BGH, Urt. v. 29.4.2010, I ZR 66/08, Tz. 18 - Holzhocker
Gemäß dem Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2002/65/EG gehören zu den dauerhaften Datenträgern insbesondere Disketten, CD-Roms, DVDs und die Festplatte des Computers des Verbrauchers, auf der die elektronische Post gespeichert wird, Internet-Websites dagegen nur dann, wenn sie die in der Definition des Begriffs "dauerhaftes Medium" enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.