ACHTUNG: Verlinkung zu BGH-Urteilen

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Abrenzungen zu anderen Produktarten

Zur Abgrenzung von Lebensmitteln zu Arzneimitteln siehe hier.

Lebensmittel / Biozid

EuGH, Urt. v. 11.12.2025, C-473/24, Tz. 49 – Speyer & Grund

Art. 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang V Hauptgruppe 1 Produktart 4 der Biozidverordnung ist dahin auszulegen, dass ein Biozidprodukt, das zur Reinigung und Desinfektion von Lebensmitteln bestimmt ist, nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

Ob bei Dual Use-Produkten weiterhin das folgende Urteil des OLG Frankfurt gilt,  bleibt abzuwarten:

OLG Frankfurt, Urt. v. 9.9.2021, 6 U 61/21, II.1.c

Eine Einschränkung der Anwendbarkeit der BiozidVO im Hinblick auf die Tatsache, dass das Produkt der Antragsgegnerin auch die Voraussetzungen des Lebensmittelbegriffs erfüllt, kommt nicht in Betracht.

Das Produkt der Antragsgegnerin erfüllt zwar grundsätzlich auch die Definition des Lebensmittels in Art. 2 der BasisVO: „Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.“ Unabhängig von der Bestimmung wird jedenfalls nach vernünftigem Ermessen erwartet werden, dass das Erzeugnis der Antragsgegnerin von Menschen aufgenommen wird.

Ein Biozid, das auch unter den Begriff des Lebensmittels fällt, muss jedoch auch den Anforderungen der BiozidVO unbeschränkt genügen.

Hierfür spricht zunächst der Schutzzweck der BiozidVO, nämlich die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt. Die Bestimmungen der Verordnung beruhen nach Art. 1 (1) auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt sichergestellt werden solle. Eine vorrangige Einstufung als bloßes Lebensmittel - und nicht (auch) als Biozid - würde aber gerade nicht zu einer Erhöhung, sondern zu einer Absenkung des Schutzniveaus führen, da die Produkte dann von strengeren Deklarationspflichten der BiozidVO befreit wären, die dem Gesundheitsschutz dienen. Daher muss ein Produkt, welches als Zweckbestimmung zugleich die Funktion als Biozid hat, selbst wenn dies nicht die überwiegende Zweckbestimmung sein sollte, auch immer den Anforderungen der BiozidVO entsprechen. Hieraus folgt, dass bei „Dual-Use“-Produkten immer auch die strengen Deklarationspflichten der BiozidVO einzuhalten sind, selbst wenn die Biozid-Funktion untergeordnet ist. Im Ergebnis unterfällt ein „Dual-Use“-Produkt dieser Art dann sowohl den Regelungen für Lebensmittel als auch denen für Biozide (vgl. auch Bendias ZLR 2021, 129, 134).