Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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(1) DIN-Normen

DIN-Normen, DIN EN Normen u.a. Normen sind in der Regel keine Marktverhaltensregeln. Sie spiegeln nur den Stand der Technik wieder. Ausnahmsweise kann eine DIN-Norm aber eine Marktverhaltenregel sein.

OLG Frankfurt, Urt. v. 6.1.2011, 6 U 203/09, Tz. 12

„DIN Normen“  spiegeln grundsätzlich nur den auf Empfehlung der Fachverbände erarbeiteten Stand der Technik wider und stellen daher in der Regel keine Rechtsnormen dar. Technische Regelungen können allerdings dann Marktverhaltensregeln sein, wenn sie Zulassungsregeln enthalten, die das Verhalten auf dem Markt beim Absatz der Produkte betreffen und dem Schutz der Verbraucher dienen (vgl. BGH GRUR 2006, 82, 84, Tz 22 - Betonstahl).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.3.2016, I-15 U 38/15, Tz. 61 f

Gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 3a UWG ist jede Rechtsnorm (vgl. Art. 2 EGBGB), die in Deutschland Geltung besitzt (BGH GRUR 2005, 960, 961 – Friedhofsruhe).

Davon abzugrenzen sind unter anderem technische Regeln (wie zum Beispiel DIN-Normen), die als solche keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 3a UWG darstellen (BGH GRUR 1987, 468, 469 – Warentest IV; BGH GRUR 1994, 640, 641 - Ziegelvorhangfassade). Hierbei handelt es sich vielmehr um Empfehlungen der Normausschüsse des „Deutschen Instituts für Normung e.V.“, die allein auf freiwillige Befolgung ausgerichtet sind. Allerdings können DIN-Normen mittelbar lauterkeitsrechtliche Relevanz haben, indem sie z.B. eine gesetzliche Norm konkretisieren (OLG Frankfurt WRP 2015, 996 Rn 23).

Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.6.2017, I-15 U 68/16, B.II.1.a.aa