Die Vorschrift wurde zum 9. Dezember 2015 aufgehoben!
Siehe jetzt § 5 Abs. 1 UWG, 5a Abs. 2 UWG und § 5a Abs. 3 UWG!
2. Was sind Verkaufsförderungsmaßnahmen
3. Zweck der Vorschrift des § 4 Nr. 4 (alt) UWG
4. Anwendungsbereich des § 4 Nr. 4 (alt) UWG
Gesetzestext
Unlauter handelt,
wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt.
Was sind Verkaufsförderungsmaßnahmen
Der Begriff der Verkaufsförderungsmaßnahme wird gesetzlich nicht definiert. Verkaufsförderungsmaßnahmen sind alle Sonderaktionen, die den Absatz von Waren oder Dienstleistungen außerhalb des regulären Geschäftsbetriebs fördern sollen. Das Gesetz nennt beispielhaft Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke. Die Verkaufsförderungsmaßnahme ist aber nicht auf diese Aktionen beschränkt. Erfasst werden u.a. auch Sonderangebote, Koppelungsangebote, Testaktionen (Geld-zurück-Aktionen), Rabatte etc. Zum Räumungsverkauf führte der BGH aus:
BGH, Urt. v. 30.4.2009, I ZR 66/07 – Räumungsverkauf wegen Umbau
Ein im Hinblick auf den Umbau der Geschäftsräume durchgeführter Räumungsverkauf mit Preisherabsetzungen stellt auch dann eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 (alt) UWG dar, wenn der Verbraucher Anlass hat anzunehmen, dass der Anbieter nach der Verkaufsaktion nicht mehr zum früher verlangten Preis zurückkehren wird und der herabgesetzte Preis daher den neuen Normalpreis darstellt.
Zweck der Vorschrift des § 4 Nr. 4 (at) UWG
BGH, Urt. v. 10.12.2009, I ZR 195/07, Tz. 25 f – Preisnachlass nur bei Vorratsware
Zweck der Vorschrift des § 4 Nr. 4 (alt) UWG ist es, der nicht unerheblichen Missbrauchsgefahr zu begegnen, die aus der hohen Attraktivität von Verkaufsförderungsmaßnahmen für den Kunden folgt, wenn durch eine solche Werbung die Kaufentscheidung beeinflusst wird, jedoch hohe Hürden für die Inanspruchnahme des ausgelobten Vorteils aufgestellt werden. Deshalb sollen Verkaufsförderungsmaßnahmen nur zulässig sein, wenn die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben sind.
Damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis der relevanten Umstände treffen kann, muss er Gelegenheit haben, sich über zeitliche Befristungen der Aktion (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2008, I ZR 120/06 - Räumungsfinale), über eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, über Mindest- oder Maximalabnahmemengen (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Tz. 28 - Geld-zurück-Garantie II) sowie über mögliche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme - wie etwa die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Waren und Warengruppen - zu informieren. Die Angaben dürfen den Verbraucher nicht im Unklaren darüber lassen, welche Bedingungen im Einzelfall gelten.
ebenso BGH, Urt. v. 21.7.2011, I ZR 192/09, Tz. 20 f - Treppenlift; OLG Köln, Urt. v. 9.8.2013, 6 U 219/12 (WRP 2013, 1498)
Anwendungsbereich des § 4 Nr. 4 (alt) UWG
Der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 4 (alt) UWG ist nicht auf Verkaufsförderungsmaßnahmen gegenüber Verbrauchern beschränkt, sondern gilt für Verkaufsförderungsmaßnahmen gegenüber jedermann (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rdn. 8).
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG:
http://www.webcitation.org/6SS1eL1Mj