BGH, Urt. v. 6.4.2006, I ZR 125/03, Tz. 23 f – Werbung für Klingeltöne
Minderjährige … müssen erst noch lernen, mit dem Geld hauszuhalten. Im Hinblick darauf sind bei einer an Minderjährige gerichteten Werbung höhere Anforderungen an die Transparenz zu stellen. Den Kindern und Jugendlichen muss ausreichend deutlich gemacht werden, welche finanziellen Belastungen auf sie zukommen.
Eine Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der nicht unerhebliche Minutenpreis angegeben wird und nicht die voraussichtlich entstehenden höheren Kosten, ist grundsätzlich geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger auszunutzen.
Eine besondere Gefährdung besteht zudem darin, dass das Angebot zeit- und ortsunabhängig wahrgenommen werden kann. Aus diesen Gründen ist eine Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der nicht unerhebliche Minutenpreis angegeben wird und nicht die voraussichtlich entstehenden höheren Kosten, grundsätzlich geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger auszunutzen.