Mit Wirkung zum 19. Juni 2026 wurde in § 5 UWG ein Abs. 6 eingefügt. Er hat folgenden Wortlaut:
"Eine geschäftliche Handlung, die gegen §312d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstößt, ist irreführend."
In § 312d Abs. 2 S. 2 BGB heißt es seit dem selben Tag:
"Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer zudem verpflichtet, seine Online-Benutzeroberfläche nach Maßgabe des Artikels 246b § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu konzipieren, zu organisieren und zu betreiben."
Art. 246b § 4 EGBGB lautet seitdem:
"Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche
(1) Der Unternehmer hat seine Online-Benutzeroberfläche so zu konzipieren, organisieren und betreiben, dass der Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages über Finanzdienstleistungen nicht manipuliert oder anderweitig in seiner Fähigkeit, eine freie und informierte Entscheidung zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert wird.
(2) Insbesondere ist unzulässig:
- eine stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn der Verbraucher, der Empfänger der Dienstleistung ist, aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen,
- die wiederholte Aufforderung an den Verbraucher, der Empfänger der Dienstleistung ist, eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Popup-Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird, und
- die Erschwerung des Verfahrens zur Beendigung eines Dienstes im Vergleich zur Anmeldung bei diesem Dienst.
Die Begründung ist der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu entnehmen (BT-Drcks. 21/3345, S. 49 f). Es geht um die Umsetzung von Art. 16e Abs. 1 der Verbraucherrechte-Richtlinie in der durch die Richtlinie 2023/2673 geänderten Fassung, d.h. das Verbot der Verwendung manipulativer oder anderweitiger Praktiken von Unternehmern auf Online-Benutzeroberflächen, die geeignet sind, eine freie und informierte Entscheidung von Verbrauchern in unzulässiger Weise zu beeinträchtigen (sogenannte Dark Patterns). Online-Benutzeroberflächen im Sinne dieser Vorschrift sind dasselbe wie „Online-Schnittstellen“ im Sinne von Artikel 3 lit. m des Gesetzes über digitale Dienste („Digital Services Act“). Sie umfassen also Software, einschließlich Webseiten und Teile von diesen, sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps.
Nach Erwägungsgrund 41 der Richtlinie (EU) 2023/2673 wirkt sich das Problem der sogenannten Dark Patterns in besonderem Maße für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge aus. Daher soll es unzulässig sein, die Verbraucher, die Empfänger der Dienstleistung sind, durch den Aufbau, die Gestaltung oder die Funktionen einer Online-Schnittstelle oder eines Teils davon in die Irre zu führen oder zu etwas zu verleiten und ihre Autonomie, ihre Entscheidungsfreiheit oder ihre Auswahlmöglichkeiten zu beeinflussen oder zu beeinträchtigen.