Verjährungsfrist) - ist insoweit bei Unterlassungspflichten der Beginn der Dauerverpflichtung maßgeblich. Das Merkmal „sofort“ ist im Rahmen von § 271 Abs. 1 BGB objektiv zu verstehen. Das bedeutet, dass der Schuldner so schnell leisten muss, wie ihm dies nach objektiven Maßstäben - unter Berücksichtigung einer etwa notwendigen Vorbereitung - möglich ist. Es gilt ein anderer Maßstab als bei § 121 Abs. 1 BGB („ohne schuldhaftes Zögern“), welcher die Berücksichtigung subjektiver Umstände erlaubt und z.B. eine angemessene Überlegungsfrist zubilligt. Solches kann der zu sofortiger Leistung verpflichtete Schuldner nicht in Anspruch nehmen. Für das Merkmal „sofort“ gelten lediglich die sich aus § 242 BGB ergebenden Schranken. So braucht der Schuldner z.B. nicht zur Unzeit, etwa nachts, zu leisten (MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl., § 271, Rn. 33-35). Faktische Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Verladung der zu liefernden Ware, die Beschaffung der zur Herstellung des geschuldeten Werks erforderlichen Materialien oder die formgerechte Abgabe der zu errichtenden Erklärungen, hindern nicht die sofortige Erfüllung, sofern sie ihrerseits zügig und nach objektivem Maßstab so schnell als möglich erledigt werden (BeckOGK/Krafka, 1.4.2021, BGB, § 271, Rn. 17).

Allerdings kann sich aus der vertraglichen Vereinbarung oder den Umständen ergeben, dass keine sofortige Umsetzung geschuldet wird. Dazu ebenfalls OLG München, Urt. v. 17.6.2021, 29 U 22/200, Tz. 34 ff.