Nach § 360 Abs. 1 S. 1 BGB muss die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein.
Einbettung in Allgemeine Geschäftsbedingungen
OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.12.2006, 6 U 129/06, 1.b
Die Widerrufsbelehrung ist zu beanstanden, weil sie auf Grund ihrer unauffälligen Einbettung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Anforderungen an die vom Gesetz verlangte „hervorgehobene und deutlich gestalteten Form” nicht gerecht wird.
Sprechender Link
Ein sprechender Link reicht dazu bspw. nicht aus.
OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.12.2006, 6 U 129/06, 1.a
Ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung reicht nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann. Es genügt nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Die Widerrufsbelehrung hat vielmehr auch den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können („sprechender Link”).