ACHTUNG: Verlinkung zu BGH-Urteilen

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Haltbarkeit/Langlebigkeit

Wird in der Produktwerbung die Haltbarkeit oder Lebensdauer eines Produktbestandteils besonders hervorgehoben, kann dadurch der Eindruck einer besonderen Lebensdauer des Gesamtproduktes erweckt werden.

OLG Celle, Urt. v. 22.1.2015, 13 U 25/14, II.1.a

Die Beklagte stellt ... die Angaben zur Lebensdauer des Sensors bzw. der Optik heraus. Durch die besondere Erwähnung und Herausstellung dieser Angaben wird der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, diese Lebensdauern seien besonders entscheidend für die Haltbarkeit und Verwendbarkeit des gesamten Gerätes.

Die beworbene Lebensdauer des Sensors oder der Optik mit 300 bzw. 600 Millionen Aufnahmezyklen hätte nur dann objektiv eine Bedeutung für die Haltbarkeit des Gesamtgerätes und damit für die Kaufentscheidung, wenn das Gerät im Übrigen eine vergleichbare Lebenserwartung hätte oder jedenfalls haben könnte. Unstreitig haben die übrigen Teile der beworbenen Scanner jedoch eine weitaus geringere Lebensdauer, ...

Unstreitig haben die Optik und der Sensor, auf die sich diese Anpreisungen beziehen, nach dem Lebensende des gesamten Scanners auch keinen Wert mehr, so dass die Herausstellung ihrer Langlebigkeit auch insoweit objektiv keine Bedeutung hat.

Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG

Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:

23d. irreführende Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit

Irreführung über Angaben zur ... Haltbarkeit ... bei Waren im Sinne im Sinne des § 241a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und bei Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:

c) jedwede kommerzielle Kommunikation über eine Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Unternehmer Informationen über dieses Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen

Amtliche Begründung

Zu Nr. 23d

Drucksache 21/1855, S. 36

Nach dem neu eingefügten Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/29/EG richtet sich die Definition von „Waren“ nach der Definition in Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/771. Dieser definiert „Waren“ zum einen als „bewegliche körperliche Gegenstände“ und zählt dazu zum anderen auch „Waren mit digitalen Inhalten“, das heißt „bewegliche körperliche Gegenstände, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten“.

Zu § 23d c)

Drucksache 21/1855, S. 37 f

Von besonderer Bedeutung beim Komplex der stets unzulässigen Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit frühzeitiger Obsoleszenz ist die neu eingefügte Nummer 23d Buchstabe c) des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F., die die kommerzielle Kommunikation über Waren mit intendierter begrenzter Haltbarkeit wesentlich einschränkt: Sollten einem Unternehmer Informationen darüber vorliegen, dass eine Ware ein Merkmal enthält, welches mit der Intention eingefügt wurde, die Haltbarkeit der Ware zu begrenzen, so ist zukünftig jedwede Werbung für diese Ware unzulässig. Die Herstellung und Bereitstellung von Waren auf dem Markt sind jedoch laut Erwägungsgrund 19 der Richtlinie (EU) 2024/825 nicht erfasst.

Beachtenswert ist, dass die Richtlinie (EU) 2024/825 hier, wie auch bei der Definition der Umweltaussage, den Begriff der „kommerziellen Kommunikation“ verwendet. Der Begriff „kommerzielle Kommunikation“ wird weder von der Richtlinie (EU) 2024/825 selbst noch von der Richtlinie 2005/29/EG legaldefiniert. Die Richtlinie (EU) 2024/825 führt jedoch in Erwägungsgrund 19 zur neuen Nummer 23f des Anhangs aus: „Im Zusammenhang mit diesem Verbot umfasst die kommerzielle Kommunikation Mitteilungen, die der unmittelbaren oder mittelbaren Bewerbung der Ware dienen.“ Daraus könnte geschlossen werden, dass der Begriff „kommerzielle Kommunikation“ inhaltlich jedenfalls enger ist als der im UWG gebräuchliche Begriff der geschäftlichen Handlung. Den Begriff „kommerzielle Kommunikation“ aber mit „Werbung“ gleichzusetzten scheint ebenfalls nicht überzeugend. Denn die Richtlinie (EU) 2024/825 verwendet in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b) (§ 5 Absatz 3 Nummer 3 UWG n.F.) selbst den Begriff „Werbung“, was den Schluss nahe legt, dass die Richtlinie (EU) 2024/825 selbst einen Unterschied zwischen den Begriffen „Werbung“ und „kommerzielle Kommunikation“ anerkennt.

Nummer 23d Buchstabe c) des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. richtet sich primär an Unternehmer, die auch Hersteller der Ware sind. Andere Unternehmer – wie etwa solche, die die Ware lediglich vertreiben, – sind nur dann erfasst, wenn ihnen belastbare Informationen über die geplante frühzeitige Obsoleszenz tatsächlich zur Verfügung stehen.

Für die Vertragswidrigkeit einer Ware infolge der Verwendung von minderwertigen Stoffen oder Verfahren sollten laut Erwägungsgrund 19 der Richtlinie (EU) 2024/825 weiterhin die in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren gelten. Diese sind im nationalen Recht in § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgesetzt.

Haltbarkeit

§ 2 Abs. 3 Nr. 2 UWG

„Haltbarkeit“ ist die Fähigkeit der Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten