§ 7 Rückerstattbare Sicherheit
Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.
Eine rückerstattbare Sicherheit ist jeder Geldbetrag, der beim Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung (z.B. der Miete eines Gegenstandes) hinterlegt werden muss und den der Kunde bei der Rückgabe der Ware oder des mit der Dienstleistung verbunden Gegenstands zurückerhält. Das Gesetz nennt als Beispiel das Pfand. Ein anderes Beispiel ist die Kaution.
Die Regelung befand sich bislang in § 1 Abs. 4 PAngV (a.F.).
Derzeit klärt der EuGH, ob ein Pfand im Gesamtpreis genannt werden oder gesondert ausgewiesen werden muss.
BGH, Beschl. v. 29.7.2021, I ZR 135/20 – Flaschenpfand III
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden … folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG dahin auszulegen, dass er den Pfandbetrag enthalten muss, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen hat?
2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Sind die Mitgliedsstaaten nach Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG berechtigt, eine von Art. 3 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG abweichende Regelung wie die in § 1 Abs. 4 PAngV (a.F.) beizubehalten, wonach für den Fall, dass außer dem Entgelt für eine Ware eine rückerstattbare Sicherheit gefordert wird, deren Höhe neben dem Preis für die Ware anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden ist, oder steht dem der Ansatz der Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/EG entgegen?
Zu dieser Thematik zuvor mit widersprüchlichen Ergebnissen KG Berlin, Urt. v. 21.6.2017, 5 U 185/16, Tz. 63, 66 – Lieferservice-Portal; OLG Schleswig, Urt. v. 30.7.2020, 6 U 49/19, Tz. 43; OLG Köln, Urt. v. 6.3.2020, 6 U 89/19; Tz. 29; OLG Köln, Urt. v. 6.3.2020, 6 U 90/19