Der Umfang der Information über eine Verkaufsförderungsmaßnahme hängt von dem Medium und seinen Informationsmöglichkeiten und Schranken ab. U.U kann es genügen, auf andere Informationsquellen zu verweisen. Siehe auch Zeitpunkt der Information sowie klar und eindeutig.
BGH, Urt. v. 30.4.2009, I ZR 66/07 – Räumungsverkauf wegen Umbau
Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme sind grundsätzlich bereits in der Werbung für die Maßnahme anzugeben (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 11.9.2008, I ZR 120/06 - Räumungsfinale).
ABER:
BGH, Urt. v. 10.12.2009, I ZR 195/07, Tz. 23 – Preisnachlass nur bei Vorratsware
Kann der Verbraucher aufgrund einer Anzeigenwerbung noch nicht ohne weiteres - etwa mittels einer angegebenen Rufnummer - die beworbene Preisvergünstigung in Anspruch nehmen, benötigt er noch keine umfassenden Informationen zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme. Unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums reicht es dann aus, dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht.
ABER:
BGH, Urt. v. 11.3.2009, I ZR 194/06, Tz. 39 - Geld-zurück-Garantie II
Unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen in der Werbung stets unmittelbar offenbart werden. Denn ebenso wie blickfangmäßig herausgestellte, mit Sternchenhinweis versehene Angaben für sich genommen nicht unrichtig oder missverständlich sein dürfen, muss auch bei der Werbung mit Verkaufsförderungsmaßnahmen die für den Ausschluss einer Irreführung erforderliche Aufklärung über die Teilnahmebedingungen unmittelbar den herausgestellten Angaben zugeordnet sein.
Ebenso OLG Köln, Urt. v. 5.7.2013, 6 U 5/13, Tz. 22
Außerdem sind die Bedingungen des Mediums zu berücksichtigen.
BGH, Urt. v. 11.3.2009, I ZR 194/06 – Geld-zurück-Garantie II
In der Fernsehwerbung kann es genügen, die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme nicht vollständig zu nennen, sondern insoweit auf eine Internetseite zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann.
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG:
http://www.webcitation.org/6K8QjUGh2