Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Unternehmensbezogene Angaben

Gesetzestext

§ 5 Kennzeichnung nicht vorverpackter kosmetischer Mittel (in der ab Ende Juli 2014 geltenden Fassung)

(1) Zusätzlich zu der Anforderung des § 4 dürfen nicht vorverpackte kosmetische Mittel und kosmetische Mittel, die an den Verkaufsstellen auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genannten Angaben auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen aufgeführt sind.

(2) Ist bei Angaben nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 die Kennzeichnung nach Absatz 1 aus praktischen Gründen, insbesondere wegen der geringen Größe oder der Form des kosmetischen Mittels, nicht möglich, sind diese auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des kosmetischen Mittels oder des Behältnisses, in dem das kosmetische Mittel zum Verkauf angeboten wird, anzubringen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 8.10.2021, 6 W 83/21, II.5.a

Art. 19 KosmetikVO stellt eine Marktverhaltensregel dar.

OLG Frankfurt, Urt. v. 8.10.2021, 6 W 83/21, II.5.b

Nach Art. 19a Abs. 1 a) KosmetikVO hat ein kosmetisches Mittel u.a. auf der Verpackung die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person zu enthalten. Werden mehrere Anschriften angegeben, so ist die Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird, hervorzuheben. „Hersteller” ist nach Art. 2 Abs. 1 d) der Verordnung jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt. Dem Hersteller weist Art. 4 Abs. 3 KosmetikVO grundsätzlich die Rolle der verantwortlichen Person zu, die nach Art. 4 Abs. 2 die Einhaltung der in der Verordnung aufgeführten Verpflichtungen zu gewährleisten hat, sofern sie ihren Sitz in der Europäischen Union hat. Die Verantwortlichkeiten werden in der Person des Herstellers konzentriert.

OLG Frankfurt, Urt. v. 8.10.2021, 6 W 83/21, II.5.b

Die Vorschrift lässt es zu, mehrere Anschriften der verantwortlichen Person anzugeben. Es können auch mehrere unterschiedliche Unternehmen angegeben werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die verantwortliche Person eindeutig erkennbar ist. Durch die Unterstreichung der „A, Stadt1 …, SK“ hat die Antragstellerin hier für die nötige Hervorhebung gegenüber dem zweiten Unternehmen gesorgt.

Nach Art. 19 Abs. 1 a) KosmetikVO dürfen grundsätzlich auch Abkürzungen verwendet werden, was auch beinhaltet, den Rechtsformzusatz wegzulassen. Dies steht aber unter dem Vorbehalt, dass trotz der Abkürzung die gekennzeichnete verantwortliche Person eindeutig erkennbar und postalisch ohne weiteres erreichbar ist (vgl. zur alten KosmetikVO BGH, LMRR 1994, 12). Das Weglassen des Firmenbestandteils „Stadt1“ und des Rechtsformzusatzes „s.r.o.“ steht daher grundsätzlich Art. 19 Abs. 1 a) KosmetikVO nicht entgegen. Auch die Identifizierbarkeit der verantwortlichen Person steht nicht in Frage.

Zur Info:

§ 5 KosmetikV - Kennzeichnung (in der bis Ende Juli 2014 geltenden Fassung)

(1) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn gemäß Satz 2 bis 5, Abs. 2, 2a und 3 zusätzlich zu den Angaben nach § 4 angegeben sind:

1. der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Firmensitz des in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Herstellers oder einer dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist; die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist.