BGH, Urt. v. 30.4.2009, I ZR 148/07
Die Frage, ob eine Verletzung der in § 4 Nr. 4 (alt) UWG vorgeschriebenen Informationspflichten den Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Werbewirkung, die von der Nichtangabe der Dauer eines tatsächlich befristeten Räumungsverkaufs ausgeht, ist erheblich genug.
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG:
xxx