Lange war streitig, ob bei einer Handlungsverfügung / Leistungsverfügung die Zustellung der Verfügung im Parteibetrieb ausreicht, oder ob innerhalb der Vollziehungsfrist von einem Monat auch ein Vollstreckungsantrag gestellt werden muss. Im UWG ist dieses Thema relevant, wenn z.B. auch ein Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, z.B. in Fällen der unlauteren Nachahmung. Der BGH hält - jedenfalls bei Beschlussverfügungen - einen Vollstreckungsantrag für erforderlich.
BGH, Beschl. v. 6.11.2025, I ZB 65/25, Tz. 34 – Vollziehung der Handlungsverfügung
Zur Vollziehung einer einstweiligen Handlungsverfügung (Leistungsverfügung) ist neben der Parteizustellung die Stellung eines Vollstreckungsantrags nach § 887 Abs. 1 ZPO erforderlich.
BGH, Beschl. v. 6.11.2025, I ZB 65/25, Tz. 36 – Vollziehung der Handlungsverfügung
Dass die Parteizustellung einer einstweiligen Verfügung, die den Schuldner zur Vornahme einer Handlung verpflichtet, allein für deren Vollziehung nicht ausreichen kann, folgt aus der Systematik der die einstweilige Verfügung betreffenden Vorschriften der Zivilprozessordnung.
wird ausgeführt
BGH, Beschl. v. 6.11.2025, I ZB 65/25, Tz. 41 – Vollziehung der Handlungsverfügung
Verlangt wird nicht, dass der Gläubiger innerhalb der Vollziehungsfrist das Zwangsmittel durchsetzt, sondern nur, dass er innerhalb der Frist einen entsprechenden Vollstreckungsantrag bei Gericht anbringt (OLG Rostock, MDR 2006, 1465 [juris Rn. 22]). Eine dem Einfluss des Gläubigers nur begrenzt unterliegende Zustellung dieses Antrags durch das Gericht an den Schuldner innerhalb dieser Frist ist nicht erforderlich (MünchKomm.UWG/Schlingloff, 3. Aufl., § 12 Rn. 200; vgl. auch OLG Zweibrücken, OLGZ 1983, 466, 468; aA Scholz in Danckwerts/ Papenhausen/Scholz/Tavanti, Wettbewerbsprozessrecht, 2. Aufl. Rn. 1332).
Ob das auch für eine einstweilige Verfügung gilt, die durch ein Urteil ergangen ist, lässt der BGH offen.
BGH, Beschl. v. 6.11.2025, I ZB 65/25, Tz. 41 – Vollziehung der Handlungsverfügung
Die Frage, ob der Begriff der Vollziehung in § 929 Abs. 2 ZPO und § 945 ZPO auch dann einheitlich auszulegen ist, wenn die einstweilige Verfügung nicht im Beschlussweg, sondern durch ein die Ordnungsmittelandrohung enthaltendes Urteil ergeht (vgl. dazu Zöller/G. Vollkommer aaO § 928 Rn. 2 und § 945 Rn. 14; Spätgens/Kessen in Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, § 103 Rn. 2; Vohwinkel, GRUR 2010, 977, 978 ff.), kann im Streitfall offen bleiben.