§ 4 Nr. 8 UWG wird von der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht erfasst. Die Bestimmung stellt auf das Verhältnis der Mitbewerber untereinander ab (B2B), während die Richtlinie nur auf geschäftliche Handlungen Anwendung findet, die dem Schutz von Verbrauchern dienen (B2C). § 4 Nr. 8 UWG ist ein Unterfall der gezielten Behinderung des § 4 Nr. 10 UWG.