Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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e) Fachkreise/außerhalb der Fachkreise

1. Gesetzestext

2. Bedeutung der Unterscheidung

3. Maßstab der Beurteilung

4. Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes

5. Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen

6. Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben

7. Personen, soweit sie Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln in Ausübung ihres Berufes anwenden

Gesetzestext

 

§ 2 Fachkreise

Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.

Bedeutung der Unterscheidung

 

Das Heilmittelwerbegesetz unterscheidet streng zwischen der Heilmittelwerbung gegenüber Fachkreisen und der Heilmittelwerbung außerhalb der Fachkreise (sog. Laienwerbung, Publikumswerbung oder Öffentlichkeitswerbung; vgl. § 11 HWG). Es unterscheidet darüber hinaus zwischen Werbung, die im Grundsatz gegenüber allen Fachkreisen  zulässig ist, und Werbung gegenüber qualifizierten Fachkreisen (vgl. § 10 HWG).

Maßstab der Beurteilung

 

Maßgeblich ist, an wen die Werbung nach objektiven Maßstäben gerichtet ist. Dass die Werbemaßnahme gegenüber Fachkreisen unter Umständen auch Personen erreicht, die nicht zu den Fachkreisen gehören, muss hingenommen werden.

OLG Hamburg, Urt. v. 26.1.2006, 3 U 146/05, B.II.2.b.cc

Wendet sich der Werbende gezielt an eine bestimmte Bevölkerungsgruppe (z.B. Fachleute), so muss er sich an einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Angehörigen dieser Gruppe orientieren. Gewisse Streuwirkungen bei für das Fachpublikum bestimmte Medien, die dadurch entstehen, dass letztlich fast alle Fachmedien über öffentliche Bibliotheken, Fachbuchhandlungen usw. jedem zugänglich sind, sind hinzunehmen. Nichts anderes gilt für Fachpublikationen, die sich allein an Ärzte wenden und von diesen ggf. im Wartezimmer auch ihren Patienten zugänglich gemacht werden.

OLG Nürnberg, Urt. v. 10.9.2013, 3 U 1071/13, B.I.2.b

Für die Abgrenzung zwischen Fachwerbung und Publikumswerbung kommt es in erster Linie auf den bestimmungsgemäßen Adressatenkreis des Werbemediums an, über das die Werbung verbreitet wird (Riegger, Heilmittelwerberecht, Praxis des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts, Kap. 2, Rdn 11 f. m.w.N.). Ein Internetauftritt ist grundsätzlich für das breite Publikum bestimmt, weil Internetseiten von Jedermann aufgerufen werden können.

Ebenso OLG Nürnberg, Beschl. v. 6.5.15, 3 U 379/15

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Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes

 

Angehörige der Heilberufe sind Personen, die im Dienste der Gesundheit der Menschen oder Tiere tätig sind. Dazu gehören Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Hebammen, Krankenschwestern, medizinisch-technische Assistenten, Krankengymnasten, Masseure, Heilpraktiker, nichtärztliche Psychotherapeuten und medizinische Bademeister sowie Assistenten und Helfer der genannten Berufsgruppen (Apothekerassistenten, pharmazeutisch-technische Assistenten oder Krankenpfleger) sowie wohl auch Studenten und Auszubildende, soweit sie als Angehörige einer Ausbildungsstätte für Heilberufe angesprochen werden. Es kommt nicht darauf an, ob all diese Person selbständig oder unselbständig, leitend oder unterstützend tätig ist.

Ein Heilgewerbe betreibt derjenige, der selbstständig einen Heilberuf ausübt. Eine klare Abgrenzung zu den Angehörigen der Heilberufe ist nicht möglich, aber auch nicht erforderlich.

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Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen

 

Dazu gehören nach der Gesetzesbegründung Krankenanstalten, Sanatorien, Gesundheitsämter, Veterinärämter, chemische und Medizinaluntersuchungsanstalten. Außerdem werden die zentralen Beschaffungsstellen für Arzneimittel dazugezäht, nicht hingegen Kurhotels, Kurheime und Kurstätten.

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Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben

 

Dazu gehören insbesondere Apotheker, Drogisten und Einzelhändler, soweit sie mit Arzneimitteln handeln, die im Einzelhandel außerhalb der Apotheken abgegeben werden dürfen, pharmazeutische Unternehmer sowie Reformhäuser, Groß- und Einzelhändler und Handelsvertreter, soweit sie erlaubterweise mit Arzneimitteln gemäß §§ 47 ff AMG Handel betreiben dürfen.

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Personen, soweit sie Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln in Ausübung ihres Berufes anwenden

 

Dazu zählen zunächst die Angehörigen der Heilberufe, die allerdings schon als solche zu den Fachkreisen gehören (s.o.). Dazu zählen im übrigen sämtliche Personen, die Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 HWG innerhalb ihres Berufes anwenden. Das können auch Kosmetiker, Fußpfleger, Diätassistenten, Optiker, ja auch Landwirte oder Tierzüchter sein, sofern sie bei ihrer Berufsausübung Vorbeugungs- oder Desinfektionsmittel anwenden.

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