Der Handlungsbegriff ist sehr weit gefasst. Es wird grundsätzlich jedes Verhalten erfasst. Handlung ist zum einen ein aktives Tun. Aber auch ein Nichtstun (Unterlassen) kann eine Handlung sein, soweit eine Handlungspflicht, z.B. eine Informationspflicht oder eine Erfolgsabwendungspflicht, besteht.
OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2020, 4 U 71/19, Tz. 112
Der Begriff des Verhaltens im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist weit zu fassen und erstreckt sich auf alle menschlichen Verhaltensweisen, auf positives Tun und Unterlassen, auf Äußerungen und rein tatsächliche Handlungen. In Art. 2 lit. d UGP-RL ist die „Unterlassung“ der „Handlung“ gleichgestellt. Allerdings gilt dies nur für die Fälle, in denen das Unterlassen einer Tätigkeit oder das Vorenthalten einer Information im jeweiligen Tatbestand einer unlauteren Geschäftspraktik berücksichtigt ist (vgl. den Tatbestand der „irreführenden Unterlassungen“ in Art. 7 UGP-RL; vgl. ferner die Nr. 5, 8, 19, 25, 26 des Anh. I UGP-RL). Das Gleiche gilt für die entsprechenden Regelungen im UWG (vgl. § 5a sowie Nr. 5, 8, 20, 26, 27 des Anh. § 3 III).
Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 12.5.2026, 4 UKl 3/25, Tz. 70
OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2020, 4 U 71/19, Tz. 114
Im Übrigen steht das Unterlassen dem positiven Tun nur dann gleich, wenn eine Erfolgsabwendungspflicht besteht. Unter Erfolg ist dabei der Eintritt einer den Tatbestand des § 3 UWG oder § 7 UWG erfüllenden Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern zu verstehen. Die Erfolgsabwendungspflicht kann sich aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem, gefahrbegründendem – auch schuldlosem – Tun ergeben (BGH GRUR 2001, 82 (83) – Neu in Bielefeld I). Sie kann vor allem darin bestehen, einen Dritten an einem unlauteren Verhalten zu hindern (insbes. Fälle der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten; vgl. BGH GRUR 2007, 890 Rn. 22, 26 ff. – Jugendgefährdende Medien bei F; OLG Hamburg WRP 2008, 1569 (1582)).
Zu 'Äußerungen' eines Chatbots:
OLG Hamm, Urt. v. 12.5.2026, 4 UKl 3/25, Tz. 69 ff, 74
Die Angaben des Chatbots stellen ein “Verhalten” der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.
Der Begriff des Verhaltens ist weit zu fassen und erstreckt sich auf alle menschlichen Verhaltensweisen, auf positives Tun und Unterlassen, auf Äußerungen und rein tatsächliche Handlungen. Darüber hinaus wird hiervon auch der Einsatz von technischen Mitteln erfasst. So kann eine geschäftliche Handlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs auch - etwa mit Hilfe eines von der Person entwickelten oder genutzten Computerprogramms - technisch gestützt oder automatisiert vorgenommen werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die vom Nutzer des angebotenen technischen Service abgefragten Informationen nicht von dem in Anspruch genommenen Verwender persönlich, sondern von der bereitgestellten Software generiert werden. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei der rein softwarebasierten Erstellung eines Vertragsdokuments um eine geschäftliche Handlung der dahinterstehenden (juristischen) Person im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/20 - Vertragsdokumentengenerator, NJW 2021, 3125 Rn. 23-26, beck-online mwN).
Für die Antworten des von der Beklagten eingesetzten Chatbots kann im Ergebnis nichts Anderes gelten. Unstreitig war die Beklagte für den Betrieb des Chatbots auf ihrer Webseite verantwortlich und hatte dabei auch entscheidenden Einfluss darauf, wie dieser mit den angesprochenen Verkehrskreisen kommuniziert, was letztlich dadurch belegt wird, dass die Beklagte nach dem in Rede stehenden Vorfall problemlos in der Lage war, den Chatbot so umprogrammieren zu lassen, dass er keine unzutreffenden Antworten über eine vermeintlich bestehende Facharztqualifikation ihrer Geschäftsführer mehr auswarf. Die (vom Kläger mit Nichtwissen bestrittene) Behauptung der Beklagten, der Chatbot arbeite als KI-System in dem ihm gesetzten Tätigkeitsrahmen weitgehend autonom und werde nicht im Einzelnen gesteuert oder kontrolliert, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar mag daraus - die Behauptung als nachgewiesen unterstellt - folgen, dass die Beklagte nicht in die Beantwortung der einzelnen Fragen durch den Chatbot eingebunden war und diese nicht kontrollierte. Allerdings bleibt auch danach unstreitig, dass die Beklagte dem Chatbot für die Beantwortung von Nutzeranfragen gezielte Vorgaben machen konnte (und auch machte), indem sie dessen “Tätigkeitsrahmen” entsprechend festlegt, was dadurch belegt wird, dass es ihr durch die Implementierung einer Prompt-Anweisung zur neutralen Antwort bei Fragen mit dem Begriff „Facharzt“ sowie eines nachgelagerten Keyword-Filters zur automatischen Unterdrückung des unerwünschten Begriffs „Facharzt“ gelungen ist, unzutreffende Ausgaben des Chatbots betreffend die tatsächlich nicht vorhandene Facharztqualifikation ihrer Geschäftsführer zu unterbinden. In Anbetracht dessen stellt der Chatbot (lediglich) ein technisches Mittel dar, dessen sich die Beklagte zur Kommunikation mit potentiellen Kunden/Patienten bediente und über das sie hinreichende Steuerungsgewalt besaß. ...
Nach alldem handelt es sich nach zutreffender Auffassung, der der Senat folgt, auch bei dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI), wie etwa bei „Erklärungen“ eines lernfähigen Algorithmus und dem Verhalten von Chatbots und Socialbots, um geschäftliche Handlungen seines Betreibers, weil dieser hinreichenden Einfluss auf das System hat und es in Gang setzt. Diese Auslegung entspricht auch den Vorgaben des Art. 2 lit. d UGP-RL, die unter Geschäftspraktiken „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing“ erfasst (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG § 2 Rn. 2.13, beck-online; BeckOK UWG/Alexander, 31. Ed. 1.2.2026, UWG § 2 Rn. 71, beck-online; Dornis: Lauterkeitsrecht im KI-Zeitalter - Grundlagen, Strukturen und Fallgruppen (Teil 1), GRUR 2023, 1729 [1733], beck-online).