ACHTUNG: Verlinkung zu BGH-Urteilen

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Schutzrechte

OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.2.2026, 6 W 165/25, II.1.a

§§ 143, 143a MarkenG stellen keine Marktverhaltensvorschriften dar. Sie verfolgen nicht den Zweck, den Wettbewerb durch Aufstellung gleicher Schranken zu regeln und damit zur Chancengleichheit der Wettbewerber beizutragen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.2.2026, 6 W 165/25, II.1.a

Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums (PatentG; MarkenG; DesignG; UrhG u.s.w.) begründen Ausschließlichkeitsrechte, die grds. von jedermann, also auch von Wettbewerbern zu beachten sind. Sie stellen aber keine Marktverhaltensregelungen im Interesse der Marktteilnehmer dar (i. Erg. ebenso OGH GRUR-Int. 2007, 167, 170 - Werbefotos). Denn sie haben nicht den Zweck, den Wettbewerb durch Aufstellung gleicher Schranken zu regeln und damit zur Chancengleichheit der Wettbewerber beizutragen (BGHZ 140, 183 (189) = GRUR 1999, 325, 326 - Elektronische Pressearchive zum Urheberrecht). Dass die (insbes. systematische) Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten zu einem Wettbewerbsvorsprung vor Mitbewerbern führen kann (z.B. durch Einsparung von Lizenzgebühren), ist unerheblich. Denn es muss dem verletzten Rechtsinhaber überlassen bleiben, ob er gegen die Verletzung seines Rechts vorgeht oder nicht (BGH GRUR 1999, 325, 326 - Elektronische Pressearchive; Stieper WRP 2006, 291, 293).