Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 


 

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Nr. 15: Muster oder Proben anderer Mittel

 

1. Gesetzestext

2. Richtlinientext

3. Muster und Proben von andern Mitteln

4. Gutscheine

5. Verlangen

6. Unentgeltlichkeit

7. Medizinprodukte

Gesetzestext

 

§ 11 Nr. 15 HWG

Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden

durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.

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Richtlinientext

Art. 88 Abs. 6 der Richtlinie 2001/83/EG

 (6) Die Mitgliedstaaten untersagen die direkte Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit durch die Industrie zum Zwecke der Verkaufsförderung.

§ 11 Abs. 1 Nr. 14 HWG wird vom Richtlinientext gedeckt.

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Muster und Proben von andern Mitteln

 

Die Begriffe Muster und Proben bestehen nur beispielhaft für jede Abgabe von Arzneimitteln zu Werbezwecken. Dies kommt im Richtlinientext deutlicher zum Ausdruck als in der deutschen Norm. (Für eine einschränkende Auslegung auch Reese WRP 2013, 283, 289).

Durch den Zusatz "andere Mittel" unterscheidet sich die Vorschrift von § 11 Abs. 1 Nr. 14 HWG. Gemeint sind andere Mittel als dasjenige, dass der Kunde erwirbt.

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Gutscheine

 

Beim Gutschein handelt es sich um ein so genanntes kleines Inhaberpapier, das den Inhaber des Gutscheins berechtigt, von einem anderen eine bestimmte Leistung zu verlangen, nämlich hier ein Muster oder eine Probe eines Arzneimittels. Von wem und auf welche Weise die Gutscheine für ein Arzneimittel verbreitet werden, ist unerheblich.

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Verlangen

 

Verlangen meint jede Form der Nachfrage nach einer Probe für ein Arzneimittel. Sie muss sich nicht auf ein konkretes Arzneimittel beziehen, sondern kann auch ganz allgemein gehalten sein.

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Unentgeltlichkeit

 

Der Tatbestand setzt keine Unentgeltlichkeit der Abgabe von Mustern oder Proben voraus. Auch die entgeltliche Abgabe oder die Abgabe gegen eine andere Gegenleistung sind verboten, solange sie nicht ein reiner Leistungstausch (synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung) stattfindet, sondern eine Verkaufsförderung für ein Arzneimittel.

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Medizinprodukte

 

Die Vorschrift gilt nicht für Medizinprodukte.

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