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Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Steuern, Abgaben, Beiträge

Steuern und Abgaben

Die Anzahl steuerrechtlicher Vorschriften in Deutschland ist Weltspitze. Wettbewerbsrechtlich sind sie aber nicht relevant. Es handelt sich in aller Regel um keine Marktverhaltensregelungen gemäß § 3a UWG.

BGH, Urt. v.  11.3.2026, I ZR 96/25, Tz. 22 – Hafenmieze

Vorschriften zur Finanzierung von Leistungen der öffentlichen Hand, etwa durch Steuern und Abgaben, sind regelmäßig keine Marktverhaltensregelungen und bezwecken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer (vgl. BGH, Urt. v.  2.12.2009, I ZR 152/07, Tz. 19 - Zweckbetrieb, mwN; Urt. v. 1.12.2016, I ZR 143/15, Tz. 26 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln; …). Für die Beurteilung, ob ein Verstoß im Sinne des § 3a UWG vorliegt, ist es mithin unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch das Hinterziehen von Steuern einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft.

BGH, Urt. v. 1.12.2016, I ZR 143/15, Tz. 26 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln

Vorschriften zur Finanzierung von Leistungen der öffentlichen Hand, etwa durch Steuern und Abgaben, sind regelmäßig keine Regelungen des Marktverhaltens im Sinne von § 3a UWG, weil sich ihr Zweck darauf beschränkt, im Verhältnis zwischen Hoheitsträger und Steuerpflichtigem die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen. Sie bezwecken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2023, 20 U 95/23, Tz. 36

Steuerrechtliche Vorschriften sind im Allgemeinen keine Marktverhaltensregeln (BGH GRUR 2010, 654; für die Angabe des richtigen Mehrwertsteuersatzes OLG Oldenburg WRP 2007, 685 unter 2.a)).

Die Frage, ob dem Zweck der Wirtschaftslenkung dienende sogenannte Lenkungssteuern Marktverhaltensregelungen darstellen, ist umstritten.

BGH, Urt. v. 2.12.2009, I ZR 152/07, Tz. 19 - Zweckbetrieb

Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar. Ihr Zweck beschränkt sich im Normalfall darauf, die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen. Steuerrechtliche Vorschriften regeln insoweit nicht das Marktverhalten, sondern lediglich das Verhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Steuerpflichtigen. Sie bezwecken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß i.S. des § 4 Nr. 11 (a.F.) UWG vorliegt, ist es daher unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch das Hinterziehen von Steuern einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft. Ebenso kann das Nichterheben einer Steuer bei einem Mitbewerber regelmäßig nicht als Wettbewerbsverstoß beanstandet werden.

BGH, Urt. v.  11.3.2026, I ZR 96/25, Tz. 24 – Hafenmieze

Lenkungssteuern dienen dem Zweck der Wirtschaftslenkung (vgl. BGH, GRUR 2010, 654 [juris Rn. 20] - Zweckbetrieb). Durch die mittelbare Verhaltensbesteuerung wird der Bürger nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erhält aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden (zur vom Gesetzgeber bezweckten Lenkungswirkung durch Finanzzwecksteuern vgl. BVerfG, BVerfGE 137, 350 [juris Rn. 43]).

BGH, Urt. v.  11.3.2026, I ZR 96/25, Tz. 27 f – Hafenmieze

Zum Teil wird angenommen, dass Lenkungssteuern Marktverhaltensregelungen darstellen, wenn sie - wie zum Beispiel die gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 2004 S. 1857) erhobene Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) - dem Schutz von Verbrauchern dienen (vgl. Wehlau/v. Walter aaO S. 662 f.). Nach weit überwiegender Auffassung wird der erforderliche Marktbezug von Lenkungssteuern - sofern die steuerlichen Regelungen nicht der Sache nach Preisvorschriften darstellen - indes verneint, weil sie lediglich die Kalkulation des Unternehmers, aber nicht un mittelbar sein Verhalten am Markt regeln (vgl. Köhler/Odörfer in Köhler/ Feddersen aaO § 3a Rn. 1.71; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 3a Rn. 75; v. Jagow in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig aaO § 3a Rn. 31 und 106; OLG Oldenburg, WRP 2007, 685, 687; OLG Hamburg, MD 2005, 938 [juris Rn. 13 bis 19]) beziehungsweise weil sie zwar das Wirtschaftsverhalten beeinflussen, aber keine Verhaltenspflichten für die Marktteilnehmer aufstellen (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 3a Rn. 17; Büscher/Meinhardt aaO § 3a Rn. 150).

Der letztgenannten Auffassung ist jedenfalls für die im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen des Tabaksteuerrechts zuzustimmen.

Zweckbetriebe

Ein Zweckbetrieb ist nach § 65 Abgabenordnung gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

BGH, Urt. v. 2.12.2009, I ZR 152/07, Tz. 10 - Zweckbetrieb

Nach § 65 Nr. 3 AO liegt zwar kein Zweckbetrieb vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. § 65 Nr. 3 AO ist aber keine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Ein Verst0ß gegen § 65 AO begründet dementsprechend keinen Wettbewerbsverstoß.

Sozialrecht

BGH, Urt. v. 1.12.2016, I ZR 143/15, Tz. 26f - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln

Vorschriften zur Finanzierung von Leistungen der öffentlichen Hand, etwa durch Steuern und Abgaben, sind regelmäßig keine Regelungen des Marktverhaltens im Sinne von § 3a UWG, weil sich ihr Zweck darauf beschränkt, im Verhältnis zwischen Hoheitsträger und Steuerpflichtigem die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen.

Nichts anderes gilt für Regelungen des Sozialrechts, die lediglich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Systems erhalten sollen.